Gemäß § 52 Abs. 35a EStG ist die Fördernorm des § 35c EStG erstmals auf solche energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Somit können energetischen Maßnahmen erstmals im Veranlagungszeitraum 2020 und aufgrund des dreijährigen Förderzeitraums letztmals im Veranlagungszeitraum 2031 geltend gemacht werden.
Das Tatbestandsmerkmal "Beginn der Maßnahmendurchführung" ist danach bei bauantragserforderlichen Sanierungen der Zeitpunkt der Bauantragstellung, damit der Eingang der Anzeige bei der zuständigen Baubehörde, bei verfahrensfreien Vorhaben ist es der Beginn der tatsächlichen Bauausführung.
Hinweis
Anwendungsvorschriften: § 52 (35a) EStG
1§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. 2Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. 3Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.
Die Vorschrift ist auf unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen anzuwenden. Beschränkt steuerpflichtige Personen sind wegen des expliziten Verweises in § 50 Abs. 1 S. 3 EStG explizit ausgeschlossen.
Die Person muss zivilrechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes sein.