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Einkommensteuer - Teilweiser Ausschluss der Förderung

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Einkommensteuer

Teilweiser Ausschluss der Förderung

Teilweiser Ausschluss der Förderung

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische
Maßnahme bereits als

  • Betriebsausgaben,
  • Werbungskosten,
  • Sonderausgaben oder
  • außergewöhnliche Belastungen

berücksichtigt worden sind.

Dies kann zum Beispiel bei einer selbstgenutzten Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Fall sein. Die Berücksichtigung der Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung haben Vorrang vor der Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Übersteigen die Aufwendungen den zulässigen Werbungskostenabzug, sind die übersteigenden Aufwendungen nach § 35c EStG anteilig zu berücksichtigen.

Expertentipp

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Besonderheit außergewöhnliche Belastungen:

Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG oder wegen der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann die steuerpflichtige Person die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen.

Vollständiger Ausschluss der Förderung

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist vollständig ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Einzelmaßnahme

  • eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG,
  • eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG oder
  • eine andere öffentliche Förderung z.B. verbilligte Darlehen oder andere Zuschüsse (u.a. KfWFörderung,
    BAFA, landeseigener Förderbanken oder Gemeinden)

beansprucht worden ist. Der vollständige Ausschluss der Förderung gilt auch für sämtliche Sanierungsmaßnahmen.

Unschädlich ist ein Zuschuss ausschließlich für die Energieberatung. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden. Für die im Zusammenhang, ohne Zuschuss durchgeführte energetische Maßnahme, kann weiterhin die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden.

Hinweis

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§ 35c Abs. 3 EStG

Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit die  Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.