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Einkommensteuer - Aufbau der Norm

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Einkommensteuer

Aufbau der Norm

Die Norm ist unterteilt in sieben Absätze:

Abs. 1

Hier werden die begünstigten Objekte charakterisiert, ebenso die maximal mögliche Förderhöhe. Des Weiteren werden die geförderten energetischen Maßnahmen aufgeführt.

Abs. 2

Der Terminus "eigene Wohnzwecke" wird definiert.

Abs. 3

Dieser Absatz bestimmt Ausschlusskriterien wie eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung oder auch ein doppelte steuerliche Förderung.

Abs. 4

Es werden notwendige Formalia wie Rechnung eines anerkannten Fachunternehmens oder auch die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers genannt.

Abs. 5

Es erfolgt eine Klarstellung, dass der bilanzsteuerrechtliche Begriff des Gebäudes maßgebend ist.

Abs. 6

Hier werden Aussagen für den Fall gemacht, dass mehrere Personen an dem förderfähigen Objekt beteiligt sind.

Abs. 7

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Mindestanforderungen für die förderfähigen Maßnahmen sowie für die ausführenden Fachunternehmen mittels Rechtsverordnung zu spezifizieren.

Sachliche Voraussetzungen

Aus den obigen Absätzen setzt die Förderung in sachlicher Hinsicht die nachfolgenden Punkte voraus:

Aufwendungen

  • für eine oder mehrere energetische Maßnahme(n) i.S.d. § 35c Abs. 1 S. 3 EStG,
  • Durchführung von einem Fachunternehmen (§ 35c Abs. 1 S. 6 EStG),
  • an einem begünstigten Objekt (in der EU/dem EWR belegenes, zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude, § 35c Abs. 1 S. 1 EStG (auch selbständige Gebäudeteile und Eigentumswohnungen, § 35c Abs. 5 EStG),
  • das ein Mindestalter von zehn Jahren erreicht hat,
  • eine vom Fachunternehmen ausgestellte Bescheinigung nach amtlichem Muster (§ 35c Abs. 1 S. 7 EStG);
  • der Steuerpflichtige erhält vom Fachunternehmer eine qualifizierte Rechnung (§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG),
  • der Steuerpflichtige tilgt die Rechnung unbar (§ 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG),
  • die Aufwendungen sind nicht anderweitig begünstigt (§ 35c Abs. 3 EStG) und
  • der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf die Förderung (§ 35c Abs. 1 S. 1 EStG).