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Einkommensteuer

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG

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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG in den Gesamtbetrag der Einkünfte einzubeziehen. Es handelt sich um eine Überschusseinkunftsart nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Die Einkünfte ermitteln sich daher als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

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Die Erzielung ist nur durch natürliche Personen möglich, da nur sie gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 LStDV dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden können. Es muss innerhalb der Einkunftsart unterschieden werden, ob Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG oder Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG vorliegen.

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Definition des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV eine Person, die in einem öffentlichen oder privatrechtlichen Dienst beschäftigt ist oder war und hierfür oder aus einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn erhält.

Merke

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Der Begriff des Arbeitnehmers ist im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedlich definiert.

Definition des Arbeitslohns

Arbeitslohn ist nach R 19.3 Abs. 1 LStR die Gegenleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft. Zum Arbeitslohn gehören gemäß § 2 Abs. 2 LStDV alle Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen aus dem Dienstverhältnis zukommen. Die Bezeichnung ist dabei unerheblich, es kommt jedoch auf einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis an. Ein Geschenk oder ein Diebstahl durch den Arbeitnehmer sind deshalb kein Arbeitslohn.

Grundlagen der Einkünfte nach § 19 EStG

Die Einkünfte nach § 19 Abs. 1 EStG ermitteln sich als Einnahmen - Werbungskosten nach § 9 EStG oder dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann immer dann abgezogen werden, wenn die Höhe der Werbungskosten niedriger ist als dieser.

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Werbungskostenpauschbetrag

Ein Werbungskostenpauschbetrag ist eine pauschale Summe, die von den Einnahmen abgezogen wird, um die Einkünfte zu ermitteln, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können. Die Einkünfte gemäß § 19 Abs. 1 EStG werden als Differenz zwischen den Einnahmen und den Werbungskosten nach § 9 EStG oder dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG berechnet.

Der Werbungskostenpauschbetrag bietet Arbeitnehmern eine einfache Möglichkeit, ihre steuerlichen Belastungen zu reduzieren, indem sie pauschale Abzüge von ihren Einnahmen vornehmen können. Dieser Betrag wird jährlich durch Gesetzgebung festgelegt und kann je nach Steuerjahr variieren. Es ist wichtig zu beachten, dass der Werbungskostenpauschbetrag nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt.

Hinweis

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Gemäß § 9a S. 1 EStG können Pauschbeträge zur Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. In einem Prüfungskontext, also in der Klausur, ist es erforderlich, sowohl den Pauschbetrag als auch die tatsächlichen Werbungskosten darzustellen. Wenn nachgewiesene Werbungskosten höher sind als der Pauschbetrag, werden die tatsächlichen Werbungskosten berücksichtigt. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro als Werbungskosten ohne zusätzliche Nachweise berücksichtigt wird.

Beispiel

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Anna arbeitet als Angestellte in einem Unternehmen und möchte in ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen. Sie hat folgende Ausgaben im Jahr 02:

  • Fahrtkosten zur Arbeit: 1.500 Euro
  • Arbeitsmittel (z.B. Laptop und Büromaterial): 800 Euro
  • Fortbildungskosten für berufliche Weiterbildung: 1.200 Euro
  • Gewerkschaftsbeitrag: 300 Euro

Gemäß § 9a S. 1 EStG kann Anna Pauschbeträge zur Berücksichtigung von Werbungskosten abziehen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt in diesem Jahr 1.230 Euro.

In einem Prüfungskontext, wie in der Klausur, müen sowohl den Pauschbetrag als auch die tatsächlichen Werbungskosten geprüft werden:

  • Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag): 1.230 Euro
  • Die tatsächlichen Werbungskosten von Anna betragen jedoch 3.800 EUR

Die tatsächlichen Werbungskosten sind höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Daher werden in ihrer Einkommensteuererklärung die tatsächlichen Werbungskosten berücksichtigt, und Anna kann 3.800 Euro als Werbungskosten geltend machen.

Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG

Die Einnahmen nach § 19 Abs. 1 EStG sind vor allem der Arbeitslohn. Hierfür müssen dann in Abgrenzung zur vorherigen Definition noch zwei Unterarten unterschieden werden:

  1. laufender Arbeitslohn
  2. sonstige Bezüge

Laufender Arbeitslohn

Laufender Arbeitslohn ist dabei der regelmäßig zufließende Lohn, wie das Monatsgehalt und Zuschläge. Laufender Arbeitslohn schließt nach R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 LStR auch Zahlungen innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres ein.

Sonstige Bezüge

Sonstige Bezüge sind gemäß R 39b.2 Abs. 2 S. 1 LStR alle Bezüge, die kein regelmäßiger Arbeitslohn sind. Das Urlaubsgeld und einmalige Abfindungen sind sonstige Bezüge.

Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt nach § 11 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 38a EStG, dass nicht das Zufluss- und Abflussprinzip, sondern die spezielleren Regeln nach § 38a EStG gelten.

Laufender Arbeitslohn gilt nach § 11 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 S. 2 EStG als in dem Kalenderjahr bezogen in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Ein sonstiger Bezug ist hingegen nach § 11 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 S. 3 EStG dann bezogen, wenn er tatsächlich zufließt. 

Beispiel

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Anna Müller ist in einem Unternehmen angestellt und erhält ein monatliches Gehalt von 3.000 Euro. Dieses monatliche Gehalt wird als laufender Arbeitslohn betrachtet, da es regelmäßig, in diesem Fall monatlich, zufließt.

Nun erhält Anna im Dezember einen Weihnachtsbonus in Höhe von 1.000 Euro. Dieser Bonus wird jedoch erst am 20. Dezember des aktuellen Jahres ausgezahlt. Trotz der Tatsache, dass es sich um eine Einmalzahlung handelt, wird dieser Bonus ebenfalls als laufender Arbeitslohn betrachtet. Das liegt daran, dass Zahlungen, die innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen als laufender Arbeitslohn gelten.

Jetzt nehmen wir an, im Januar erhält Anna eine einmalige Abfindung in Höhe von 5.000 Euro aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung. Diese Abfindung wird als "sonstige Bezüge" klassifiziert, da sie kein regelmäßiger Arbeitslohn ist und nicht monatlich zufließt.

Dieses Beispiel verdeutlicht die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen und wie der Zeitpunkt des Zuflusses von Einkünften gemäß den steuerlichen Regelungen relevant sein kann, insbesondere wenn es um die Anwendung von § 38a EStG geht."

Negativer Arbeitslohn

Es kann auch "negativer Arbeitslohn" vorliegen, wenn der Arbeitnehmer doppelt gezahlte Bezüge zurückbezahlen muss. Sie werden gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG im Zeitpunkt des Abflusses als steuermindernd berücksichtigt (H 11 "Rückzahlung von Arbeitslohn" EStH).

Beispiel

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Frau Müller ist Angestellte in einem Unternehmen und erhält normalerweise ein monatliches Gehalt von 3.000 Euro. Im Mai stellt sie fest, dass sie versehentlich 6.000 Euro erhalten hat. Das Unternehmen bemerkt den Fehler und bittet Frau Müller, die überzahlten 3.000 Euro zurückzuzahlen.

In diesem Fall ist der "negative Arbeitslohn" der Betrag von 3.000 Euro, den Frau Müller zurückzahlt. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG wird dieser Betrag im Zeitpunkt der Rückzahlung steuermindernd berücksichtigt. Das bedeutet, für die Steuerberechnung für das Jahr, in dem die Rückzahlung stattfindet, wird das Einkommen von Frau Müller um diese 3.000 Euro reduziert.

