Außergewöhnliche Belastungen werden nicht automatisch angesetzt, sondern müssen vom Steuerpflichtigen beantragt werden. Es lassen sich
- nichttypisierte (= allgemeine) und
- typisierte (= spezielle)
außergewöhnliche Belastungen unterscheiden.
Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen werden im § 33 EStG geregelt, die speziellen in den § 33a und § 33b EStG. Letztere unterliegen bestimmten gesetzlichen Höchstbeträgen. Sie gehen besonderen Vorschriften der allgemeinen Bestimmung des § 33 EStG vor (§ 33a EStG).
Die speziellen außergewöhnlichen Belastungen sind in § 33b EStG und § 33a EStG kodifiziert und damit explizit erwähnt. In Abhängigkeit der Nachweispflicht werden jene nach § 33a EStG in Abhängigkeit des tatsächlich gezahlten Aufwands abgegolten, jene nach § 33b EStG werden pauschal berücksichtigt. Die außergewöhnlichen Belastungen des § 33a EStG sind
- Unterhaltsaufwendungen (§ 33a I EStG),
- Ausbildungsfreibetrag (§ 33a II EStG),
Bei den typisierten außergewöhnlichen Belastungen ist
- der Abzug betragsmäßig begrenzt und
- eine zumutbare Belastung wird nicht berücksichtigt.