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Einkommensteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind immer wieder Gegenstand der Prüfungen im Steuerrecht. Sie werden auch häufig im Rahmen des Ertragsteuerteils der Prüfung zum Bilanzbuchhalter abgefragt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei Ausschüttungsvorgängen bei Kapitalgesellschaften auf Ebene der Anteilseigner regelmäßig Einkünfte im Sinne des § 20 EStG anfallen.

Der Bereich der Kapitaleinkünfte ist darüber hinaus aus rechtsdogmatischer Sicht für das Steuersystem von besonderer Bedeutung, da über die Tarifvorschrift die Abgeltungssteuer eine Durchbrechung der synthetischen Einkommensteuer darstellt.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer ist ein Übergang zum System der dualen Einkommensteuer mit 2 Schedulen erfolgt.

Das nachfolgende Video und der Textabschnitt stellen daher die Grundlagen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und dem besonderen Tarif der Einkommensteuer dar.

Hinweis

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Im Falle der rechtlichen Beurteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zeigt sich dem Prüfer (insbesondere auch in einer mündlichen  Prüfungssituation), ob der Prüfungskandidat die Gesamtsystematik des Einkommensteuerrechtes verstanden hat und dann die sehr vielen Ausnahmen in dieser Einkunftsart sauber abstrahieren kann.

 Prüfungsschema

Wir betrachten und nun schon einmal das Prüfungsschema und ein dazugehöriges Beispiel zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

Einführung und Grundlagen

Gewinnerzielungsabsicht

Nun betrachten wir im folgenden Lernvideo die Einkünfteerzielungsabsicht als Voraussetzung für alle Einkunftsarten.

Arten von Kapitaleinkünften

Es sind grundsätzlich zwei Arten von Kapitaleinkünften zu differenzieren.

  1. Laufende Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG (Dividenden etc.)
  2. Gewinne aus Veräußerungen von Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG
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Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen werden bei der Veräußerung im Privatvermögen erzielt. § 20 Abs. 2 EStG ist dabei der Regelung des § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) ähnlich. Beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (im steuerlichen Privatvermögen) ist ebenfalls § 17 EStG zu prüfen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gemäß § 20 Abs. 8 EStG nachrangig gegenüber den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft.

Es erzielt derjenige die Einnahme, dem die Quelle zuzuweisen ist. Für Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ist nach § 20 Abs. 5 S. 2 EStG der Anteilseigner derjenige, dem sie im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses zuzurechnen sind. Dieser Anteilseigner erzielt dann die Einkünfte.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind eine Überschusseinkunftsart und es gilt deshalb das Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Der Zufluss gilt zu dem Zeitpunkt, wann der Inhaber wirtschaftlich über diese verfügen kann.

Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 EStG

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden Erträge aus Beteiligungen erfasst, bei denen der Inhaber Anspruch auf einen Teil des Reingewinnes hat. Der Anspruch ist dabei gesellschaftsrechtlicher Natur und nicht schuldrechtlicher Natur. Der Inhaber einer Aktie hat auch ein Stimmrecht und damit einen anderen Einfluss als der reine Darlehensgeber.

Über § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG werden auch verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst. Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen vor, wenn ein Gesellschafter bestimmte Vorteile gewährt bekommt und diese keine offenen Gewinnausschüttungen sind. Ausgenommen sind hiervon die Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, da diese über § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG explizit von der Einkommensbesteuerung ausgenommen sind.

Nun schauen wir uns hierzu vier Lernvideos an:

Einnahmen aus typisch stillen Beteiligungen

Zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG betrachten wir in einer Videoreihe die wichtigsten Punkte.

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst die Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter nach §§ 230 ff. HGB. oder aus partiarischen Darlehen.

Die typisch stille Beteiligung ist im Vergleich zum normalen Darlehen dadurch gekennzeichnet, dass der Darlehensgeber am Gewinn partizipiert, aber keinen festen Zins erhält.

Der Gesellschafter darf dabei jedoch nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sein (atypisch stille Beteiligung).

Vorsicht

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Prüfen Sie daher immer, ob der Darlehensgeber durch seine Rechte Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative gemäß R 15 Abs. 8 "Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko" beinhaltet. Als Vergleichsmaßstab gilt dabei der Kommanditist einer KG!

Im nachfolgenden Video werden wir mit Ihnen zwei Fälle lösen.

Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden

§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfasst die Zinsen aus Forderungen, die durch Eintragung in das Grundbuch gesichert sind. Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG nur die Zinsen, nicht jedoch die Tilgung

Zinsen aus Sparanteilen einer Lebensversicherung

Zinsen aus dem Sparanteil einer Lebensversicherung unterliegen in bestimmten Fällen der Einkommensteuer. Für Verträge mit Abschluss nach dem 31.12.2004 unterliegt bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht der Unterschiedsbestrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Beiträge im Ablebensfall der Einkommensteuer. Dies gilt nicht, wenn die Rentenzahlung gewählt wird. 

