Kursangebot | Einkommensteuer | Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen, § 35c EStG

Einkommensteuer

Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen, § 35c EStG

Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen, § 35c EStG

Im Zuge der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beabsichtigte der Gesetzgeber den Schutz des Klimas weiter voranzutreiben. Ein gemeinsames Ziel der Bundesrepublik Deutschland mit seinen europäischen Partnern ist in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40% gegenüber 1990 zu verringern. Dieses Ziel soll auch durch einige Anpassungen im Steuerrecht auf nationaler Ebene erreicht werden.

Unter anderem ist durch die Neuschaffung des § 35c EStG eine auf zehn Jahre befristete Steuerermäßigung für bestimmte energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen geschaffen worden. Dadurch soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum durchzuführen, mit dem Ziel, CO2 - Emissionen zu reduzieren.

Sinn und Zweck

Mit dem § 35c EStG werden energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug steuerlich gefördert. Von den 40 % einzusparenden Treibhausgasen fallen nach Begründung im Regierungsentwurf mehr als ein Viertel (21 Mio. Tonnen) auf Gebäude.

Der von der Steuerermäßigung des § 35c EStG erfasste Gebäudebestand umfasst in erster Linie die insgesamt ca. 15 Mio. älteren Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die in der großen Mehrzahl eigentümerbewohnt sind. Diese verfügen vielfach über eine nur unzureichende Außenisolierung und veraltete Heizungen und Warmwasserzubereitungen auf Basis fossiler Brennstoffe und sind deshalb Gegenstand der Zielsetzung, Emissionen von Treibhausgasen zu reduzieren.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben vom 14.01.2021, BStBl. I. S. 103, umfangreich Stellung genommen zu § 35c EStG. Sofern im Folgenden hierauf verwiesen wird, beziehen sich die Randziffern (Rz.) hierauf.

Aufbau der Norm

Die Norm ist unterteilt in sieben Absätze:

Abs. 1

Hier werden die begünstigten Objekte charakterisiert, ebenso die maximal mögliche Förderhöhe. Des Weiteren werden die geförderten energetischen Maßnahmen aufgeführt.

Abs. 2

Der Terminus "eigene Wohnzwecke" wird definiert.

Abs. 3

Dieser Absatz bestimmt Ausschlusskriterien wie eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung oder auch ein doppelte steuerliche Förderung.

Abs. 4

Es werden notwendige Formalia wie Rechnung eines anerkannten Fachunternehmens oder auch die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers genannt.

Abs. 5

Es erfolgt eine Klarstellung, dass der bilanzsteuerrechtliche Begriff des Gebäudes maßgebend ist.

Abs. 6

Hier werden Aussagen für den Fall gemacht, dass mehrere Personen an dem förderfähigen Objekt beteiligt sind.

Abs. 7

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Mindestanforderungen für die förderfähigen Maßnahmen sowie für die ausführenden Fachunternehmen mittels Rechtsverordnung zu spezifizieren.

Sachliche Voraussetzungen

Aus den obigen Absätzen setzt die Förderung in sachlicher Hinsicht die nachfolgenden Punkte voraus:

Aufwendungen

  • für eine oder mehrere energetische Maßnahme(n) i.S.d. § 35c Abs. 1 S. 3 EStG,
  • Durchführung von einem Fachunternehmen (§ 35c Abs. 1 S. 6 EStG),
  • an einem begünstigten Objekt (in der EU/dem EWR belegenes, zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude, § 35c Abs. 1 S. 1 EStG (auch selbständige Gebäudeteile und Eigentumswohnungen, § 35c Abs. 5 EStG),
  • das ein Mindestalter von zehn Jahren erreicht hat,
  • eine vom Fachunternehmen ausgestellte Bescheinigung nach amtlichem Muster (§ 35c Abs. 1 S. 7 EStG);
  • der Steuerpflichtige erhält vom Fachunternehmer eine qualifizierte Rechnung (§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG),
  • der Steuerpflichtige tilgt die Rechnung unbar (§ 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG),
  • die Aufwendungen sind nicht anderweitig begünstigt (§ 35c Abs. 3 EStG) und
  • der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf die Förderung (§ 35c Abs. 1 S. 1 EStG).

 

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG kann nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Begünstigtes Objekt
  • Energetische Maßnahme
  • Bescheinigung des Fachunternehmens
  • Rechnung und unbare Zahlung
  • Keine doppelte Förderung

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kommt grundsätzlich eine Steuerermäßigung bis zum Höchstbetrag in Betracht. Auch Aufwendungen für einen Energieberater können nach § 35c EStG ebenfalls berücksichtigungsfähig sein.

Persönlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

Gemäß § 52 Abs. 35a EStG ist die Fördernorm des § 35c EStG erstmals auf solche energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Somit können energetischen Maßnahmen erstmals im Veranlagungszeitraum 2020 und aufgrund des dreijährigen Förderzeitraums letztmals im Veranlagungszeitraum 2031 geltend gemacht werden.

Das Tatbestandsmerkmal "Beginn der Maßnahmendurchführung" ist danach bei bauantragserforderlichen Sanierungen der Zeitpunkt der Bauantragstellung, damit der Eingang der Anzeige bei der zuständigen Baubehörde, bei verfahrensfreien Vorhaben ist es der Beginn der tatsächlichen Bauausführung.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Anwendungsvorschriften: § 52 (35a) EStG

1§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. 2Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. 3Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

Die Vorschrift ist auf unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen anzuwenden. Beschränkt steuerpflichtige Personen sind wegen des expliziten Verweises in § 50 Abs. 1 S. 3 EStG explizit ausgeschlossen.

Die Person muss zivilrechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes sein.

Begünstigtes Objekt

§ 35c Abs. 1 S. 1 EStG

Gemäß § 35c Abs. 1 S. 1 EStG müssen die entsprechenden Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude erbracht werden.
Begünstigt sind damit nach Rz. 1

  • die Wohnung im eigenen Haus, (sowohl die eigene Wohnung i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes als auch die rechtlich nicht getrennte Wohnung eines im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehenden Zwei- oder Mehrfamilienhauses,
  • die Wohnung im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehenden Ferienhaus oder die im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehende Ferienwohnung sowie
  • die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte im (Allein- oder Mit-) Eigentum stehende Wohnung,

wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht – auch nicht kurzfristig – vermietet wird. Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z.B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt. Ein konkretes Anwendungsbeispiel hierzu kann beispielsweise die Dämmung der Kellerdecke sein.

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist dann erfüllt, wenn der entsprechende Eigentümer allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten das entsprechende Objekt bewohnt. Eine Wohnung wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn diese an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind i.S.d. § 32 EStG unentgeltlich überlassen wird, für welches Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht, Rz. 10.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Eine Mutter lässt ihr 40-jähriges Kind unentgeltlich in einer ihr gehörenden Eigentumswohnung wohnen.
Ist das Objekt förderberechtigt?

Lösung:

Zwar liegt ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, jedoch wird es nach dem Katalog des § 32 Abs. 4 EStG wegen des Alters nicht mehr i.R.d. Kindergeldes bzw. Kinderfreibetrag bei der Mutter berücksichtigt, insofern ist die Verwendung im Hinblick auf die Begünstigung des § 35c EStG schädlich.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Abwandlung:

Eine Mutter lässt ihr 40-jähriges behindertes Kind (außerstande, sich selbst zu unterhalten, d.h. Pflegedienst notwendig, Behinderung vor dem 25. LJ eingetreten) unentgeltlich in einer ihr gehörenden Eigentumswohnung wohnen.

Lösung:

Noch immer liegt ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, diesmal besteht aber durch die dargestellte Behinderung ein (lebenslänglicher) Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG. Insofern ist die überlassene Wohnung bei der Mutter förderberechtigt.

Es muss sich um eine Wohnung i.S.d. § 181 Abs. 9 BewG handeln, d.h. eine Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen mit einem eigenem Zugang, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen ist, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter betragen.

Wegen § 35c Abs. 6 EStG kann es sich auch um eine Eigentümergemeinschaft handeln, jedoch sind dann die später ausgeführten Steuerermäßigungen grundsätzlich nur einmal zu gewähren.

