Aufgrund des veränderten Altersaufbaus in der Gesellschaft hat die Zahl der Pflegebedürftigen in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Um einen steuerlichen Beitrag zur Anerkennung der häuslichen Pflege zu leisten, wurde der Pflege-Pauschbetrag ab dem Jahr 2021 angehoben und gleichzeitig die Systematik grundlegend umgestellt.
Bislang war Voraussetzung für die Anerkennungdes Pflege-Pauschbetrags der Nachweis des Merkzeichens „H“ (Hilflosigkeit) der pflegebedürftigen Person. Dem Merkzeichen „H“ waren aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von bürokratischen Zusatzaufwänden der Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 beziehungsweise die bisherige Pflegestufe III gleichgestellt.
Nunmehr kann ein Pflege-Pauschbetrag in Abhängigkeit vom Pflegegrad unter Angabe der Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Der nach dem Pflegegrad gestaffelte PflegePauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2021
- bei Pflegegrad 2: 600 EUR
- bei Pflegegrad 3: 1.100 EUR
- bei Pflegegrad 4
oder Pflegegrad 5: 1.800 EUR
Der Pflege-Pauschbetrag wird unverändert auch gewährt, wenn es sich um die häusliche Pflege eines Menschen mit Behinderungen und dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) handelt.