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Einkommensteuer - Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

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Einkommensteuer

Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen vor allem die Vermietung von privaten beweglichen Wirtschaftsgütern und die gelegentliche Vermittlungstätigkeit.

Hinweis

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Weiter Beispiele für Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG finden sich unter H 22.8 EStH.

Die Einkünfte ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Werbungskosten sind im Jahr des Zuflusses der mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen. Es ist unerheblich, ob sie in vor- oder nachgelagerten Veranlagungszeiträumen entstanden sind. 

Bei der Vermietung ist vor allem die AfA als Werbungskosten geltend zu machen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG). Für die Einkünfte gibt es eine Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG).

Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG dürfen nur mit anderen Verlusten aus § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden. Wenn im Veranlagungszeitraum kein Verlustausgleich möglich ist, so erfolgt dieser in vergangenen oder zukünftigen Veranlagungszeiträumen (§ 22 Nr. 3 S. 4 EStG). Rückzahlungen sind im Abflusszeitpunkt steuermindernd zu berücksichtigen.

Das Verlustabzugsverbot darf hier nicht angewendet werden (H 22.8 "Rückzahlung von Einnahmen" EStH). Der Verlustabzug und die Freigrenze sind für jeden Ehegatten gesondert zu behandeln.