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Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
Eine klare Definition der sogenannten Einkünfte aus Leistungen ist im Einkommensteuergesetz (§ 22 Nr. 3 EStG) nicht enthalten. Die Einkommensteuer-Hinweise (H 22.8 EStH) bieten jedoch einen Positiv- und Negativkatalog, der Beispiele aufführt, welche Einkünfte steuerpflichtig sind und welche nicht. Diese Einkünfte werden nur erfasst, wenn die Freigrenze von 256 € im Kalenderjahr überschritten wird. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Mögliche Einkünfte aus Leistungen:
- eine Belohnung im Zusammenhang mit einer Auslobung (eine Belohnung für Hinweise, die zur Ermittlung von Straftätern führen, unterliegt nicht der Besteuerung, ebenso nicht der Finderlohn)
- das Entgelt für freiwilliges Einsammeln und Verwerten leerer Flaschen
- das Entgelt für eine Vereinbarung, das Bauvorhaben des Zahlenden zu dulden.
- die Vergütung für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
- Wird ein Grundstück zu einem Preis verkauft, der weit unter dem Verkehrswert liegt, so kann darin, wenn der Vorteil für eine Vermittlung des Steuerpflichtigen gewährt wird, ein zusätzliches Vermittlungsentgelt in Form einer sonstigen Leistung liegen.
- Vermittlungsprovisionen
Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen besonders Einkünfte aus der Vermietung privater, beweglicher Wirtschaftsgüter (z.B. Vermietung eines PKWs oder Werkzeugs) und aus gelegentlichen Vermittlungstätigkeiten. Wichtig ist, dass regelmäßige und berufsmäßige Vermittlungstätigkeiten hier nicht erfasst sind, da diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) eingeordnet werden würden.
Hinweis
Weitere Beispiele für steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG finden sich unter H 22.8 EStH. Diese Liste dient der Orientierung und hilft bei der konkreten Einordnung von Einnahmen als sonstige Einkünfte. Es ist zudem zu beachten, dass Verluste aus solchen Einkünften nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen, sondern nur innerhalb derselben Art ausgeglichen werden können.
Hinweis
- Freigrenze vs. Freibetrag
Die Freigrenze von 256 € bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Grenze der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Es handelt sich nicht um einen Freibetrag, bei dem nur der übersteigende Betrag besteuert würde. - Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten fallen unter § 22 Nr. 3 EStG. Regelmäßige und berufsmäßige Tätigkeiten hingegen gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Eine klare Abgrenzung hilft, Missverständnisse zu vermeiden. - Verlustausgleich
Verluste aus Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG können nur mit Gewinnen derselben Art ausgeglichen werden. Ein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.
Einkünfteermittlung
Die Einkünfte ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Werbungskosten sind im Jahr des Zuflusses der mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen. Es ist unerheblich, ob sie in vor- oder nachgelagerten Veranlagungszeiträumen entstanden sind. Für die Einkünfte gibt es eine Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG).
Beispiel
Am Hamburger Stadion sammelt Peter in seiner Freizeit Pfandflaschen. Im Jahr erzielt er hieraus Einnahmen in Höhe von ca. 750 €.
Lösung:
Das freiwillige Einsammeln und Verwerten leerer Flaschen führt zu Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Die Freigrenze von 256 € ist überschritten, damit sind die Einnahmen in voller Höhe steuerpflichtig.
Bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen sind, falls vorhanden, Werbungskosten geltend zu machen.
Beispiel
Abwandlung:
Im Jahr 01 hat Peter Werbungskosten in Höhe von 500 €. Die Einkünfte betragen somit 250 € (750 € - 500 €). Die Einkünfte unterliegen nicht der Besteuerung, da die Freigrenze nicht überschritten ist, § 22 Nr. 3 S. 2 EStG.
Beispiel
Herr Meier besitzt einen Anhänger, den er gelegentlich vermietet. Im Kalenderjahr ergeben sich folgende Vermietungen:
- Vermietung an seinen Nachbarn für 150 €.
- Vermietung an einen Freund für 120 €.
- Eine dritte Vermietung an eine Bekannte für 100 €.
Damit erzielt Herr Meier in diesem Jahr insgesamt 370 € aus der Vermietung privater, beweglicher Wirtschaftsgüter. Da die Freigrenze von 256 € überschritten ist, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Zusätzlich fallen bei Herrn Meier Werbungskosten in Höhe von 75 € an.
Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte:
- Gesamteinnahmen: 370 €
- Abzug der Werbungskosten: 370 € - 75 € = 295 €
Ergebnis: Die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Vermietung betragen 295 €. Da es sich um gelegentliche Vermietungen handelt und Herr Meier diese Tätigkeit nicht regelmäßig oder berufsmäßig ausübt, fallen die Einkünfte unter § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte). Würde Herr Meier den Anhänger regelmäßig vermieten, könnte es als Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) eingestuft werden.
Zusammenfassung
Gesamteinnahmen: 370 €
Werbungskosten: 75 €
Steuerpflichtiger Betrag nach Abzug der Werbungskosten: 295 €
Verluste aus Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG dürfen nur mit positiven Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden. Wenn im Veranlagungszeitraum kein Verlustausgleich möglich ist, so erfolgt dieser in vergangenen oder zukünftigen Veranlagungszeiträumen (§ 22 Nr. 3 S. 4 EStG). Rückzahlungen sind im Abflusszeitpunkt steuermindernd zu berücksichtigen.
Das Verlustabzugsverbot darf hier nicht angewendet werden (H 22.8 „Rückzahlung von Einnahmen“ EStH). Der Verlustabzug und die Freigrenze sind für jeden Ehegatten gesondert zu behandeln.
Beispiel
Abwandlung:
Die Einkünfte betragen ./. 250 € (750 € - 1.000 €). Dieser Verlust darf nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, § 22 Nr. 3 S. 3 EStG.
Nach Maßgabe des § 10d EStG ist ein Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich. Soweit dieser Verlust im Rücktrag nicht ausgeglichen werden kann, wird dieser vorgetragen und steht dort zum Ausgleich mit positiven Einkünften aus Leistungen zur Verfügung. Der verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen, § 22 Nr. 3 S. 4 EStG.