Besonderheit häusliches Arbeitszimmer

Das steuerliche Konstrukt des häuslichen Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, welches ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, ist für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG im Kontext eines sonst begünstigten Objektes dem Grunde nach unschädlich, Rz. 12. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind jedoch um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfällt. Für die Kürzung ist es unerheblich, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe oder gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nur begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.260 EUR berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR gemäß § 35c Abs. 1 S. 6 EStG mindert sich hierdurch nicht.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A und B lassen die Dachflächen ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses dämmen. Das Einfamilienhaus hat eine Gesamtfläche von 200 m². Im Haus befindet sich ein 20 m² großes Arbeitszimmer, das von A und B beruflich für ihre nichtselbständige Tätigkeit genutzt wird. Die Voraussetzungen für den Vollabzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG als Werbungskosten sind erfüllt. A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Aufwendungen für die energetische Maßnahme der Dachdämmung sind um den auf das Arbeitszimmer entfallenden Teil (10 Prozent) zu kürzen. Dieser Teil der Aufwendungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 i. V. m. § 9 EStG als Bestandteil der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Für die übrigen 90 Prozent der Aufwendungen können A und B die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen.

Eine Kürzung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung von 40.000 Euro erfolgt nicht.

Teilvermietung der eigenen Wohnung

Hier verhält es sich wie mit dem häuslichen Arbeitszimmer, d.h. grundsätzlich ist eine solche Verwendung unschädlich, jedoch sind die energetischen Maßnahmen, welche der (isoliert betrachtet schädlichen Verwendung) zuzurechnen sind, nicht im Rahmen von § 35c EStG berücksichtigungsfähig.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Sofern nach R 21.2 Abs. 1 EStR bei der Teilvermietung einer selbstgenutzten Immobilie im Rahmen einer vorübergehenden Vermietung die Einnahmen nicht 520 EUR übersteigen, kann ertragsteuerlich von einer Besteuerung abgesehen werden. Aus Vereinfachungsgründen bedarf es dann auch keiner Aufteilung.

Photovoltaik-Anlage auf dem Dach einer begünstigten Wohnung

Auch wenn die Photovoltaikanlage zur gewerblichen Stromerzeugung genutzt wird, bleibt die Wohnimmobilie begünstigtes Objekt i.S.d. § 35c EStG, Rz. 15. Zuordnungsschwierigkeiten bezüglich der steuerlichen Behandlung von Dachsanierungsmaßnahmen können sich dann bei Dachsanierungsmaßnahmen ergeben, da dies gemischt veranlasste Aufwendungen darstellen, für die ein geeigneter Aufteilungsmaßstab regelmäßig nicht möglich sein dürfte. Die Aufwendungen für die Dachsanierung sind vollumfänglich nach § 35c EStG begünstigt. Ein anteiliger Abzug der Aufwendungen für die Dachsanierung als Betriebsausgabe bei den gewerblichen Einkünften kommt nicht in Betracht.

Mindestalter des Objekts

Mindestalter zu § 35c EStG

 

Nach § 35c Abs. 1 S. 2 EStG kann die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist, wobei hierfür maßgebend der Herstellungsbeginn ist.

Gemäß Rz. 21 gilt als Beginn der Herstellung bei genehmigungspflichtigen Objekten (was der Regelfall sein dürfte) der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Aus Vereinfachungsgründen lässt Rz. 22 es zu, dass bei vor 2010 errichteten Objekten in der Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung das Herstellungsjahr angegeben wird, sofern der entsprechende Tag nicht bekannt ist. Man fingiert dann als Tag der erstmaligen Bauantragstellung den ersten Tag im Kalenderjahr des Herstellungsjahres.

Für das Ende des 10-Jahreszeitraums wird nach Rz. 23 bei baugenehmigungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen ebenfalls wiederum der Tag der Baunantragstellung genannt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A bewohnt ein eigenes Einfamilienhaus, das mehrfach den Eigentümer gewechselt hat. Das Datum der erstmaligen Bauantragstellung ist A nicht bekannt. Aus dem Kaufvertrag weiß A, dass das Gebäude 1991 errichtet wurde. Da dem A das Datum der erstmaligen Bauantragstellung nicht bekannt ist, ist es ausreichend, wenn A in der Einkommensteuererklärung den Herstellungsbeginn mit 1991 angibt. Als Tag der erstmaligen Bauantragstellung gilt in diesem Fall der 1. Januar 1991.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A hat mit Fertigstellung 3.12.2011 ein EFH hergestellt. Am 2.12.2021 stellt A den Bauantrag für eine dem Grunde nach begünstigte Sanierungsmaßnahme, die am 10.12.2021 schon genehmigt sein soll. Sofort wird mit der Maßnahme begonnen und im KJ 2021 auch beendet und zivilrechtlich wirksam mit Datum 28.12.2021 die Rechnung von 11.900 EUR von A gezahlt.

