Die persönliche Steuerpflicht im Einkommensteuergesetz (EStG) ergibt sich aus § 1 Absatz 1 EStG. Danach sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass sie mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Ausgenommen sind hierbei Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt sind.
Daneben gibt es auch eine beschränkte Steuerpflicht. Diese betrifft natürliche Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber in Deutschland Einkünfte erzielen. Dabei kann es sich um bestimmte Arten von Einkünften handeln, die nur in bestimmten Fällen der deutschen Besteuerung unterliegen. Hierzu gehören zum Beispiel Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, die in Deutschland erbracht werden, aber nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nur in begrenztem Umfang besteuert werden dürfen.
Schließlich gibt es auch die Möglichkeit der freiwilligen unbeschränkten Steuerpflicht. Natürliche Personen, die im Ausland ansässig sind, können auf Antrag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig werden, wenn sie in Deutschland Einkünfte erzielen. Dies kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn die Einkünfte im Ausland niedriger besteuert werden als in Deutschland, da in diesem Fall die in Deutschland gezahlten Steuern auf die im Ausland gezahlten Steuern angerechnet werden können.
Es gibt also unterschiedliche Arten der Steuerpflicht im Einkommensteuergesetz, die von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen abhängen.