Videos zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

In den kommenden Videos liegt der Fokus auf den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zunächst werden in einem einführenden Video die Grundlagen behandelt, wobei besonders Einnahmen und Werbungskosten im Zentrum stehen. Es erfolgt eine Klärung des Arbeitnehmerbegriffs und eine detaillierte Erläuterung zur Ermittlung dieser Einkunftsart. Des Weiteren wird das Zu- und Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 und § 38a EStG beleuchtet. Zum Abschluss des ersten Videos wird das Besteuerungsverfahren thematisiert.

Fallbeispiele zur nichtselbstständigen Arbeit

In den nächsten zwei Videos konzentrieren wir uns auf die Darstellung, wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ermittelt werden.

Hinweis

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Bitte beachten Sie, dass in einigen Teilen der Videos noch die "alten" Pauschbeträge thematisiert werden. Wir haben uns entschieden, diese Videos im Kurs beizubehalten. Der Grund dafür ist, dass die grundlegende Systematik gleichgeblieben ist und die didaktische Aufbereitung in den Videos besonders gelungen ist.

Grundlagenfall:

Herbert ist seit Jahren schon bei dem Stromanbieter neo angestellt. Er erzielt dort ein Jahresgehalt von 54.000 €. Er fährt an 230 Tagen zur 18 Kilometer entfernten Arbeit. Damit er sich beruflich verbessert, hat er in 2020 zusätzlich einen Master begonnen, welcher pro Halbjahr Kosten von 4.000 € verursacht. Er hat erst im zweiten Halbjahr damit begonnen.

Fallbeispiele zum Thema Nutzungsvorteil bei E-Mobilität

Im Vorspann wird die Bewertung des Einnahmevorteils besprochen. Anschließend wird die praktische Anwendung erläutert.

Fallbeispiel 1:

AG erwirbt im Januar des Jahres 2019 einen Elektro-Pkw, dessen Listenpreis 65.000€ inkl. 19 % USt beträgt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten.

Fallbeispiel 2:

AG erwirbt im Januar des Jahres 2020 ein reinen Elektro-PKW der unteren Mittelklasse, dessen Listenpreis 30.000 € inkl. 19% USt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten.

Fallbeispiel 3:

AG erwirbt im Januar des Jahres 2022 ein Hybrid-Elektrofahrzeug, dessen Listenpreis 30.000 € inkl. 19 % USt beträgt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten.

AN nutzt den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 10 km). Der Hybrid-Elektro-PKW hat eine Reichweite von 62 km durch rein elektrischen Antrieb.

Fallbeispiel 4:

AG erwirbt im Januar des Jahres 2025 ein Hybrid-Elektrofahrzeug, dessen Listenpreis 30.000 € inkl. 19 % USt beträgt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten. AN nutzt den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 10 km). Der Hybrid-Elektro-PKW hat eine Reichweite von 82 km durch rein elektrischen Antrieb.

Einkünfte gemäß § 19 Abs. 2 EStG: Ein Überblick

Die Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG werden nach folgendem Schema ermittelt:

  1. Versorgungsbezüge: Diese umfassen die Bezüge eines Arbeitnehmers aus einem früheren Dienstverhältnis ohne aktiven Beitrag. Unterschieden wird hierbei zwischen Versorgungsbezügen aus dem öffentlichen Dienst (z.B. Beamtenpensionen) und sonstigen Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrenten).
  2. Sonstige Versorgungsbezüge: Diese liegen vor, wenn sie aufgrund des früheren Dienstverhältnisses und dem Erreichen einer Altersgrenze oder dem Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit gewährt werden. Die Mindestaltersgrenze für das Vorliegen von sonstigen Versorgungsbezügen liegt bei 63 Jahren. Bei Schwerbehinderung reicht das 60. Lebensjahr aus. 
    Hinweis: R 19.8 Abs. 1 und Abs. 2 LStR geben einen Überblick über die sonstigen Versorgungsbezüge.
  3. Versorgungsfreibeträge: Die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag richtet sich nach § 19 Abs. 2 S. 4 EStG. Der Versorgungsbezug für Januar 2005 ist dabei bei Bezugsbeginn vor 2005 mit 12 zu multiplizieren. Bei einem Versorgungsbeginn nach 2005 ist gemäß § 19 Abs. 2 S. 4 lit. b EStG der Bezug des ersten Monats des vollen Bezuges mit 12 zu multiplizieren. Sonderzahlungen, auf die bereits ein Rechtsanspruch besteht, sind weiterer Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage wird gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 EStG mit einem Prozentsatz multipliziert und das Ergebnis ist dann der Versorgungsfreibetrag. Der Prozentsatz hängt dabei gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 EStG vom Jahr des Versorgungsbeginns ab. Der Versorgungsfreibetrag ist zu dem nach § 19 Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 3 EStG auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich wiederum in Abhängigkeit vom Jahr des Bezugsbeginns ergibt. 
  4. Bemessung des Versorgungsfreibetrags: Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 19 Abs. 2 S. 4 EStG. Für Versorgungsbezüge, die vor 2005 begonnen haben, wird der Bezug für Januar 2005 mit 12 multipliziert. Für Bezüge ab 2005 gilt eine ähnliche Regelung für den ersten vollen Monat des Bezuges. Sonderzahlungen mit Rechtsanspruch sind ebenfalls Teil der Bemessungsgrundlage.
  5. Werbungskosten: Hierzu zählen der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 lit. b EStG oder die tatsächlichen Werbungskosten.

 

Nicht steuerbare Zuwendungen

Nicht steuerbare Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind nicht als Einnahmen im Sinne des § 8 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (bzw. auch bei keiner anderen Einkunftsart) zu erfassen. In der Folge stellt sich dann auch nicht mehr die Frage, ob steuerfreie Einnahmen vorliegen.

Überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

Gemäß H 19.3 LStH "Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff" sind bestimmte Vorteile, die der Arbeitnehmer erfährt, dann keine Gegenleistung für seine Arbeitsleistung und insofern kein Arbeitslohn, wenn sie sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorteile im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. 

Solche Vorteile können beispielsweise sein:

  • berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers (zur weiteren Abgrenzung bzw. Einzelheiten hierzu siehe R 19.7 LStR bzw. die dazu ergangenen Hinweise)
  • solche Vorteile, die der Belegschaft insgesamt zugewendet werden wie die Nutzung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände, die Bereitstellung von Erholungsräumen, Duschmöglichkeiten etc.
  • die Überlassung von Arbeitsmitteln zur betrieblichen Nutzung (z. B. PKW für einen angestellten Vertreter, um Kunden aufzusuchen)

Beispiel

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Herr Schmidt ist Vertriebsmitarbeiter in einem mittelständischen Unternehmen. Das Unternehmen stellt ihm einen Firmenwagen zur Verfügung, den er für Kundentermine und andere geschäftliche Fahrten nutzen kann. Dieser Firmenwagen wird ihm nicht als Privatfahrzeug überlassen, sondern ausschließlich für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten.

Zudem bietet das Unternehmen regelmäßig Weiterbildungsseminare an, um die Fachkompetenz seiner Mitarbeiter zu steigern. Herr Schmidt nimmt an einem solchen Seminar teil, das darauf abzielt, seine Verkaufsfähigkeiten zu verbessern und sein Produktwissen zu erweitern.

Schließlich hat das Unternehmen auf seinem Betriebsgelände einen Parkplatz sowie Erholungsräume und Duschmöglichkeiten eingerichtet. Diese Einrichtungen stehen allen Mitarbeitern zur Verfügung und dienen dazu, das Arbeitsumfeld angenehmer und effizienter zu gestalten.