Zwar ist nach R 7.4 Abs. 1 EStR ein Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Fertigstellung hergestellt, vorliegend ist aber für die Frage des Beginn des 10-Jahreszeitraums i.S.d. § 35c EStG der Tag der Bauantragstellung des Gebäudes (hier nicht zu verwechseln mit dem Tag der Bauantragstellung der Sanierungsmaßnahme) maßgebend, der vor dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes am 3.12.2011 liegen muss. Insofern ist mit Bauantragstellung der Sanierungsmaßnahme am 2.12.2021 der 10-Jahreszeitraum i.S.d. § 35c Abs. 1 S. 2 HS. 1 EStG abgelaufen. Sofern die Zahlung auf das Konto des ausführenden Fachunternehmens (Leistungserbringer) erfolgt (§ 35c Abs. 4 EStG), ist die Maßnahme förderfähig.

Unterschiedliche Nutzung einzelner Gebäudeteile

Nach § 35c Abs. 5 EStG ist die Steuerermäßigung auch auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

Wird demnach ein Gebäude vom Eigentümer unterschiedlich genutzt, z.B. zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken, sind nur die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die entweder anteilig oder direkt der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung zugeordnet werden können. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 € kann für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung vollständig in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

§ 35c Abs. 5 EStG

Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

Förderfähige Gewerke

§ 35c Abs. 1 S. 3 EStG definiert folgende energetische Maßnahmen, die förderfähig sind:

  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  6. Erneuerung der Heizungsanlage,
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. 

§ 35c Abs. 1 S. 4 EStG

  • grds. Kosten für Bescheinigung (§ 35c Abs. 1 S. 5 und 7 EStG)
  • grds. Kosten für Energieberater (BAFA; dann 50%, abw. von Satz 1)

Um dies zu spezifizieren (insbesondere in technischer Hinsicht) hat der Gesetzgeber gemäß § 35c Abs. 7 EStG von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, nähere Anforderungen in einer Rechtsverordnung aufzulisten. Diese sind in der so genannten "Energetischen Sanierungsmaßnahmenverordnung" (ESanMV) aufgeführt. Des Weiteren enthält das oben erwähnte BMF-Schreiben vom 14.01.2021 in einer ausführlichen Anlage eine (nicht abschließende) Auflistung von konkreten förderfähigen Beschreibungen der Maßnahmen zu § 35c Abs. 1 S. 3 Nr. 1-8 EStG. 

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen

Höhe der Förderung

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Förderung bzw. die Ermäßigung sich auf die tarifliche Einkommensteuer bezieht, d.h. hier die steuermindernde Wirkung - anders als bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten - unmittelbar bei entsprechender positiver tariflicher Einkommensteuer wirkt.

So werden nach § 35c Abs. 1 S. 1 EStG im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen von der tariflichen Steuer abgezogen, höchstens jedoch je 14 000 Euro sowie im übernächsten Kalenderjahr je 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, hier jedoch höchstens 12 000 Euro.

Höhe der Förderung_§35cEStG

Teilweiser Ausschluss der Förderung

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische
Maßnahme bereits als

  • Betriebsausgaben,
  • Werbungskosten,
  • Sonderausgaben oder
  • außergewöhnliche Belastungen

berücksichtigt worden sind.

Dies kann zum Beispiel bei einer selbstgenutzten Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Fall sein. Die Berücksichtigung der Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung haben Vorrang vor der Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Übersteigen die Aufwendungen den zulässigen Werbungskostenabzug, sind die übersteigenden Aufwendungen nach § 35c EStG anteilig zu berücksichtigen.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Besonderheit außergewöhnliche Belastungen:

Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG oder wegen der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann die steuerpflichtige Person die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen.

Vollständiger Ausschluss der Förderung

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Einzelmaßnahme

  • eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG,
  • eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG oder
  • eine andere öffentliche Förderung z.B. verbilligte Darlehen oder andere Zuschüsse (u.a. KfWFörderung,
    BAFA, landeseigener Förderbanken oder Gemeinden)

beansprucht worden ist. Der vollständige Ausschluss der Förderung gilt auch für sämtliche Sanierungsmaßnahmen.

Unschädlich ist ein Zuschuss ausschließlich für die Energieberatung. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden. Für die im Zusammenhang, ohne Zuschuss durchgeführte energetische Maßnahme, kann weiterhin die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

§ 35c Abs. 3 EStG

Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit die  Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Formale Voraussetzungen

Die Steuerermäßigung ist erstmalig in dem Kalenderjahr zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde.

Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich.

Die energetische (Einzel-)Maßnahme gilt als abgeschlossen, wenn

  • die Leistung tatsächlich erbracht wurde (vollständig durchgeführt ist),
  • die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten hat und
  • der Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt wurde.

Die Berücksichtigung der Steuerermäßigung kommt somit erstmals für den Veranlagungszeitraum in Betracht, in dem die Maßnahme nach den oben beschriebenen Kriterien als abgeschlossen gilt und alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

§ 35c Abs. 4 EStG

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass

  1. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und
  2. die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Beispiele

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

A besitzt ein Einfamilienhaus in Köln, welches er mit seiner Familie bewohnt.

Die Herstellung erfolgte im Jahr 1990, sodass nunmehr eine Renovierung ansteht.

Hierfür wendet er folgende Beträge (brutto) auf im Jahr des Maßnahmenbeginns, der Bauausführung bzw. des Bauabschlusses 20:

  1. Die Heizungsanlage wird gegen eine Biomasseanlage ausgetauscht  60 TEUR
  2. Das Dach wird neu eingedeckt, da die Ziegel schon arg mitgenommen
    aussahen, 50 TEUR
  3. Das Dach wird gleichzeitig neu gedämmt, Wärmeduchgangskoeffizient Umax in W/(m2 K): 0,09; 20 TEUR
     

Die tarifliche Einkommensteuer betrage

in 20:4 TEUR
in 21:20 TEUR
in 22:15 TEUR

Frage: Welchen Betrag kann AN jeweils im Rahmen des § 35c EStG geltend machen?

Lösung:

Förderung dem Grunde nach: 

  • Das EFH ist mit Lage in Köln begünstigt.
  • Es wird ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
  • Die Maßnahme wurde nach dem 31.12.2019 begonnen (20) und auch vor dem 01.01.2030 beendet (20) 

Förderung der Höhe nach:

  • 20: 7 % der Aufwendungen, max. 14 TEUR
    => nur Heizung und Dachdämmung zu berücksichtigen (60 TEUR +20 TEUR) * 7 % = 5,6 TEUR, max. jedoch tarifliche ESt von 4 TEUR
  • 21: 5,6 TEUR, max. tarifliche ESt von 20 TEUR, also 5,6 TEUR
  • 22: (60 TEUR +20 TEUR) * 6 %  = 4,8 TEUR, max. 15 TEUR, also 4,8 TEUR

    Summe 14,4 TEUR (< Höchstbetrag von 40 TEUR je Objekt, § 35c Abs. 1 S. 5 EStG)

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Herr Müller wohnt in Garmisch-Patenkirchen und erwirbt, im Jahr 21, in der Stadt Leer (Ostfr.) einen Altbau mit acht Wohneinheiten. Sechs Wohneinheiten vermietet er an die Studierenden der Fachhochschule Emden Leer (Nautik und Seeverkehr). In eine Wohnung zieht seine 28 Jahre alte Tochter, die ebenfalls in Leer (Ostfr.) Nautik und Seeverkehr studiert, ein. Um zwei- bis dreimal im Jahr das schöne Ostfriesland besuchen zu können, dient Herrn Müller und seiner Frau eine Wohnung als Ferienwohnung.

Im Jahr 22 entscheidet sich die Familie Müller die Immobilie umfangreich zu renovieren. Es werden auch dem Grunde nach förderfähige Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG in Höhe von 80.000 EUR durchgeführt. Die Zuordnung auf die Wohneinheiten ist mit jeweils 1/8 unstrittig.

Aufgabe: Ermitteln Sie die Höhe der möglichen Steuerermäßigung.

 

Lösungsvorschlag:

Die anteiligen Sanierungsaufwendungen für die fremdvermieteten Wohnungen sind nicht förderfähig, können aber im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten (im Rahmen von Abschreibungen) abgezogen werden.

Die anteiligen Sanierungsaufwendungen aus der Überlassung der Wohnung an die Tochter sind nicht nach § 35c EStG begünstigt, da Herr Müller diese Wohnung nicht selbst nutzt und die Tochter kein zu berücksichtigendes Kind i.S.d. § 32 EStG ist.