Sonstige Kapitalforderungen

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst beispielsweise Zinsen aus sämtlichen anderen Kapitalforderungen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung. Unter Kapitalforderung versteht man dabei jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund der Kapitalüberlassung.

Beispiele für sonstige Kapitalforderungen sind:

  1. Darlehen
  2. Sparguthaben
  3. Bausparguthaben
  4. Private Darlehen
  5. Anleihen (öffentliche und private)
  6. Steuererstattungen nach § 233a AO 

Prüfungstipp

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Die Einkünfte aus Kapitalvermögen spielen in jeder Prüfung zum Steuerberater oder Steuerfachwirt eine Rolle. Sie werden häufig im Kontext von Ausschüttungen etc. als Bestandteil eines Sachverhalts behandelt.

Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag bei Kapitaleinkünften

 Gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 EStG ist der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen.

Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Es kann nur der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € geltend gemacht werden. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 €. Es erfolgt bei jedem Ehegatten jeweils ein hälftiger Abzug. Bei einer Nicht-Ausnutzung bei einem der Eheleute ist jedoch eine Übertragung auf den anderen gemäß § 20 Abs. 9 S. 3 HS. 2 EStG vorgeschrieben. Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags darf gemäß § 20 Abs. 9 S. 4 EStG erst nach den Abzügen gemäß § 20 Abs. 6 EStG erfolgen. Unter § 20 Abs. 6 EStG wird dabei die Verlustnutzung von im Vorjahr nicht abzugsfähigen Verlusten aus Kapitalvermögen geregelt. 

Ausnahmen gelten im Falle des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG und in Fällen der Nachrangigkeit der Einkunftsart gemäß § 20 Abs. 8 EStG gegenüber anderen Einkunftsarten.

Prüfungstipp

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Es sollte im Rahmen der Klausur immer darauf geachtet werden, dass grundsätzlich keine Abzugsmöglichkeit für Werbungskosten besteht. Wenn in einem Hinweis auf separate Werbungskosten verwiesen wird, so sollte separat begründet werden, warum diese abzugsfähig sind oder nicht.

Videos zu Werbungskosten und Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag

Fallbeispiel

Gewinnermittlung für Veräußerungstatbestände nach § 20 Abs. 2 EStG

 Bei der Veräußerung von Einkunftsquellen nach § 20 Abs. 1 EStG stellt der dadurch realisierte Gewinn nach § 20 Abs. 2 S. 1 EStG Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.

Veräußerung der Einkunftsquelle

Eine Nachrangigkeit besteht gegenüber der Regelung des § 17 EStG. Unter die erfassten Vorgänge fallen u.a.:

  • Die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (z.B. Aktien, GmbH-Anteilen)
  • Die Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b EStG
  • Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit a EStG
  • gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b EStG der Verkauf eines Finanzinstruments, das als Termingeschäft ausgestaltet ist.
  • der Verkauf von Zertifikaten und sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG
  • die Veräußerung von partiarischen Darlehen und der Beteiligung eines stillen Gesellschafters gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG
  • die Veräußerung von Ansprüche auf eine Versicherungsleistung gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 5 EStG
  • das Ausscheiden oder die Übertragung der Anteile als Mitglied oder Gesellschafter einer Körperschaft auf Dritte gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG

Nun betrachten wir in den folgenden drei Lernvideos § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG näher.

Darüber hinaus spielt auch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG eine wichtige Rolle für Veräußerungstatbestände bei der Gewinnermittlung.

 

Der Veräußerungsgewinn

Die Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts erfolgt gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 HS. 1 EStG als Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten der Einkunftsquelle. Die Veräußerungskosten sind gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 EStG Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen. Die Vorschrift ist dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG vorrangig.

Bei verdeckten Einlagen werden gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 die Einnahmen aus der Veräußerung durch den gemeinen Wert des Wirtschaftsgutes bestimmt.

Beispiel

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Hans hat ein Einzelunternehmen und hat hieraus am 01.01 Zertifikate entnommen und seinem Privatvermögen zugeführt. Der gemeine Wert betrug zum 01.01 30 €. Die Anschaffungskosten sind gemäß § 20 Abs. 4 S. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit 30 € anzusetzen. Er verkauft diese für 100 €. Kosten fallen bei dem Vorgang sonst keine an. Der Gewinn beträgt 70 €.

Die Anschaffungskosten betragen bei Bezugsrechten 0 €. Bei Gegenständen, die durch Entnahme in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen gelangt sind, ist der Teilwert anzusetzen.

Wenn der Veräußerungsvorgang in ausländischen Währungen erfolgt, ist gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 HS 2 EStG eine Umrechnung in Euro vorzunehmen.