In all diesen Fällen handelt es sich um Vorteile für Herrn Schmidt, die jedoch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit, sondern als Teil der betrieblichen Funktionen und im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anzusehen sind. Daher werden sie gemäß H 19.3 LStH nicht als Arbeitslohn betrachtet.

"Aufmerksamkeiten" von geringem Wert

Werden dem Arbeitnehmer Sachleistungen zugewandt, die auch im gesellschaftlichen Verkehr überwiegend ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen, sind diese als bloße Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR kein Arbeitslohn und damit nicht steuerbar.

Hierzu gehören beispielsweise Blumen, Genussmittel oder auch ein Buch bis zu einem Wert von 60 EUR, solange der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet.

Auch zum Verzehr im Betrieb un- oder teilentgeltlich überlassene Verköstigung bis zu diesem Wert gehört nicht zum Arbeitslohn.

Beispiel

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Frau Bauer arbeitet als Grafikdesignerin in einer Werbeagentur. Anlässlich ihres Geburtstages beschließt ihr Arbeitgeber, ihr eine kleine Anerkennung zukommen zu lassen. Er entscheidet sich, ihr einen Blumenstrauß und eine hochwertige Tafel Schokolade zu schenken, deren Gesamtwert 40 Euro beträgt. Diese Geschenke werden ihr während einer kurzen Feierstunde im Büro überreicht.

Zusätzlich bietet die Firma an diesem Tag allen Mitarbeitern kostenlosen Kaffee und Kuchen an, was ebenfalls als Aufmerksamkeit für das gesamte Team gedacht ist. Der Wert dieser Verköstigung für das gesamte Team liegt unter 60 Euro.

In diesem Fall sind die Geschenke an Frau Bauer sowie die bereitgestellte Verköstigung Beispiele für "Aufmerksamkeiten" von geringem Wert. Da der Gesamtwert der an Frau Bauer übergebenen Sachleistungen 60 Euro nicht übersteigt und die Verköstigung allen Mitarbeitern zugutekommt, werden diese Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR nicht als Arbeitslohn angesehen und sind somit nicht steuerbar. Wäre hingegen ein Geldgeschenk von 20 Euro zum Geburtstag gemacht worden, wäre dieses steuerbar und steuerpflichtig.

Expertentipp

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Bitte achten Sie darauf, dass es sich jeweils um Sachleistungen handeln muss!

Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Diensteinführung, Verabschiedung, etc.

Nach R 19.3 Abs. 2 LStR gehören ungeachtet des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums, eines Amts- oder Funktionswechsels, des Dienstbeginns oder der Verabschiedung ebenfalls nicht zum Arbeitslohn.

Jedoch erfolgt dann eine Hinzurechnung in Gänze (Freigrenze), wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer 110 EUR je teilnehmender Person überschreiten. In diese Grenzberechnung sind auch die oben genannten Aufmerksamkeiten bis zu 60 EUR einzubeziehen.

Beispiel

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Arbeitnehmer AN nutzt einen Dienstwagen einerseits, um Kunden zu besuchen, andererseits darf er diesen auch für private Zwecke (z.B. Weg zur ersten Tätigkeitstätte, Urlaub, Hobby etc.) nutzen.

Des Weiteren ist dem Arbeitgeber sehr wichtig, dass sich die Mitarbeiter wohlfühlen. Hierzu genießen diese u. a.

  • Mitarbeiterparkplätze auf dem Firmengelände
  • regelmäßige Angebote zur Weiterbildung
  • kostenlose nichtalkoholische Getränke während der Arbeitszeit

Da AN am 15.05. seinen 50. Geburtstag hatte, hat ihm der Arbeitgeber eine silberne Armbanduhr im Wert von 1000 EUR geschenkt.

Die Firmenwagennutzung für betriebliche Zwecke liegt eindeutig im Interesse des Arbeitgebers, d. h. es werden Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, kein Arbeitslohn. Sofern der AN jedoch den PKW auch für private Zwecke nutzen darf, liegen steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen vor (Nutzungsvorteil), § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 bzw. S. 3 EStG.

