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Einkommensteuer - Begünstigter Personenkreis

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Einkommensteuer

Begünstigter Personenkreis

Grundsätzlich muss die unterstützte Person gegenüber dem Leistenden oder dessen Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt sein, d.h. es müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch vorliegen.

Diese sind beispielsweise Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB (Eltern und Kinder) oder auch geschiedene bzw. getrenntlebende Ehegatten

Des Weiteren kommen nach § 33a Abs. 1 S. 3 EStG als gleichgestellte Personen solche in Betracht, "bei denen aufgrund der Zahlungen zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden". Erfasst werden insbesondere Leistungen an Verwandte und Verschwägerte, die mit dem Steuerpflichtigen in Haushaltsgemeinschaft leben oder an Partner einer ehe-/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.

Jedoch darf weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld für die unterstützte Person haben, § 33a Abs. 1 S. 3 EStG.

Expertentipp

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In einer Klausur sollte dies die erste Prüfung sein bzgl. der Anwendbarkeit der Norm des § 33a EStG, wenn der Sachverhalt bei einem Familienbund Aussagen zu Unterstützungsleistungen macht!

Kreis der Begünstigten

  • Ehegatten
  • geschiedene Ehegatten
  • Verwandte in gerader Linie, also z. B. Großeltern, Eltern, Kindern, Enkelkindern
  • Adoptiveltern und –kinder,
  • vonseiten der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater, wenn sie das Kind betreut bzw. vonseiten des Vaters gegenüber der Mutter,
  • bei Getrenntlebende (§ 12 LPartG) und
  • gerichtlich aufgehobene Lebenspartnerschaft (§ 16 LPartG).

Der hier dargestellt Kreis der Begünstigten erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Die aufgeführten Begünstigten sind die am häufigsten anzutreffenden Beteiligten.