Beispiel

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Peter hat am 01.01 Zertifikate für 100 USD gekauft und verkauft diese am 09.07 für 300 USD. Der Wechselkurs USD/EUR beträgt am 01.01 1/1,5 und am 09.07 1/2. Peter erzielt damit einen Verkaufserlös von 600  EUR - 150 EUR = 450 EUR.

Verlustverrechnung

Gemäß § 20 Abs. 6 S. 1 EStG sind Verluste aus den Einkünften aus Kapitalvermögen vom vertikalen Verlustausgleich ausgeschlossen. Sie dürfen nicht mit den Gewinnen bzw. Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Ein Verlustabzug gemäß § 10d EStG ist ebenfalls ausgeschlossen. Es besteht hier somit eine Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips.

Für die Verluste aus Veräußerungsgeschäften aus Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG gilt eine separate Verlustfeststellung nach § 20 Abs. 6 S. 4 EStG. Sie können ausschließlich mit Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Der Sparer-Pauschbetrag kommt nur zur Anwendung, wenn nach Verrechnung aller positiven und negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen ein positiver Betrag verbleibt, siehe § 20 Abs. 9 S. 4 EStG. Der Sparer-Pauschbetrag generiert insoweit keine negativen Einnahmen.

Beispiel

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Thomas verfügt über Zinseinnahmen von 900 € aus seinem Sparbuch und hat außerdem Verluste aus dem Verkauf der Aktien seines Großvaters von 1.000 €. Der Sparer-Pauschbetrag ist bereits durch die anderen Zinseinahmen aufgebraucht. Thomas muss trotz der Verluste 25% Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf die Zinseinnahmen zahlen, da eine Verrechnung mit dem Verlust aus dem Aktienverkauf gemäß § 20 Abs. 6 S. 4 EStG ausgeschlossen ist. 

Durch die Aktivitäten des Gesetzgebers im Jahr 2020 sind nunmehr noch weitere Verlustverrechnungskreise entstanden. Hierzu gehen wir detailliert im Vertiefungskurs ein, inklusive einem ausführlichen Video.

Prüfungstipp

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Auch wenn für die meisten Teilnehmer - warum auch immer? - dieses Thema nicht ganz oben auf der Beliebtheitsskala steht, sollten Sie zumindest wissen, dass es hier eine vertiefende Gesetzesgrundlage gibt, um im Zweifel zu wissen, wo man es nachschlagen kann! 

Verlustverrechnungsverbot

Nun betrachten wir im folgenden Lernvideo noch das Verlustverrechnungsverbot.

Teileinkünfteverfahren

Wenn der Tatbestand des § 20 Abs. 8 EStG greift, wird auf bestimmte Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG das Teileinkünfteverfahren und damit eine Steuerbefreiung von 40% gemäß § 3 Nr. 40 EStG angewendet. Korrespondierend dürfen gemäß § 3c Abs. 2 EStG auch die Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen zu 40 % nicht abgezogen werden.

Merke

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Es ist zu beachten, dass beim Greifen der Subsidiarität gemäß § 20 Abs. 8 EStG Zinseinnahmen dennoch nicht unter das Teileinkünfteverfahren fallen, da diese in § 3 Nr. 40 lit. a bis h nicht aufgeführt werden.

 Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens wird in diesem Video erläutert.

Steuersatz

Einkünfte aus Kapitalvermögen nehmen im Vergleich zu allen anderen Einkunftsarten eine Sonderstellung ein, da sie zwar formal den Überschusseinkunftsarten zugerechnet werden, aber das objektive Nettoprinzip aufgrund des grundsätzlichen Ausschlusses des Abzugs von tatsächlichen Werbungskosten nur sehr eingeschränkt gilt.

Weiter hat die Einführung der Abgeltungssteuer zu einer sondertarifierten Einkunftsschedule geführt. Die Einkünfte können damit entweder dem normalen Einkommensteuertarif nach § 32a EStG oder dem Tarif der Abgeltungsteuer und unterliegen somit mit 25 % pauschal versteuert werden.

Kapitalertragsteuer

Für Kapitalerträge, die in § 43 Abs. 1 EStG aufgeführt werden, wird die Einkommensteuer per Abzug von den Kapitalerträgen erhoben. Gemäß § 43 Abs. 5 S. 1 EStG hat der Abzug grundsätzlich eine abgeltende Wirkung, eine Einbeziehung in den normalen Tarif ist gemäß § 2 Abs. 5b EStG ausgeschlossen. Steuerschuldner ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 EStG der Gläubiger der Erträge. Die Steuer entsteht nach § 44 Abs. 1 S. 2 EStG mit dem Zufluss der Erträge an den Gläubiger. Die Abführung erfolgt regelmäßig durch den Schuldner auf Rechnung des Gläubigers durch die auszahlende Stelle. Die Abführung muss dabei entsprechend § 44 Abs. 1 S. 5 EStG immer bis zum Zehnten des Folgemonats an das Finanzamt erfolgen.

