Gemäß § 35c Abs. 1 S. 1 EStG müssen die entsprechenden Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude erbracht werden.
Begünstigt sind damit nach Rz. 1
- die Wohnung im eigenen Haus, (sowohl die eigene Wohnung i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes als auch die rechtlich nicht getrennte Wohnung eines im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehenden Zwei- oder Mehrfamilienhauses,
- die Wohnung im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehenden Ferienhaus oder die im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehende Ferienwohnung sowie
- die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehende Wohnung,
wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht – auch nicht kurzfristig – vermietet wird. Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z.B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt. Ein konkretes Anwendungsbeispiel hierzu kann beispielsweise die Dämmung der Kellerdecke sein.
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist dann erfüllt, wenn der entsprechende Eigentümer allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten das entsprechende Objekt bewohnt. Eine Wohnung wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn diese an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind i.S.d. § 32 EStG unentgeltlich überlassen wird, für welches Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht, Rz. 10.
Beispiel
Eine Mutter lässt ihr 40-jähriges Kind unentgeltlich in einer ihr gehörenden Eigentumswohnung wohnen.
Ist das Objekt förderberechtigt?
Lösung:
Zwar liegt ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, jedoch wird es nach dem Katalog des § 32 Abs. 4 EStG wegen des Alters nicht mehr i.R.d. Kindergeldes bzw. Kinderfreibetrag bei der Mutter berücksichtigt, insofern ist die Verwendung im Hinblick auf die Begünstigung des § 35c EStG schädlich.
Beispiel
Abwandlung:
Eine Mutter lässt ihr 40-jähriges behindertes Kind (außerstande, sich selbst zu unterhalten, d.h. Pflegedienst notwendig, Behinderung vor dem 25. LJ eingetreten) unentgeltlich in einer ihr gehörenden Eigentumswohnung wohnen.
Lösung:
Noch immer liegt ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, diesmal besteht aber durch die dargestellte Behinderung ein (lebenslänglicher) Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG. Insofern ist die überlassene Wohnung bei der Mutter förderberechtigt.
Es muss sich um eine Wohnung i.S.d. § 181 Abs. 9 BewG handeln, d.h. eine Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen mit einem eigenem Zugang, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen ist, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter betragen.
Wegen § 35c Abs. 6 EStG kann es sich auch um eine Eigentümergemeinschaft handeln, jedoch sind dann die später ausgeführten Steuerermäßigungen grundsätzlich nur einmal zu gewähren.