Hier verhält es sich wie mit dem häuslichen Arbeitszimmer, d.h. grundsätzlich ist eine solche Verwendung unschädlich, jedoch sind die energetischen Maßnahmen, welche der (isoliert betrachtet schädlichen Verwendung) zuzurechnen sind, nicht im Rahmen von § 35c EStG berücksichtigungsfähig.
Expertentipp
Sofern nach R 21.2 Abs. 1 EStR bei der Teilvermietung einer selbstgenutzten Immobilie im Rahmen einer vorübergehenden Vermietung die Einnahmen nicht 520 EUR übersteigen, kann ertragsteuerlich von einer Besteuerung abgesehen werden. Aus Vereinfachungsgründen bedarf es dann auch keiner Aufteilung.