Hinweis

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Bei Privatpersonen ist dies etwa bei den Zinsen auf das Girokonto oder anderen Anlageformen durch die Hausbank der Fall.

Sofern die Einkünfte dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen, stellt die an der Quelle abgeführte Steuer eine Vorauszahlung dar. Dies kann beispielsweise bei einem Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG der Fall sein.

Abgeltungsteuer

Der Steuersatz der Abgeltungsteuer beträgt nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlag und der eventuell anfallenden Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer hat gemäß § 43 Abs. 5 EStG für die Einkommensteuer auf die erfassten Kapitalerträge eine abgeltende Wirkung. Die Kapitalerträge sind deshalb nach § 2 Abs. 5b EStG nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.

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Prüfungstipp

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 § 2 Abs. 5b EStG gibt in den Klausuren häufig Fußgängerpunkte, sofern die Abgeltungsteuer behandelt wird.

Die Abgeltungsteuer wird durch die Kapitalertragssteuer erhoben. Eine Anrechnung auf die reguläre Einkommensteuer unterbleibt aufgrund des fehlenden Einbezugs der Kapitalerträge in das zu versteuernde Einkommen. Wurde ein Steuerabzug vorgenommen, kann der Sparer-Pauschbetrag durch eine Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden. Kapitalerträge, die nicht dem Abzug unterliegen, muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Veranlagung in der Steuererklärung angeben. Die Abgeltungsteuer, die zu entrichten ist, wird dann entsprechend festgesetzt.

Beispiel

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Berthold Meyer war bis zu 0,05 % an der Stahlwerke AG beteiligt und erhält hierfür in Dezember 01 eine Dividende in Höhe von 600 €. Er hält die Beteiligung im Privatvermögen. Seine depotführende Bank führt hierfür insgesamt 158,25 € Steuern ab. Dies sind 25 % von 600 € + 5,5 % Solidaritätszuschlag. Berthold Meyer muss die Einkünfte aus der Dividende nicht mehr im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angeben, da sie mit Abführung der Abgeltungsteuer abgegolten sind.

Übersicht zur Abgeltungsteuer

Kapitaleinkünfte bei Besteuerung mit persönlichem Steuersatz

Die Einkünfte aus Kapitalanlagen unterliegen grundsätzlich dem normalen Einkommensteuertarif, wenn sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung zählen. Diese Einkunftsarten sind gemäß § 32d Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit  § 20 Abs. 8 EStG der Anwendung der Abgeltungsteuer vorrangig. 

Spezielle Ausnahmeregelungen

Neben den Tatbeständen, die Einnahmen aus Kapitalanlagen einer anderen Einkunftsart zuweisen, gibt es einige explizite gesetzliche Ausnahmen von der Anwendung der Abgeltungssteuer mit der Folge der Anwendung des individuellen Steuersatzes.

Kapitalerträge in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit nahestehenden Personen

Der persönliche Steuersatz kann unter weiteren Bedingungen dann zur Anwendung kommen nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 a) EStG (und nicht etwa der besondere Steuersatz von 25 % nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG), wenn es sich um Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG bzw. die entsprechende Veräußerung der jeweiligen Kapitalstämme nach Abs. 2 handelt. Diese Konstellationen umfassen konkret

  • laufende Einnahmen des typisch stillen Gesellschafters bzw. aus partiarischen Darlehen
  • Veräußerung der typisch stillen Beteiligung bzw. des partiarischen Darlehens
  • laufende Zinseinnahmen bzw. Vorgänge aus dem Auffangtatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
  • Veräußerungen von Forderungen bzw. von Finanzinstrumenten im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.

Des Weiteren müssen Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sein sowie die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften, die der inländischen Besteuerung unterliegen, wobei § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 keine Anwendung findet darf.

Der Begriff der nahestehenden Personen ist dann erfüllt, wenn

  • die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausübt
  • der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann 
  • eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann
  • die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen
    einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person
    einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben
  • einer von den Beteiligten ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der
    Einkünfte des anderen hat.

Gemäß "Abgeltungsteuererlass" Beck´sche "Steuererlasse"  1 § 43/1, Rz. 136 ist von einem solchen Beherrschungsverhältnis dann auszugehen, wenn der beherrschten Person auf Grund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Das Abhängigkeitsverhältnis kann wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein.

Die doch sehr komplexe Vorschrift (zumindest im Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 1  a) EStG) lässt sich am einfachsten durch eine Fallgestaltung verstehen:

Fallbeispiel

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Ehemann M gewährt seiner Ehefrau F ein verzinsliches Darlehen (beide Wohnsitz Frankfurt am Main), welches diese zur Finanzierung eines in ihrem Eigentum stehenden V+V-Objektes nutzt. Die Ehefrau hätte von der Bank jedoch kein Darlehen erhalten, da auf dem Haus schon weitere Hypotheken lasten.

