Um von der Summe der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu gelangen, werden gemäß § 2 Abs. 3 EStG hierbei (sofern jeweils einschlägig) die folgenden 3 Größen abgezogen:
- der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
- der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
- der Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG
Hinweis
In einer Klausur wird von Ihnen erwartet, dass Sie die vorgegebenen Größen bei möglicher Einschlägigkeit selbständig prüfen. Hier warten wieder einmal Fußgängerpunkte, die Sie mitnehmen sollten. Es handelt sich nicht um eine intellektuelle Meisterleistung, jedoch fordert es zu Beginn ein wenig Übung, die einzelnen Tatbestandsmerkmale zügig aus der Norm abzuleiten und am Fall anzuwenden. Insbesondere die korrekte Ermittlung, ob ein Altersentlastungsbetrag dem Grunde nach in Betracht kommt, kann im Einzelfall wegen der spezifischen Gesetzesvorgabe dann durchaus zu Problemen führen.
Da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG sich auf Kinder im Sinne des EStG bezieht, wurde das Thema Kinder mit in diesen Komplex einbezogen.
Ebenfalls lernen Sie die Regeln zur Verlustverrechnung kennen, denn hier wird unmittelbar an den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG angeknüpft.