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Einkommensteuer

Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

Eine klare Definition der sog. Einkünfte aus Leistungen, § 22 Nr. 3 EStG ist im EStG nicht vorhanden. In den H 22.8 EStH ist ein Positiv- bzw. Negativkatalog enthalten. Die Erfassung dieser Einkünfte erfolgt nur, soweit die Freigrenze von 256 EUR im Kalenderjahr überschritten ist.

Mögliche Einkünfte aus Leistungen:

  • eine Belohnung im Zusammenhang mit einer Auslobung (eine Belohnung für Hinweise, die zur Ermittlung von Straftätern führen, unterliegt nicht der Besteuerung, ebenso nicht der Finderlohn)
  • das Entgelt für freiwilliges Einsammeln und Verwerten leerer Flaschen
  • das Entgelt für eine Vereinbarung, das Bauvorhaben des Zahlenden zu dulden.
  • die Vergütung für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
  • Wird ein Grundstück zu einem Preis verkauft, der weit unter dem Verkehrswert liegt, so kann darin, wenn der Vorteil für eine Vermittlung des Steuerpflichtigen gewährt wird, ein zusätzliches Vermittlungsentgelt in Form einer sonstigen Leistung liegen.
  • Vermittlungsprovisionen

Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen vor allem die Vermietung von privaten beweglichen Wirtschaftsgütern und die gelegentliche Vermittlungstätigkeit.

Hinweis

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Weiter Beispiele für Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG finden sich unter H 22.8 EStH.

Einkünfteermittlung

Die Einkünfte ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Werbungskosten sind im Jahr des Zuflusses der mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen. Es ist unerheblich, ob sie in vor- oder nachgelagerten Veranlagungszeiträumen entstanden sind. Für die Einkünfte gibt es eine Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG).

Beispiel

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Am Hamburger Stadion sammelt Peter in seiner Freizeit Pfandflaschen. Im Jahr erzielt er hieraus Einnahmen in Höhe von ca. 750 EUR.

Lösung:

Das freiwillige Einsammeln und Verwerten leerer Flaschen führt zu Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Die Freigrenze von 256 EUR ist überschritten, damit sind die Einnahmen in voller Höhe steuerpflichtig.

Bei den Einkünften aus so. Leistungen sind, falls vorhanden, Werbungskosten geltend zu machen.

Beispiel

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Abwandlung:

Im Jahr 01 hat Peter Werbungskosten in Höhe von 500 EUR. Die Einkünfte betragen somit 250 EUR (750 EUR - 500 EUR). Die Einkünfte unterliegen nicht der Besteuerung, da die Freigrenze nicht überschritten ist, § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG.

Verluste aus Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG

Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG dürfen nur mit anderen Verlusten aus § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden. Wenn im Veranlagungszeitraum kein Verlustausgleich möglich ist, so erfolgt dieser in vergangenen oder zukünftigen Veranlagungszeiträumen (§ 22 Nr. 3 S. 4 EStG). Rückzahlungen sind im Abflusszeitpunkt steuermindernd zu berücksichtigen.

Das Verlustabzugsverbot darf hier nicht angewendet werden (H 22.8 "Rückzahlung von Einnahmen" EStH). Der Verlustabzug und die Freigrenze sind für jeden Ehegatten gesondert zu behandeln.

Beispiel

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Abwandlung:

Die Einkünfte betragen ./. 250 EUR (750 EUR - 1.000 EUR). Dieser Verlust darf nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG.

Nach Maßgabe des § 10d EStG ist ein Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich. Soweit dieser Verlust im Rücktrag nicht ausgeglichen werden kann, wird dieser vorgetragen und steht dort zum Ausgleich mit positiven Einkünften aus Leistungen zur Verfügung. Der verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen, § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG.