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Einkommensteuer - Mindestalter des Objekts

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Einkommensteuer

Mindestalter des Objekts

Mindestalter zu § 35c EStG

 

Nach § 35c Abs. 1 S. 2 EStG kann die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist, wobei hierfür maßgebend der Herstellungsbeginn ist.

Gemäß Rz. 21 gilt als Beginn der Herstellung bei genehmigungspflichtigen Objekten (was der Regelfall sein dürfte) der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Aus Vereinfachungsgründen lässt Rz. 22 es zu, dass bei vor 2010 errichteten Objekten in der Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung das Herstellungsjahr angegeben wird, sofern der entsprechende Tag nicht bekannt ist. Man fingiert dann als Tag der erstmaligen Bauantragstellung den ersten Tag im Kalenderjahr des Herstellungsjahres.

Für das Ende des 10-Jahreszeitraums wird nach Rz. 23 bei baugenehmigungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen ebenfalls wiederum der Tag der Baunantragstellung genannt.

Beispiel

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A bewohnt ein eigenes Einfamilienhaus, das mehrfach den Eigentümer gewechselt hat. Das Datum der erstmaligen Bauantragstellung ist A nicht bekannt. Aus dem Kaufvertrag weiß A, dass das Gebäude 1991 errichtet wurde. Da dem A das Datum der erstmaligen Bauantragstellung nicht bekannt ist, ist es ausreichend, wenn A in der Einkommensteuererklärung den Herstellungsbeginn mit 1991 angibt. Als Tag der erstmaligen Bauantragstellung gilt in diesem Fall der 1. Januar 1991.

Beispiel

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A hat mit Fertigstellung 3.12.2011 ein EFH hergestellt. Am 2.12.2021 stellt A den Bauantrag für eine dem Grunde nach begünstigte Sanierungsmaßnahme, die am 10.12.2021 schon genehmigt sein soll. Sofort wird mit der Maßnahme begonnen und im KJ 2021 auch beendet und zivilrechtlich wirksam mit Datum 28.12.2021 die Rechnung von 11.900 EUR von A gezahlt.

Zwar ist nach R 7.4 Abs. 1 EStR ein Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Fertigstellung hergestellt, vorliegend ist aber für die Frage des Beginn des 10-Jahreszeitraums i.S.d. § 35c EStG der Tag der Bauantragstellung des Gebäudes (hier nicht zu verwechseln mit dem Tag der Bauantragstellung der Sanierungsmaßnahme) maßgebend, der vor dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes am 3.12.2011 liegen muss. Insofern ist mit Bauantragstellung der Sanierungsmaßnahme am 2.12.2021 der 10-Jahreszeitraum i.S.d. § 35c Abs. 1 S. 2 HS. 1 EStG abgelaufen. Sofern die Zahlung auf das Konto des ausführenden Fachunternehmens (Leistungserbringer) erfolgt (§ 35c Abs. 4 EStG), ist die Maßnahme förderfähig.