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Einkommensteuer - Behinderten-Pauschbetrag

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Einkommensteuer

Behinderten-Pauschbetrag

Nach § 33b EStG gibt es Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung. Der Pauschbetrag kann anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Das Wahlrecht kann dabei nur einheitlich für einen Veranlagungszeitraum ausgeübt werden.

Damit der Behinderten-Pauschbetrag auch zukünftig seine Vereinfachungsfunktion erfüllen kann, wurde die in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung geregelte Höhe des BehindertenPauschbetrags ab dem Jahr 2021 prozentual einheitlich um jeweils 100 Prozent angehoben. Zugleich wurde die veraltete Systematik aktualisiert.

Dadurch kann ab dem Jahr 2021 bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ein Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Bislang war dies erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 25 der Fall.

Die bisher geltenden Anspruchsvoraussetzungen wurden reduziert und zeitgemäß ausgestaltet. Aus Gründen der Steuervereinfachung sind die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen ab dem Jahr 2021 ersatzlos entfallen. Im Ergebnis haben damit alle Steuerpflichtigen mit Behinderungen die Möglichkeit, ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags zu wählen.

Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG) ist der einzige Behinderten-Pauschbetrag, der an Zusatzvoraussetzungen in Form von bestimmten Merkzeichen geknüpft ist. Er kann unabhängig vom Grad der Behinderung und den genannten Merkzeichen auch von Steuerpflichtigen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 geltend gemacht werden.