Parkplatzgestellung und Weiterbildung liegen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sind also kein Arbeitslohn. Getränke im Betrieb gehören zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten, R 19.6 Abs. 2 LStR.

Das Geburtstagsgeschenk wird zwar zu einem persönlichen Anlass des AN zugewendet, allerdings überschreitet es deutlich den Wert von 60 EUR, insofern liegt steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Hier könnte allerdings der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 37b EStG pauschalieren, was zur Folge hat, dass das Geschenk dann bei der Einkünfteermittlung des AN außer Ansatz bleibt, § 37b Abs. 3 EStG.

Steuerbefreiungen

Verschiedene Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind steuerfrei.

Im Zusammenhang mit der Arbeit des Arbeitnehmers werden im folgenden Video die spezifischen steuerfreien Einnahmen behandelt.

 

Befreiung

Gegenstand der Befreiung

§ 3 Nr. 2, 2a, 2b EStG

Arbeitslosengeld und vergleichbare Leistungen nach SGB III, Arbeitslosengeld II nach SGB II

§ 3 Nr. 13 und 16 EStG

Erstattungen der Reise und Umzugskosten (R 3.13, H 3.13 und R 3.16 LStR)

§ 3 Nr. 30-33 EStG

Werkzeuggeld, Berufskleidung, Betriebskindergärten (vgl. R 3.33 LStR)

§ 3 Nr. 34 EStG

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer bis zu 600 € pro Kalenderjahr. Die Maßnahme muss den Anforderungen des § 20 SGB V und § 20a SGB V genügen.

§ 3 Nr. 34a EStG

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen berät oder eine Betreuung vermittelt, bis zu 600 € im Jahr sind steuerfrei.

§ 3 Nr. 38 EStG

Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen bis zu 1.080 € pro Jahr.

§ 3 Nr. 39 EStG

Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu 1.440 € im Kalenderjahr

§ 3 Nr. 45 EStG

Die private Nutzung betrieblicher PCs und Internet

§ 3 Nr. 46 EStG

Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitsgebers und für die zeitweise private Nutzung betrieblicher Ladevorrichtungen

§ 3 Nr. 50 EStG

Auslagenersatz

§ 3 Nr. 51 EStG

Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer vom Dritten freiwillig, d.h. ohne Rechtsanspruch, gezahlt werden. Eine freiwillige Leistung ist aber nicht immer Trinkgeld und es kommt auf den Einzelfall an. Der Arbeitnehmer muss das Geld dabei aufgrund einer gewissen persönlichen Beziehung zum Kunden zusätzlich zum Arbeitslohn erhalten.

§ 3 Nr. 55 EStG

Geleisteter Übertragungswert der geleisteten betrieblichen Altersvorsorge nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die Altersvorsorge beim ehemaligen und neuem Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird.

§ 3 Nr. 56 EStG

Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 56 EStG erfüllt sind.

§ 3 Nr. 59 EStG

Mietvorteile nach R 3.59 LStR.

§ 3 Nr. 62 EStG

AG-Anteile zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers.

§ 3 Nr. 63 EStG

Beiträge des Arbeitgebers des erstens Dienstverhältnisses zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Versorgung des Arbeitnehmers bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr.

§ 3 Nr. 64 EStG

Lohnbestandteile bei Auslandstätigkeit, die den vergleichbaren Lohn bei Inlandstätigkeit übersteigt, sogenannte Kaufkraftzuschläge. Voraussetzung ist ein Dienstverhältnis zur einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts.

§ 3 Nr. 67 lit. d EStG

Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten.

§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG

Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 €.

R. 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR; H 8.1 Abs. 8 LStH

Übliche Mahlzeiten (bis 60 €) bei Dienstreisen. Der Ansatz erfolgt mit dem amtlichen Sachbezugswert.

