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Einkommensteuer - Formale Voraussetzungen

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Einkommensteuer

Formale Voraussetzungen

Die Steuerermäßigung ist erstmalig in dem Kalenderjahr zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde.

Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich.

Die energetische (Einzel-)Maßnahme gilt als abgeschlossen, wenn

  • die Leistung tatsächlich erbracht wurde (vollständig durchgeführt ist),
  • die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten hat und
  • der Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt wurde.

Die Berücksichtigung der Steuerermäßigung kommt somit erstmals für den Veranlagungszeitraum in Betracht, in dem die Maßnahme nach den oben beschriebenen Kriterien als abgeschlossen gilt und alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Hinweis

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§ 35c Abs. 4 EStG

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass

  1. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und
  2. die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.