Inhaltsverzeichnis
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG
- Grundlagen der Einkünfte nach § 19 EStG
- Einkünfte nach § 19 Abs. 1 EStG
- Videos zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte gemäß § 19 Abs. 2 EStG
- Nicht steuerbare Zuwendungen
- Überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
- "Aufmerksamkeiten" von geringem Wert
- Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Diensteinführung, Verabschiedung, etc.
- Steuerbefreiungen
- Betriebsveranstaltungen
- Freibetrag von 110 EUR
- Art und Bewertung der Zuwendungen
- Sachbezüge
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG in den Gesamtbetrag der Einkünfte einzubeziehen. Es handelt sich um eine Überschusseinkunftsart nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Die Einkünfte ermitteln sich daher als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Die Erzielung ist nur durch natürliche Personen möglich, da nur sie gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 LStDV dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden können. Es muss innerhalb der Einkunftsart unterschieden werden, ob Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG oder Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG vorliegen.
Definition des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 LStDV eine Person, die in einem öffentlichen oder privatrechtlichen Dienst beschäftigt ist oder war und hierfür oder aus einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn erhält.
Merke
Der Begriff des Arbeitnehmers ist im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedlich definiert.
Definition des Arbeitslohns
Arbeitslohn ist nach R 19.3 Abs. 1 LStR die Gegenleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft. Zum Arbeitslohn gehören gemäß § 2 Abs. 2 LStDV alle Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen aus dem Dienstverhältnis zukommen. Die Bezeichnung ist dabei unerheblich, es kommt jedoch auf einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis an. Ein Geschenk oder ein Diebstahl durch den Arbeitnehmer sind deshalb kein Arbeitslohn.
Grundlagen der Einkünfte nach § 19 EStG
Einkünfte nach § 19 Abs. 1 EStG
Die Einkünfte nach § 19 Abs. 1 EStG ermitteln sich als Einnahmen - Werbungskosten nach § 9 EStG oder dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann immer dann abgezogen werden, wenn die Höhe der Werbungskosten niedriger ist als dieser.
Hinweis
Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus als Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro – ganz ohne Nachweise. Dieser Wert gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.
Die Einnahmen nach § 19 Abs. 1 EStG sind vor allem der Arbeitslohn. Hierfür müssen dann in Abgrenzung zur vorherigen Definition noch zwei Unterarten unterschieden werden:
- laufender Arbeitslohn
- sonstige Bezüge
Laufender Arbeitslohn ist dabei der regelmäßig zufließende Lohn, wie das Monatsgehalt und Zuschläge. Laufender Arbeitslohn schließt nach R 39b.2 Abs. 1 Nr. 7 LStR auch Zahlungen innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres ein.
Sonstige Bezüge sind gemäß R 39b.2 Abs. 2 S. 1 LStR alle Bezüge, die kein regelmäßiger Arbeitslohn sind. Das Urlaubsgeld und einmalige Abfindungen sind sonstige Bezüge.
Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt nach § 11 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 38a EStG, dass nicht das Zufluss- und Abflussprinzip, sondern die spezielleren Regeln nach § 38a EStG gelten.
Laufender Arbeitslohn gilt nach § 11 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 S. 2 EStG als in dem Kalenderjahr bezogen in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Ein sonstiger Bezug ist hingegen nach § 11 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 S. 3 EStG dann bezogen, wenn er tatsächlich zufließt.
Es kann auch "negativer Arbeitslohn" vorliegen, wenn der Arbeitnehmer doppelt gezahlte Bezüge zurückbezahlen muss. Sie werden gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG im Zeitpunkt des Abflusses als steuermindernd berücksichtigt (H 11 "Rückzahlung von Arbeitslohn" EStH).
Videos zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - Grundlagen
Fallbeispiele zur nichtselbstständigen Arbeit
Grundlagenfall:
Herbert ist seit Jahren schon bei dem Stromanbieter neo angestellt. Er erzielt dort ein Jahresgehalt von 54.000 €. Er fährt an 230 Tagen zur 18 Kilometer entfernten Arbeit. Damit er sich beruflich verbessert, hat er in 2020 zusätzlich einen Master begonnen, welcher pro Halbjahr Kosten von 4.000 € verursacht. Er hat erst im zweiten Halbjahr damit begonnen.
Hinweis
Die im Video dargestellte Lösung ist auf die Rechtsalge 2020 ausgelegt. Die Herangehensweise der Lösung ist weiterhin unverändert. Die im Video genannten Pausch-Beträge sind im Jahr 2022 entsprechend erhöht worden.