M erzielt durch die Zinszahlung seiner Frau EK nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Des Weiteren sind Gläubiger (Ehemann) und Schuldner (Ehefrau) sich nahestehende Personen, da der Ehemann auf seine Frau in wirtschaftlicher Hinsicht beherrschenden Einfluss hat, denn bei der Kreditgewährung hatte die Ehefrau lt. Sachverhalt keinen eigenen Entscheidungsspielraum.

Bei der Ehefrau als Schuldnerin sind die entsprechenden Zahlungen Werbungskosten, denn der Kredit wird zur Finanzierung eines V+V-Objektes verwendet. Diese V+V-Einkünfte unterliegen der inländischen Besteuerung wegen unbeschränkter Einkommensteuerpflicht der Ehefrau in Deutschland nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG.

Ebenso ist vorliegend bei der Ehefrau der Werbungskostenabzug voll möglich, da § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 (Ausschluss der tatsächlich angefallenen Werbungskosten) nicht greift, denn bei ihr sind es keine Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit Kapitalerträgen im Sinne des § 20 EStG stehen.

Rechtsfolge:

Bei dem Ehemann greift vorliegend für die Zinserträge der reguläre Steuertarif nach § 32a EStG.  

Merke

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Die Intention des Gesetzgebers, bestimmte Tatbestände dem regulären Steuertarif statt dem Regime des besonderen Steuersatzes von 25 % zu unterwerfen, ist die missbräuchliche Verhinderung der Ausnutzung der Steuersatzspreizung. 

Kapitalerträge aus Forderungen an zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner

In der bisherigen Fassung (vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020) regelte § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG, dass beispielsweise Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) aus Kapitalforderungen eines Anteilseigners, welcher im steuerlichen Privatvermögen zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, der er das Darlehen gewährt, nicht dem Regime der Abgeltungsteuer einerseits und gleichzeitig nicht der besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG andererseits unterliegen. Unter bestimmten, später noch zu erläuternden zeitlichen Konstellationen fiel hier auch die Veräußerung bzw. der Ausfall einer der Forderung in dieses Regularium.

Diese Regelung galt und gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge nicht der Anteilseigner selbst, sondern eine diesem nahestehende Person ist, siehe § 32d Abs. 2 S. 1 b S. 2 EStG. 

Mit der Neufassung im JStG 2020 gilt die bisherige Wirkweise der Norm nur noch dann. „Soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 EStG keine Anwendung findet." 

Insofern sei bei der Erweiterung der Norm auf die Ausführungen zu § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG verwiesen.

Durch die Erweiterung soll verhindern werden, dass Steuerpflichtige sich durch die Veräußerung von Kapitalforderungen an die eigene Kapitalgesellschaft „in den Tarifausschluss hinein“ gestalten, wie dies z. B. beim sogenannten "Bondstripping" der Fall ist.

Die Regelung kann in bestimmten Konstellationen jedoch in Konkurrenz stehen zu der bereits im Zuge des JStG 2019 neu eingeführten Vorschrift des § 17 Abs. 2a EStG sowie zu § 20 Abs. 6 EStG in der aktuellen Fassung als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 11.07.2017, BStBl. 2019 II S. 208. Mit § 17 Abs. 2a EStG wurde als Ergänzung zur Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG erstmals eine gesetzliche Definition der Anschaffungskosten einschließlich nachträglicher Anschaffungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften geschaffen. Danach gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen der Gewinnermittlungsformel des § 17 Abs. 2 S. 1 EStG auch Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG. Nach dem S. 4 der Norm liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung regelmäßig dann vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen unter sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Vorsicht

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Nach § 52 Abs. 33b S. 1 EStG ist die Norm des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden. Gemäß S. 2 dieser Vorschrift ist auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden

Auch hier ist ein Beispiel zumeist anschaulicher als die abstrakte Vorgabe des Gesetzgebers:

Fallbeispiel

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Der Steuerpflichtige S ist zu 10 % im Privatvermögen an der S-Z-GmbH beteiligt. Er gewährt der S-Z-GmbH am 01.12.2020 ein Darlehen über 100.000 EUR. Am 01.12.2021 tritt er das Darlehen für 75.000 EUR an B ab. Es sei unterstellt, dass die ursprüngliche Darlehensgewährung nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst war im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 4 EStG.

