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Einkommensteuer - Zusammenfassung

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Einkommensteuer

Zusammenfassung

Außergewöhnliche Belastungen werden nicht automatisch angesetzt, sondern müssen vom Steuerpflichtigen beantragt werden. Es lassen sich

  • nichttypisierte (= allgemeine) und
  • typisierte (= spezielle)

außergewöhnliche Belastungen unterscheiden.

Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen werden im § 33 EStG geregelt, die speziellen in den § 33a und § 33b EStG. Letztere unterliegen bestimmten gesetzlichen Höchstbeträgen. Sie gehen besonderen Vorschriften der allgemeinen Bestimmung des § 33 EStG vor (§ 33a EStG).

Die speziellen außergewöhnlichen Belastungen sind in § 33b EStG und § 33a EStG kodifiziert und damit explizit erwähnt. In Abhängigkeit der Nachweispflicht werden jene nach § 33a EStG in Abhängigkeit des tatsächlich gezahlten Aufwands abgegolten, jene nach § 33b EStG werden pauschal berücksichtigt. Die außergewöhnlichen Belastungen des § 33a EStG sind

  • Unterhaltsaufwendungen (§ 33a I EStG),
  • Ausbildungsfreibetrag (§ 33a II EStG),

Bei den typisierten außergewöhnlichen Belastungen ist

  • der Abzug betragsmäßig begrenzt und
  • eine zumutbare Belastung wird nicht berücksichtigt.