ZU DEN KURSEN!

Einkommensteuer - Besonderheit häusliches Arbeitszimmer

Kursangebot | Einkommensteuer | Besonderheit häusliches Arbeitszimmer

Einkommensteuer

Besonderheit häusliches Arbeitszimmer

Das steuerliche Konstrukt des häuslichen Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, welches ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, ist für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG im Kontext eines sonst begünstigten Objektes dem Grunde nach unschädlich, Rz. 12. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind jedoch um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfällt. Für die Kürzung ist es unerheblich, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe oder gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nur begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR gemäß § 35c Abs. 1 S. 6 EStG mindert sich hierdurch nicht.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A und B lassen die Dachflächen ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses dämmen. Das Einfamilienhaus hat eine Gesamtfläche von 200 m². Im Haus befindet sich ein 20 m² großes Arbeitszimmer, das von A und B beruflich für ihre nichtselbständige Tätigkeit genutzt wird. Die Voraussetzungen für den Vollabzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG als Werbungskosten sind erfüllt. A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Aufwendungen für die energetische Maßnahme der Dachdämmung sind um den auf das Arbeitszimmer entfallenden Teil (10 Prozent) zu kürzen. Dieser Teil der Aufwendungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 i. V. m. § 9 EStG als Bestandteil der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Für die übrigen 90 Prozent der Aufwendungen können A und B die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen.

Eine Kürzung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung von 40.000 Euro erfolgt nicht.