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Einkommensteuer - Persönliche Steuerpflicht

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Einkommensteuer

Persönliche Steuerpflicht

Inhaltsverzeichnis

Persönliche Steuerpflicht

Die Steuerpflicht bezieht sich in der Regel auf das Einkommen, das eine Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums erzielt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person Inländer oder Ausländer ist, solange sie sich innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Wenn eine Person in einem anderen Staat ansässig ist und auch dort besteuert wird, kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen. Um dies zu vermeiden, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betreffenden Staaten. Diese Abkommen regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkommensarten hat und in welchem Umfang das Einkommen im jeweils anderen Staat von der Steuer abgezogen werden kann.

Für Personen, die in Deutschland nicht ansässig sind, aber in Deutschland Einkünfte erzielen, gibt es die beschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet, dass diese Personen nur für ihre in Deutschland erzielten Einkünfte besteuert werden und nicht für ihr weltweites Einkommen. Die Höhe der Steuer richtet sich dabei nach dem deutschen Einkommensteuertarif.

Merke

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Die Einkommensteuer wird auf Basis des Welteinkommensprinzips für alle Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland erhoben. Dies ist die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 EStG.

Für Personen, die weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wird sie nur auf das inländische Einkommen im Sinne des § 49 EStG erhoben. Dies ist die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG.

 

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Im Steuerrecht gilt zudem die wirtschaftliche Betrachtungsweise ("substance over form"), d.h. bei der Beurteilung von Sachverhalten ist im Zweifel auf das abzustellen, was tatsächlich gewollt ist und nicht nur das, was formal vertraglich vereinbart wurde. Ausfluss findet diese Betrachtungsweise u.a. durch

  • § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO: Priorisierung der wirtschaftlichen gegenüber der zivilrechtlichen Zurechnung bei Wirtschaftsgütern
  • § 40 AO: Besteuerung von sittenwidrigen und sogar gesetzwidrigen Handlungen
  • Besteuerung von unwirksamen Rechtsgeschäften, sofern die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Allerdings endet diese Vorgehensweise dann, wenn sich aus den Steuergesetzen explizit etwas anderes ergibt.