Fallbeispiele zum Thema Nutzungsvorteil bei E-Mobilität
Im Vorspann wird die Bewertung des Einnahmevorteils besprochen. Anschließend wird die praktische Anwendung erläutert.
Fallbeispiel 1:
AG erwirbt im Januar des Jahres 2019 einen Elektro-Pkw, dessen Listenpreis 65.000€ inkl. 19 % USt beträgt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten.
Fallbeispiel 2:
AG erwirbt im Januar des Jahres 2020 ein reinen Elektro-PKW der unteren Mittelklasse, dessen Listenpreis 30.000 € inkl. 19% USt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten.
Fallbeispiel 3:
AG erwirbt im Januar des Jahres 2022 ein Hybrid-Elektrofahrzeug, dessen Listenpreis 30.000 € inkl. 19 % USt beträgt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten.
AN nutzt den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 10 km). Der Hybrid-Elektro-PKW hat eine Reichweite von 62 km durch rein elektrischen Antrieb.
Fallbeispiel 4:
AG erwirbt im Januar des Jahres 2025 ein Hybrid-Elektrofahrzeug, dessen Listenpreis 30.000 € inkl. 19 % USt beträgt, und überlässt ihn einem AN zur dienstlichen Nutzung und für Privatfahrten. AN nutzt den Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 10 km). Der Hybrid-Elektro-PKW hat eine Reichweite von 82 km durch rein elektrischen Antrieb.
Einkünfte gemäß § 19 Abs. 2 EStG
Die Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG ermitteln sich durch folgendes Schema
- Versorgungsbezüge
- Versorgungsfreibeträge
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
- Werbungskosten oder Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 lit. b EStG
Unter Versorgungsbezügen versteht man die Bezüge eines Arbeitnehmers aus einem früheren Dienstverhältnis ohne aktiven Beitrag. Es wird zwischen Versorgungsbezügen aus dem öffentlichen Dienst (z. b. Beamtenpensionen) und sonstigen Versorgungsbezügen (z.B. Betriebsrenten) unterschieden.
Sonstige Versorgungsbezüge liegen vor, wenn sie aufgrund des früheren Dienstverhältnisses und dem Erreichen einer Altersgrenze oder dem Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit gewährt werden. Die Mindestaltersgrenze für das Vorliegen von sonstigen Versorgungsbezügen liegt bei 63 Jahren. Bei Schwerbehinderung reicht das 60. Lebensjahr aus.
R 19.8 Abs. 1 und Abs. 2 LStR geben einen Überblick über die sonstigen Versorgungsbezüge.
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind nach § 19 Abs. 2 S. 1 EStG steuerfrei. Der Versorgungsfreibetrag wird einmalig ermittelt und bleibt nach § 19 Abs. 2 S. 8 EStG für die gesamte Bezugsdauer maßgebend.
Die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag richtet sich nach § 19 Abs. 2 S. 4 EStG. Der Versorgungsbezug für Januar 2005 ist dabei bei Bezugsbeginn vor 2005 mit 12 zu multiplizieren. Bei einem Versorgungsbeginn nach 2005 ist gemäß § 19 Abs. 2 S. 4 lit. b EStG der Bezug des ersten Monats des vollen Bezuges mit 12 zu multiplizieren. Sonderzahlungen, auf die bereits ein Rechtsanspruch besteht, sind weiterer Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage wird gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 EStG mit einem Prozentsatz multipliziert und das Ergebnis ist dann der Versorgungsfreibetrag. Der Prozentsatz hängt dabei gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 EStG vom Jahr des Versorgungsbeginns ab. Der Versorgungsfreibetrag ist zu dem nach § 19 Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 3 EStG auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich wiederum in Abhängigkeit vom Jahr des Bezugsbeginns ergibt.
Nicht steuerbare Zuwendungen
Nicht steuerbare Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind nicht als Einnahmen im Sinne des § 8 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (bzw. auch bei keiner anderen Einkunftsart) zu erfassen. In der Folge stellt sich dann auch nicht mehr die Frage, ob steuerfreie Einnahmen vorliegen.
Überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Gemäß H 19.3 LStH "Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff" sind bestimmte Vorteile, die der Arbeitnehmer erfährt, dann keine Gegenleistung für seine Arbeitsleistung und insofern kein Arbeitslohn, wenn sie sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorteile im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Solche Vorteile können beispielsweise sein:
- berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers (zur weiteren Abgrenzung bzw. Einzelheiten hierzu siehe R 19.7 LStR bzw. die dazu ergangenen Hinweise)
- solche Vorteile, die der Belegschaft insgesamt zugewendet werden wie die Nutzung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände, die Bereitstellung von Erholungsräumen, Duschmöglichkeiten etc.