Es handelt sich um eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Zu einem möglichen Konkurrenzverhältnis i. R. des § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG kommt es auf Grund der Sachverhaltsunterstellung nicht.
S hat hieraus einen „Verlust“ in Höhe von 25.000 EUR erzielt. Da die Erweiterung des § 32d Abs. 2 Nr. 2 b EStG vorliegend noch nicht greift (§ 52 Abs. 33b S. 1 Umkehrschluss bzw. S. 2 EStG, d.h. das Darlehen wurde vor dem 01.01.2021 rechtlich begründet), ist die Vorschrift also anwendbar, da noch nicht die erweiterte Bedingung gilt, dass die den Kapitalerträgen (hier Veräußerungspreis des Darlehens von 75.000 EUR) entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein müssen (hier beim Erwerber B Anschaffungskosten i.H.v. 75.000 EUR).

Insofern unterliegen einerseits diese Verluste nicht dem Regime der Abgeltungsteuer, andererseits greift die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG nicht, § 32d Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG.

 

Fallbeispiel

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Der Steuerpflichtige S ist zu 10 % im Privatvermögen an der S-Z-GmbH beteiligt. Er gewährt der S-Z-GmbH am 01.01.2021 ein Darlehen über 100.000 EUR. Am 01.12.2021 tritt er das Darlehen für 75.000 EUR an B ab. Es sei unterstellt, dass die ursprüngliche Darlehensgewährung nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst war im Sinne des § 17 Abs. 2a S. 4 EStG.

Es handelt sich um eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Zu einem möglichen Konkurrenzverhältnis i. R. des § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG kommt es auf Grund der Sachverhaltsunterstellung nicht. S hat hieraus einen „Verlust“ in Höhe von 25.000 EUR erzielt. Da die erweiterte Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 2 b) EStG vorliegend greift (§ 52 Abs. 33b S. 1 EStG), gilt nun die verschärfte Version des § 32d Abs. 1 Nr. 2 b) EStG: Da durch die Abtretung des Darlehens von S an Z seitens der S-Z-GmbH bei dieser keine Betriebsausgaben vorliegen, greift die Ausnahmevorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG nicht, es gilt die (reguläre) Abstandnahme vom besonderen Steuersatz. Damit einhergehend greift die Nichtanwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung nicht.

Positiv ausgedrückt: Es greift der besondere Steuersatz von 25 % einerseits, andererseits findet vorliegend die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 1 EStG Anwendung. 

Im Folgenden sei noch ein Anwendungsfall dargestellt, bei dem sich die Rechtslage durch das JStG 2020 nicht geändert hat:

Fallbeispiel

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Der Steuerpflichtige S ist zu 10 % im Privatvermögen an der S-Z-GmbH beteiligt. Er gewährt der S-Z-GmbH ein Darlehen von 100.000 EUR und erhält auch angemessene Zinsen von 5 % = 5.000 p.a.

Vorliegend handelt es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die den Kapitalerträgen bei S (vorliegend die Zinsen von 5.000 EUR) entsprechenden Aufwendungen sind beim Schuldner (der S-Z-GmbH) Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG im Zusammenhang mit Einkünften, die der inländischen Besteuerung unterliegen (wir unterstellen eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige S-Z-GmbH wegen Sitz bzw. Geschäftsleitung im Inland) und § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 EStG findet keine Anwendung, da vorliegend die Betriebsausgaben voll abzugsfähig sind und nicht etwa nur der Sparerpauschbetrag.

Somit ist die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG anwendbar, d.h. es greift nicht der besondere Steuersatz von 25 %, sondern der individuelle Steuertarif im Sinne des § 32a EStG. Nach § 32d Abs. 2 S. 2 EStG findet bei S die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG vorliegend keine Anwendung, ebenfalls nicht der Sparerpauschbetrag, wofür aber die vollen Werbungskosten im Zusammenhang mit den Zinserträgen (z. B. Beratungskosten, Refinanzierungskosten etc.) abzugsfähig sind.

Erträge aus begünstigten Lebensversicherungen

Sofern laufende Erträge aus einer Kapitallebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, für die nach dem dort aufgeführten S. 2 nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen als steuerpflichtiger Ertrag dient (also bei solchen Versicherungen, welche nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, die eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren hatten und deren Auszahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr des Steuerpflichtigen erfolgen) steuerbar sind, gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG ebenfalls die tarifliche Einkommensteuer. 

Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass ansonsten der hälftige Abgeltungsteuertarif zur Anwendung käme, also nur eine Belastung von 12,5 %.

Fallbeispiel

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Steuerpflichtiger S hat am 2.01.2008 eine Lebensversicherung bei der Ollionz AG abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt am 2.01.2021 mit 60.000 EUR, als S 65 Jahre alt ist. Die Summe der Einzahlungen beläuft sich auf 50.000 EUR. 

Es handelt sich um einen Neuvertrag, da nicht vor dem 01.01.2005 abgeschlossen. Insoweit ist der Vorgang überhaupt steuerbar, nämlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG. Es greift die Begünstigung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG, da der Vertrag mindestens 12 Jahre lang lief (13 Jahre) und die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (65. Lebensjahres) des A ausgezahlt wird.

Somit greift nach § 32d Abs. 2 Nr. 6 S. 1 EStG hier ebenfalls nicht der besondere Steuersatz von 25 %, sondern der individuelle Steuersatz. Nach S. 2 der Vorschrift findet die Verlustverrechnungsvorschrift des § 20 Abs. 6 EStG hier ebenfalls keine Anwendung, d. h. der steuerpflichtige Teil des Kapitalertrags kann mit tariflichen negativen Einkünften verrechnet werden.

Korrespondenzprinzip bei verdeckter Gewinnausschüttung 

Durch die Vorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG sollte in der ursprünglichen Fassung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) dem persönlichen Steuersatz unterliegen, soweit die vGA das Einkommen der entsprechenden Kapitalgesellschaft gemindert hat. Dies ist dann möglich, wenn aus verfahrensrechtlichen Gründen die Vorschrift des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, nach der eine vGA das Einkommen nicht mindern darf, nicht mehr anwendbar ist. 

Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 wurde der Anwendungsbereich – im Gleichklang mit gleichzeitigen Änderungen bei § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG – mit Wirkung zum 01.01.2014 (§ 52 Abs. 44a EStG a. F.) über den Bereich der vGA auf alle Kapitalerträge, die aus deutscher Sicht Dividenden sind, ausgedehnt. Dem liegt die Feststellung zugrunde, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Qualifikationskonflikte bei bestimmten Beteiligungsstrukturen an Kapitalgesellschaften aufgetreten sind.

Somit ist sichergestellt, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nur dann dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 S. 1 d) EStG unterliegt, wenn diese das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht gemindert hat.

Fallbeispiel

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A ist Alleingesellschafter der A-GmbH und hält die Beteiligung in seinem steuerlichen Privatvermögen. Er zahlt sich ein Gehalt von 200.000 EUR aus, was objektiv um 100.000 EUR zu hoch ist. Die Gehaltszahlung hat in voller Höhe das Einkommen der A-GmbH gemindert. Nach den Vorschriften der AO ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer der A-GmbH für das entsprechende Veranlagungsjahr nicht mehr änderbar, jedoch sei die Veranlagung des A noch änderbar.

Für A liegen Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor. Diese Einkünfte haben lt. SV das Einkommen der A-GmbH gemindert. Somit greift für A vorliegend der individuelle Steuertarif nach § 32a EStG.

Hinweis

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Die Vorschrift ist § 8b Abs. 3 S. 2 KStG und § 3 Nr. 40 d) S. 2 EStG nachgebildet, wonach auch das Teileinkünfteverfahren dem Gesellschafter nur gewährt wird, soweit die vGA das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert hat.

Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Es gibt eine Ausnahmeregelung nach § 32d Abs. 2 EStG, nach welcher (auf Antrag) die Abgeltungsteuer nicht anzuwenden ist und folglich der persönliche Einkommensteuersatz nach § 32a EStG wiederum greift. Diese Ausnahmeregelung ist folgende.

Wenn der Steuerpflichtige

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an ihr beteiligt ist und beruflich für diese tätig,

so kann er die Nichtgültigkeit der Abgeltungsteuer beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG).

Beispiel

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Fritz aus Erkenschwick ist an der Franz-AG zu 5 % beteiligt und für diese beruflich tätig. Er unterliegt einem persönlichen Einkommensteuersatz von 20%.

Die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG greift, weswegen lex generalis § 32d Abs. 1 S. 1 EStG, also die 25 %-Besteuerung, hier nicht anwendbar ist. Mögliche Dividenden aus der Beteiligung würden daher mit 20% besteuert, ein Antrag wäre dem Steuerpflichtigen anzuraten, weil die Besteuerung mit 20% besser wäre als die Abgeltungsteuer mit 25%. Des Weiteren ist vorliegend zu beachten, dass bei erfolgreichem Antrag das Teileinkünfteverfahren greift. Dies ergibt sich durch § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG, denn hiernach ist die Voraussetzung der betrieblichen Beteiligung für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nicht mehr vorgeschrieben.

Beispiel

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Fritz aus Erkenschwick ist an der Franz-AG zu 5% beteiligt. Er unterliegt einem persönlichen Einkommensteuersatz von 20%.

Die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG greift nicht, denn über eine berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen für die Franz-AG ist nichts bekannt. Folglich wäre lediglich die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG zu überprüfen. Diese ist allerdings zu verneinen, denn die Beteiligung liegt mit 5% unterhalb der kritischen Grenze von 25 %. Folglich würde eine mögliche Dividende nach der Abgeltungsteuer mit 25% besteuert, was für den Steuerpflichtigen ungünstiger wäre als sein persönlicher Einkommensteuersatz von 20%, der auf die anderen sechs Einkunftsarten entfällt.

