Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat, so kann der Steuerpflichtige beantragen, dass er den Pauschbetrag anstatt des Kindes in Anspruch nimmt, wenn es selbst keinen Gebrauch von diesem macht. Die Beträge sind dabei grundsätzlich hälftig auf die Eltern aufzuteilen, sofern diese keine andere Verteilung beantragen oder der Kinderfreibetrag auf nur ein Elternteil übertragen worden ist. Für den Behinderten-Pauschbetrag entfällt die Steuerermäßigung nach § 33 EStG.