Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft grundsätzlich an den Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) an, es gibt jedoch darüber hinaus für bestimmte Personengruppen, wie im Ausland arbeitende Bedienstete des öffentlichen Bereichs und für Ehepartnern von unbeschränkt Steuerpflichtigen, eine Erweiterung des Grundfalls.