Prüfungstipp

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Um die oben dargestellten komplexen Vorschriften in einer Prüfungssituation rechtssicher auf den Sachverhalt anwenden zu können, empfiehlt es sich immer, den Sachverhalt zunächst zum eigenen Verständnis zu skizzieren. 

 

Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG

Wenn ein Steuerpflichtiger einen persönlichen Steuersatz von unter 25% hat, dann wäre die Abgeltungssteuer für ihn ein Nachteil. Er kann deshalb nach § 32d Abs. 6 EStG einen Antrag auf Einbezug der Einkünfte in das normale Veranlagungsverfahren und damit die Anwendung des persönlichen Steuersatzes stellen. Der Antrag kann gemäß § 32d Abs. 6 S. 2 und 3 EStG nur für alle Kapitaleinkünfte des Steuerpflichtigen oder der zusammenveranlagten Ehegatten gestellt werden. Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids gestellt werden.

Beispiel

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Theo hat keine Einkünfte außer aus seinem Aktienbesitz, wofür er jährlich eine Dividende von 30.000 € erhält.
5.472,28 Euro fallen hierauf bei Anwendung des gewöhnlichen Tarifs gemäß § 32a EStG an und 7.500 € bei Anwendung der Abgeltungssteuer. Es macht also für Theo Sinn den Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG zu stellen.

Kurzdarstellung der Regelung des § 32d EStG

Hierzu schauen wir uns auch folgende Lernvideos an:

NormInhalt
§ 32d Abs. 1 EStG
  • grundsätzlich besonderer Steuersatz von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
  • eventuell Minderung der Steuer um bestimmte anrechenbare ausländische Steuer
  • Minderung der Steuer im Falle von Kirchensteuerpflicht
§ 32d Abs. 2 Nr. 1  EStG
  • individueller Steuertarif nach § 32a EStG
  • keine Verlustverrechnungsbeschränkung
  • kein Sparerpauschbetrag
  • Ansatz (grundsätzlich) tatsächlicher Werbungskosten
  • Einkünfte § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 bzw. Abs. 2 Nr. 4 oder 7 EStG
  • lit. a) bestimmte Sachverhalte unter nahestehenden Personen
  • lit. b) an zu mind. 10 % beteiligten Anteilseigner
  • lit. c) "Back-to-back" Finanzierung
§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG
  • individueller Steuertarif nach § 32a EStG
  • Keine Verlustverrechnungsbeschränkung
  • Sparerpauschbetrag greift
  • kein Ansatz tatsächlicher Werbungskosten
  • Erträge von zur Hälfte besteuerten Kapitallebensversicherungen
 § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
  • auf individuellen Antrag des Steuerpflichtigen
  • individueller Steuertarif nach § 32a EStG
  • keine Verlustverrechnungsbeschränkung
  • kein Sparerpauschbetrag
  • Teileinkünfteverfahren
  • Ansatz Werbungskosten zu 60 %
  • für Gewinnausschüttungen bei mind. 25 % Beteiligung bzw. mind. 1 % Beteiligung und Tätigkeit mit maßgeblich unternehmerischen Einfluss
  • Antrag bindet für folgende 4 Veranlagungszeiträume
  • Widerruf einmalig möglich
§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG
  • individueller Steuertarif nach § 32a EStG
  • (verdeckte) Gewinnausschüttung
  • hat das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert und ist dort nach den Regeln der AO nicht mehr hinzuzurechnen
§ 32d Abs. 3 EStG
  • der Stpfl. muss solche Kapitalerträge in seiner Steuererklärung angeben, welche nicht der deutschen Kapitalertragsteuer unterlegen haben
  • Steuersatz grundsätzlich 25 % 
  • z.B. ausländische Kapitalerträge
  • z.B. Darlehen zwischen natürlichen Personen
  • z.B. Einkünfte aus Depots im Ausland
§ 32d Abs. 4 EStG
  • Antragsveranlagung mit Steuersatz 25 %
  • z.B. bei nicht vollständig ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag
  • z.B. zur Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG
§ 32d Abs. 5 EStG
  • Regeln zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 32d Abs. 6 EStG
  • Antrag auf Anwendung des individuellen Steuertarifs für sämtliche Kapitalerträge, wenn dieser zu einer günstigeren Belastung als 25 % führt ("Günstigerprüfung")

Teil- und Volloption nach §§ 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG

Nun betrachten wir die Teil- und die Volloption.

Einkünfte aus Kapitalvermögen - Abschließende Fallbearbeitung

Um das Kapitel der Kapitaleinkünfte abzuschließen, betrachten wir im Folgenden, wie eine Klausurbearbeitung auszusehen hat.