§ 3b

Zuschläge des Arbeitgebers für die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und Nachtarbeit. Es wird ein maximaler Stundenlohn von 50 € zugrunde gelegt. Für Sonntagsarbeit kann der Zuschlag 50 % betragen. An Feiertagen hängt die Höhe des Zuschlags vom konkreten Tag ab. Für Nachtarbeit kann der Zuschlag 25 % des Grundlohns betragen. Die Arbeitsarten sind in § 3b Abs. 2 und 3 EStG definiert.

Betriebsveranstaltungen

Gemäß der Systematik des § 19 EStG gehören so genannte Betriebsveranstaltungen grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG.

Freibetrag von 110 EUR

Begünstigt ist diese "Zuwendung" des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer jedoch dahingehend, dass es hierbei gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG einen Freibetrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer gibt, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen oder eines Betriebsteils zusteht.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 4 gilt oben dargestellte Behandlung für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr.

Charakterisierung einer begünstigten Betriebsveranstaltung:

  • Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter, beispielsweise
    • Betriebsausflug
    • Weihnachtsfeier
    • Geschäftsjubiläum
    • Arbeitnehmer mit rundem Betriebszugehörigkeitsjubiläum
  • Kreis der Teilnehmer besteht überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmer 
  • Teilnahme muss grundsätzlich allen Angehörigen eines Betriebes oder eines Betriebsteils offenstehen

Art und Bewertung der Zuwendungen

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern direkt zurechenbar sind oder nur im Wege der Umrechnung, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 2 EStG.

Gemäß BMF vom 07.12.2016, Beck´sche "Steuererlasse" 20 § 19/6 gehören zu diesen Zuwendungen insbesondere

  1. Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  2. die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten
  3. Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
  4. Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung,
  5. Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
  6. Barzuwendungen, die statt der in 1. bis 3. genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
  7. Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.

Die Bewertung der Zuwendungen erfolgt nicht nach der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 2 EStG, sondern gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 5 EStG mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer.

Vorsicht

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Behandlung von Begleitpersonen im Rahmen des Freibetrages

Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer (zusätzlich) zuzurechnen. Für die Begleitperson selbst ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 € anzusetzen.

Beispiel

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Die dem Grunde nach anzusetzenden Zuwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 6.000 EUR. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 40 Arbeitnehmern zusammen, von denen 20 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 60 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 EUR entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil bei dem jeweiligen Arbeitnehmer zu addieren, dem diese Begleitperson zuzurechnen ist.

Vorliegend haben also 20 Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 100 EUR, der den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 20 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 EUR; nach Abzug des Freibetrags von 110 EUR ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 EUR.

Sachbezüge

Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, die den Empfänger jedoch bereichern. Sie haben im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine große Bedeutung, da Arbeitgeber häufig neben dem eigentlichen Geldlohn noch weitere Vergünstigungen gewähren und diese Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer sind. Viele Sachbezüge sind allerdings auch steuerfrei.

Hinweis

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Typische Sachbezüge sind die Überlassung eines PKWs zur privaten Nutzung, die Überlassung von Produkten, die Überlassung von Mahlzeiten, Maßnahmen der Gesundheitsförderung etc.

Bewertung der Sachbezüge 

Ausgewählte sonstige Sachbezüge werden im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Video nun erläutert. Vorab jedoch ein Überblick über die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe:

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Lernvideos

Die beiden Lernvideos befassen sich mit dem Thema der Sachbezüge, wobei speziell ausgewählte Sachbezüge gemäß § 8 Absatz 2 und Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes behandelt werden. Im ersten Video wird zudem die Abgrenzung von Sachbezügen zu Einnahmen in Geldform thematisiert.

 

Im Anschluss an die im ersten Video behandelten Inhalte, konzentriert sich das zweite Video auf die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer, und wie dies im Rahmen der Sachbezüge zu behandeln ist.