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Einkommensteuer

Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

Eine klare Definition der sogenannten Einkünfte aus Leistungen ist im Einkommensteuergesetz (§ 22 Nr. 3 EStG) nicht enthalten. Die Einkommensteuerrichtlinien (H 22.8 EStH) bieten jedoch einen Positiv- und Negativkatalog, der Beispiele aufführt, welche Einkünfte steuerpflichtig sind und welche nicht. Diese Einkünfte werden nur erfasst, wenn die Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr überschritten wird. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Mögliche Einkünfte aus Leistungen:

  • eine Belohnung im Zusammenhang mit einer Auslobung (eine Belohnung für Hinweise, die zur Ermittlung von Straftätern führen, unterliegt nicht der Besteuerung, ebenso nicht der Finderlohn)
  • das Entgelt für freiwilliges Einsammeln und Verwerten leerer Flaschen
  • das Entgelt für eine Vereinbarung, das Bauvorhaben des Zahlenden zu dulden.
  • die Vergütung für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
  • Wird ein Grundstück zu einem Preis verkauft, der weit unter dem Verkehrswert liegt, so kann darin, wenn der Vorteil für eine Vermittlung des Steuerpflichtigen gewährt wird, ein zusätzliches Vermittlungsentgelt in Form einer sonstigen Leistung liegen.
  • Vermittlungsprovisionen

Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen besonders Einkünfte aus der Vermietung privater, beweglicher Wirtschaftsgüter (z. B. Mietung eines PKWs oder Werkzeugs) und aus gelegentlichen Vermittlungstätigkeiten. Wichtig ist, dass regelmäßige und berufsmäßige Vermittlungstätigkeiten hier nicht erfasst sind, da diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) eingeordnet werden würden.

 

Hinweis

Weitere Beispiele für steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG finden sich unter H 22.8 EStH. Diese Liste dient der Orientierung und hilft bei der konkreten Einordnung von Einnahmen als sonstige Einkünfte. Es ist zudem zu beachten, dass Verluste aus solchen Einkünften nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen, sondern nur innerhalb derselben Art ausgeglichen werden können.

Hinweis

  • Freigrenze vs. Freibetrag
    Die Freigrenze von 256 Euro bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Grenze der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Es handelt sich nicht um einen Freibetrag, bei dem nur der übersteigende Betrag besteuert würde.
  • Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
    Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten fallen unter § 22 Nr. 3 EStG. Regelmäßige und berufsmäßige Tätigkeiten hingegen gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Eine klare Abgrenzung hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
  • Verlustausgleich
    Verluste aus Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG können nur mit Gewinnen derselben Art ausgeglichen werden. Ein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.

Einkünfteermittlung

Die Einkünfte ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Werbungskosten sind im Jahr des Zuflusses der mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen. Es ist unerheblich, ob sie in vor- oder nachgelagerten Veranlagungszeiträumen entstanden sind. Für die Einkünfte gibt es eine Freigrenze von 256 € pro Kalenderjahr (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG).

Beispiel

Am Hamburger Stadion sammelt Peter in seiner Freizeit Pfandflaschen. Im Jahr erzielt er hieraus Einnahmen in Höhe von ca. 750 EUR.

Lösung:

Das freiwillige Einsammeln und Verwerten leerer Flaschen führt zu Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Die Freigrenze von 256 EUR ist überschritten, damit sind die Einnahmen in voller Höhe steuerpflichtig.

Bei den Einkünften aus so. Leistungen sind, falls vorhanden, Werbungskosten geltend zu machen.

Beispiel

Abwandlung:

Im Jahr 01 hat Peter Werbungskosten in Höhe von 500 EUR. Die Einkünfte betragen somit 250 EUR (750 EUR - 500 EUR). Die Einkünfte unterliegen nicht der Besteuerung, da die Freigrenze nicht überschritten ist, § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG.

Beispiel

Herr Meier besitzt einen Anhänger, den er gelegentlich vermietet. Im Kalenderjahr ergeben sich folgende Vermietungen:

  1. Vermietung an seinen Nachbarn für 150 Euro.
  2. Vermietung an einen Freund für 120 Euro.
  3. Eine dritte Vermietung an eine Bekannte für 100 Euro.

Damit erzielt Herr Meier in diesem Jahr insgesamt 370 Euro aus der Vermietung privater, beweglicher Wirtschaftsgüter. Da die Freigrenze von 256 Euro überschritten ist, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Zusätzlich fallen bei Herrn Meier Werbungskosten in Höhe von 75 Euro an.

Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte:

  • Gesamteinnahmen: 370 Euro
  • Abzug der Werbungskosten: 370 Euro - 75 Euro = 295 Euro

Ergebnis: Die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Vermietung betragen 295 Euro. Da es sich um gelegentliche Vermietungen handelt und Herr Meier diese Tätigkeit nicht regelmäßig oder berufsmäßig ausübt, fallen die Einkünfte unter § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte). Würde Herr Meier den Anhänger regelmäßig vermieten, könnte es als Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) eingestuft werden.

Zusammenfassung

Gesamteinnahmen: 370 Euro
Werbungskosten: 75 Euro
Steuerpflichtiger Betrag nach Abzug der Werbungskosten: 295 Euro

Verluste aus Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG

Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG dürfen nur mit anderen Verlusten aus § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden. Wenn im Veranlagungszeitraum kein Verlustausgleich möglich ist, so erfolgt dieser in vergangenen oder zukünftigen Veranlagungszeiträumen (§ 22 Nr. 3 S. 4 EStG). Rückzahlungen sind im Abflusszeitpunkt steuermindernd zu berücksichtigen.

Das Verlustabzugsverbot darf hier nicht angewendet werden (H 22.8 "Rückzahlung von Einnahmen" EStH). Der Verlustabzug und die Freigrenze sind für jeden Ehegatten gesondert zu behandeln.

Beispiel

Abwandlung:

Die Einkünfte betragen ./. 250 EUR (750 EUR - 1.000 EUR). Dieser Verlust darf nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG.

Nach Maßgabe des § 10d EStG ist ein Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich. Soweit dieser Verlust im Rücktrag nicht ausgeglichen werden kann, wird dieser vorgetragen und steht dort zum Ausgleich mit positiven Einkünften aus Leistungen zur Verfügung. Der verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen, § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG.