Inhaltsverzeichnis
Das Kindergeld wird, soweit die Voraussetzungen des § 32 EStG vorliegen, monatlich gemäß § 31 S. 3 EStG ausgezahlt. Das Kindergeld wird auf Antrag gemäß § 67 EStG und § 70 EStG bei der Familienkasse durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Zuständige Familienkasse ist meist die Agentur für Arbeit. Bei Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen bzw. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind, ist gemäß § 72 EStG der Dienstherr für die Auszahlung zuständig.
Anspruchsberechtigter
Für einen Anspruch auf das Kindergeld oder die Freibeträge im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG muss eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen (§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) und für das Kindergeld eine Identifikation anhand Identifikationsnummer im Sinne des § 139b AO durchgeführt werden (§ 62 Abs. 1 S. 2 EStG).
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG Kindergeld, d.h. er muss im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis sein.
Für das Kindergeld muss der Anspruchsberechtigte weiter ein Elternteil sein. Hierzu gehören die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern. Die Pflegeeltern und die Stief- und Großeltern gehören nur dazu, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen worden ist.
Leben die Eltern getrennt, so bekommt nur derjenige Elternteil Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 EStG).