Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die folgenden Hinterbliebenenbezüge geleistet werden:
- nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
- nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
- nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
- nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Es werden somit vor allem typische Berufsunfälle im Angestellten- oder Beamtenbereich erfasst. Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn die Zahlung ruht oder durch eine Kapitalabfindung beglichen worden ist.