Die Einkommensteuer stellt die aufkommensstärkste Steuer in Deutschland dar. Das Aufkommen steht gemäß Art. 106 Abs. 3 und Abs. 5 GG dem Bund, den Ländern und den Gemeinden gemeinsam zu. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen stellen das Einkommensteuergesetz (EStG), die Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) und die Abgabenordnung (AO) dar.
Für die Verwaltung sind daneben die Einkommensteuerrichtlinien und -Hinweise (EStR und EStH) bindend. Sie bieten eine wichtige Grundlage für erweiterte Begriffsdefinitionen und Anwendungsfragen. Die Rechtsprechung findet ebenfalls ihren Eingang in die Richtlinien. Die Richtlinien sind daher für die Prüfungsvorbereitung unerlässlich.
Die Finanzgerichte sind hingegen nicht an die Verwaltungsvorschriften gebunden. Sofern die Finanzverwaltung ein Gerichtsurteil anerkennt und für allgemeingültig ansieht, veröffentlicht sie es im Bundessteuerblatt.
Häufig werden auch Verwaltungsanweisungen bzw. -auffassungen, die vom Bundesfinanzhof als nicht zutreffend angesehen worden sind, der Gesetzgeber aber der Auffassung ist, dass die Regelung entsprechend umgesetzt sein sollte, in Form von Gesetzen wieder zur Anwendung gebracht. Der Bundesfinanzhof muss diese dann beachten, da Gesetze die gültige Rechtslage sind, über deren Anwendung er zu befinden hat.
Das Steuersubjekt sind die natürlichen Personen. Die Einkommensteuer stellt folglich eine Personensteuer dar. Die Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, dessen Ermittlung sich am Leistungsfähigkeitsprinzip orientiert.
Hinweis
Sie lernen in diesem Kapitel den grundlegenden Aufbau der Einkommensteuer kennen und erfahren, unter welchen Bedingungen eine Steuerpflicht vorliegt. Sie lernen, wie die Berechnung des Einkommensteuertarifs vorzunehmen ist (§ 32a EStG) und wie die Veranlagung bei alleinstehenden Personen und Ehepartnern funktioniert (§ 26 ff. EStG).
Die Steuerpflicht, die Tarifberechnung und Veranlagung sind häufig als sogenannte Fußgängerpunkte zu verstehen und kurze Ausführungen, die sich immer ähnlich sind, bringen wichtige Punkte auf dem Weg zum Bestehen der Klausuren.
Die Vorschriften kommen jedes Jahr in den Klausuren zum Steuerberater, Steuerfachwirt und der Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten und Bilanzbuchhalter vor. Sie sollten sie daher aus dem "FF" beherrschen.
Sie sollten die Paragraphen zur Steuerpflicht (§ 1 EStG) und den grundlegenden Aufbau der Einkommensermittlung (§ 2 EStG) auswendig lernen, da sie Gegenstand jeder Klausur sind und wertvolle Fußgängerpunkte geben, die man nicht erst nachschlagen müssen sollte. Das Schema nach § 2 EStG hilft Ihnen dabei, keinen wichtigen Schritt bei der Ermittlung der Beträge aus der Aufgabenstellung zu vergessen. Das Schema kann daher auch als Arbeitsleitfaden für die meisten Klausurtypen gesehen werden. Die einzige Ausnahme besteht für Klausuren, bei denen um Stellungnahme zu einer einzelnen Vorschrift gebeten wird.
Die Einkommensteuerpflicht besteht aus der persönlichen und sachlichen Steuerpflicht.