Neben der Ermittlung der Summe der Einkünfte gemäß den sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) spielen bestimmte weitere Abzugsposten eine zentrale Rolle, um zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu gelangen. Diese Abzugsposten, die außerhalb der klassischen Einkunftsarten liegen, sind in § 2 Abs. 3 EStG geregelt und kommen nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung.
Zu diesen Abzugsposten gehören:
der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG,
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG,
der Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG.
Diese Beträge sind steuerliche Entlastungen, die entweder soziale Aspekte, wie die Unterstützung Alleinerziehender oder Älterer, oder wirtschaftliche Gegebenheiten, wie die Förderung von Land- und Forstwirten, berücksichtigen.
Hinweis
In einer Klausur wird von Ihnen erwartet, dass Sie die vorgegebenen Größen bei möglicher Einschlägigkeit selbständig prüfen. Hier warten wieder einmal Fußgängerpunkte, die Sie mitnehmen sollten. Es handelt sich nicht um eine intellektuelle Meisterleistung, jedoch fordert es zu Beginn ein wenig Übung, die einzelnen Tatbestandsmerkmale zügig aus der Norm abzuleiten und am Fall anzuwenden. Insbesondere die korrekte Ermittlung, ob ein Altersentlastungsbetrag dem Grunde nach in Betracht kommt, kann im Einzelfall wegen der spezifischen Gesetzesvorgabe dann durchaus zu Problemen führen.
Da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG sich auf Kinder im Sinne des EStG bezieht, wurde das Thema Kinder mit in diesen Komplex einbezogen.