Nach § 35c Abs. 5 EStG ist die Steuerermäßigung auch auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
Wird demnach ein Gebäude vom Eigentümer unterschiedlich genutzt, z.B. zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken, sind nur die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die entweder anteilig oder direkt der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung zugeordnet werden können. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 € kann für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung vollständig in Anspruch genommen werden.
Hinweis
§ 35c Abs. 5 EStG
Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.