Die anteiligen Sanierungsaufwendungen für die Ferienwohnung sind nach § 35c EStG begünstigt, da Herr Müller diese selbst nutzt. Eine gelegentliche Nutzung ist für die Förderung unschädlich.

BMG: 80.000 x 1/8 x 7% = 700 EUR

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

In dem Altbau konnte Herr Müller nicht entspannen, weil die Studenten das Studentenleben laut genossen haben. Bei einem Ausflug an die Nordseeküste kaufte Herr Müller spontan eine direkt an der Nordsee gelegene Ferienwohnung in Carolinensiel. Für diese ausschließlich selbstgenutzte Immobilie (erbaut 1990) wurden noch im Jahr 22 diverse energetische Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gegeben.

Für die umfassende Wanddämmung zahlte Herr Müller insgesamt 25.000 €. Im Zuge dieser Renovierung wurden außerdem auch Erneuerungen an den elektrischen Leitungen für 5.500 € durchgeführt. Unabhängig von der Erneuerung der elektronischen Leitungen konnte der pfiffige Unternehmer Herrn Müller davon überzeugen ein Digitalpaket, welches zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung geeignet ist, für 7.500 EUR zu erwerben und das Haus als Teil-SMART-Haus auszustatten.

In die Planung der energetischen Sanierung wurde für 2.000 € ein, von der BAFA zugelassener, Energieberater einbezogen. Die Kosten der Bescheinigungen der Fachunternehmens betrugen insgesamt 1.000 €. Alle Kosten beinhalten eine Umsatzsteuer von 19 %. Sämtliche Arbeiten wurden im Juni 22 abgeschlossen.

Gehen Sie davon aus, dass die hier aufgeführten Maßnahmen ausschließlich nur die Voraussetzungen des § 35c EStG erfüllen. Auf weitere Eventualitäten ist nicht einzugehen.

Aufgabe: Ermitteln Sie die Höhe der Steuerermäßigung i.S.d. § 35c EStG.

Lösungsvorschlag:

Gesamtkosten Renovierung

Kosten Wanddämmung25.000 €
Kosten Erneuerung Elektrik5.500 €
„Smart-Haus“7.500 €
Kosten Bescheinigung1.000 €
Kosten Energieberater2.000 €
Insgesamt41.000 €

Die Immobilie ist älter als zehn Jahre und deshalb grundsätzlich begünstigt nach § 35c EStG. Die Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung berechnet sich wie folgt:

Gesamtbetrag der Aufwendungen41.000 €
Abzug Erneuerung Elektrik
(kein Bestandteil der energetischen Sanierung!)
5.500 €
Abzug Kosten f.d. Energieberater2.000 €
Bemessungsgrundlage für § 35c EStG33.500 €

Steuerermäßigung im Jahr 22

Die Kosten für den Energieberatersind abweichend von § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen (Rz. 50 a.a.O.). Die Kosten für den Energieberater als auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG sind jeweils- wie die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen selbst – vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR umfasst.

Kosten für den Energieberater ( 50 % v. 2.000 €=)1.000 EUR

Steuerabzug bei Abschluss der Maßnahme in 22:

33.500 € × 7 % = 2.345 €. Der Höchstbetrag (inklusive Energieberatungskosten) von 14.000 € pro Jahr und pro Maßnahme wird nicht überschritten.

Steuerabzug im Jahr 23:

33.500 € × 7 % = 2.345 €. Der Höchstbetrag von 14.000 € pro Jahr und pro Maßnahme wird nicht überschritten.

Steuerabzug im Jahr 24:

33.500 € × 6 % = 2.010 €. Der Höchstbetrag von 12.000 € pro Jahr wird nicht überschritten.

 

Fazit: Die mögliche Steuerermäßigung für die Jahre 22 bis 24 beträgt insgesamt 6.700 €.

Für das Objekt verbleibt somit noch ein Steuerermäßigungsbetrag von 33.300 €. Für spätere energetische Sanierungen am selben Objekt unter Berücksichtigung der jeweiligen jährlichen Ermäßigungshöchstbeträge pro Maßnahme.

Wichtig: Die Arbeiten an weiteren Maßnahmen der energetischen Sanierung müssen bis zum 31.12.2030 abgeschlossen sein.