Die Norm ist unterteilt in sieben Absätze:
Abs. 1 | Hier werden die begünstigten Objekte charakterisiert, ebenso die maximal mögliche Förderhöhe. Des Weiteren werden die geförderten energetischen Maßnahmen aufgeführt. |
Abs. 2 | Der Terminus "eigene Wohnzwecke" wird definiert. |
Abs. 3 | Dieser Absatz bestimmt Ausschlusskriterien wie eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung oder auch ein doppelte steuerliche Förderung. |
Abs. 4 | Es werden notwendige Formalia wie Rechnung eines anerkannten Fachunternehmens oder auch die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers genannt. |
Abs. 5 | Es erfolgt eine Klarstellung, dass der bilanzsteuerrechtliche Begriff des Gebäudes maßgebend ist. |
Abs. 6 | Hier werden Aussagen für den Fall gemacht, dass mehrere Personen an dem förderfähigen Objekt beteiligt sind. |
Abs. 7 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Mindestanforderungen für die förderfähigen Maßnahmen sowie für die ausführenden Fachunternehmen mittels Rechtsverordnung zu spezifizieren. |
Sachliche Voraussetzungen
Aus den obigen Absätzen setzt die Förderung in sachlicher Hinsicht die nachfolgenden Punkte voraus:
Aufwendungen
- für eine oder mehrere energetische Maßnahme(n) i.S.d. § 35c Abs. 1 S. 3 EStG,
- Durchführung von einem Fachunternehmen (§ 35c Abs. 1 S. 6 EStG),
- an einem begünstigten Objekt (in der EU/dem EWR belegenes, zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude, § 35c Abs. 1 S. 1 EStG (auch selbständige Gebäudeteile und Eigentumswohnungen, § 35c Abs. 5 EStG),
- das ein Mindestalter von zehn Jahren erreicht hat,
- eine vom Fachunternehmen ausgestellte Bescheinigung nach amtlichem Muster (§ 35c Abs. 1 S. 7 EStG);
- der Steuerpflichtige erhält vom Fachunternehmer eine qualifizierte Rechnung (§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG),
- der Steuerpflichtige tilgt die Rechnung unbar (§ 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG),
- die Aufwendungen sind nicht anderweitig begünstigt (§ 35c Abs. 3 EStG) und
- der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf die Förderung (§ 35c Abs. 1 S. 1 EStG).