Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte im Sinne des § 49 erzielen (§ 1 Abs. 4 EStG).
Expertentipp
Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG)
- natürliche Person
- die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG
Rechtsfolge:
Besteuerung des Inlandseinkommens
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht hat zur Folge, dass nur die inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG der Einkommensteuer unterliegen.
Beispiel
Markus Müller hat in Barcelona seinen einzigen Wohnsitz. Herr Müller betreibt in Barcelona eine Steuerberaterpraxis. In Leer (Ostfr.) hat er ein Mietwohngrundstück, aus dem er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Mit den Vermietungseinkünften ist Herr Müller in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs.1 Nr.6 EStG). Er wird nur mit diesen Mieteinkünften von der deutschen Einkommensteuer erfasst. Die Einkünfte aus der Steuerberaterraxis unterliegen in Deutschland nicht der Einkommensteuer.
Beispiel
Das Ehepaar Müller wohnt seit der Rente seit über 15 Jahren in Spanien und genießt dort die Sonne. Eigentlich wollen sie dem Verwaltungsstress in Deutschland entgehen, jedoch bleibt ihnen die lästige Pflicht mit dem Finanzamt, da sie mit ihren Rentenbezügen nach § 49 Abs.1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG beschränkt steuerpflichtig sind.
Es bietet sich für das Ehepaar unter Umständen an zur unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG zu optieren, da Ihnen dann der Grundfreibetrag gewährt wird.
Die §§ 2, 4 und 5 AStG erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz in niedrig besteuerte Gebiete verlegt haben und nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht; auch als Wegzugsbeteuerung bekannt).