- die Überlassung von Arbeitsmitteln zur betrieblichen Nutzung (z. B. PKW für einen angestellten Vertreter, um Kunden aufzusuchen)
"Aufmerksamkeiten" von geringem Wert
Werden dem Arbeitnehmer Sachleistungen zugewandt, die auch im gesellschaftlichen Verkehr überwiegend ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen, sind diese als bloße Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR kein Arbeitslohn und damit nicht steuerbar.
Hierzu gehören beispielsweise Blumen, Genussmittel oder auch ein Buch bis zu einem Wert von 60 EUR, solange der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet.
Auch zum Verzehr im Betrieb un- oder teilentgeltlich überlassene Verköstigung bis zu diesem Wert gehört nicht zum Arbeitslohn.
Expertentipp
Bitte achten Sie darauf, dass es sich jeweils um Sachleistungen handeln muss!
Ein Geschenk von 20 EUR in bar zum Geburtstag ist in jedem Fall steuerbar und steuerpflichtig.
Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Diensteinführung, Verabschiedung, etc.
Nach R 19.3 Abs. 2 LStR gehören ungeachtet des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums, eines Amts- oder Funktionswechsels, des Dienstbeginns oder der Verabschiedung ebenfalls nicht zum Arbeitslohn.
Jedoch erfolgt dann eine Hinzurechnung in Gänze (Freigrenze), wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer 110 EUR je teilnehmender Person überschreiten. In diese Grenzberechnung sind auch die oben genannten Aufmerksamkeiten bis zu 60 EUR einzubeziehen.
Beispiel
Arbeitnehmer AN nutzt einen Dienstwagen einerseits, um Kunden zu besuchen, andererseits darf er diesen auch für private Zwecke (z.B. Weg zur ersten Tätigkeitstätte, Urlaub, Hobby etc.) nutzen.
Des Weiteren ist dem Arbeitgeber sehr wichtig, dass sich die Mitarbeiter wohlfühlen. Hierzu genießen diese u. a.
- Mitarbeiterparkplätze auf dem Firmengelände
- regelmäßige Angebote zur Weiterbildung
- kostenlose nichtalkoholische Getränke während der Arbeitszeit
Da AN am 15.05. seinen 50. Geburtstag hatte, hat ihm der Arbeitgeber eine silberne Armbanduhr im Wert von 1000 EUR geschenkt.
=>
Die Firmenwagennutzung für betriebliche Zwecke liegt eindeutig im Interesse des Arbeitgebers, d. h. es werden Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, kein Arbeitslohn.
Sofern der AN jedoch den PKW auch für private Zwecke nutzen darf, liegen steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen vor (Nutzungsvorteil), § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 bzw. S. 3 EStG.
Parkplatzgestellung und Weiterbildung liegen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sind also kein Arbeitslohn. Getränke im Betrieb gehören zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten, R 19.6 Abs. 2 LStR.
Das Geburtstagsgeschenk wird zwar zu einem persönlichen Anlass des AN zugewendet, allerdings überschreitet es deutlich den Wert von 60 EUR, insofern liegt steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Hier könnte allerdings der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 37b EStG pauschalieren, was zur Folge hat, dass das Geschenk dann bei der Einkünfteermittlung des AN außer Ansatz bleibt, § 37b Abs. 3 EStG.
Steuerbefreiungen
Verschiedene Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind steuerfrei.
Im Zusammenhang mit der Arbeit des Arbeitnehmers werden im folgenden Video die spezifischen steuerfreien Einnahmen behandelt.
Befreiung | Gegenstand der Befreiung |
§ 3 Nr. 2, 2a, 2b EStG | Arbeitslosengeld und vergleichbare Leistungen nach SGB III, Arbeitslosengeld II nach SGB II |
§ 3 Nr. 13 und 16 EStG | Erstattungen der Reise und Umzugskosten (R 3.13, H 3.13 und R 3.16 LStR) |
§ 3 Nr. 30-33 EStG | Werkzeuggeld, Berufskleidung, Betriebskindergärten (vgl. R 3.33 LStR) |
§ 3 Nr. 34 EStG | Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer bis zu 600 € pro Kalenderjahr. Die Maßnahme muss den Anforderungen des § 20 SGB V und § 20a SGB V genügen. |
§ 3 Nr. 34a EStG | Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen berät oder eine Betreuung vermittelt, bis zu 600 € im Jahr sind steuerfrei. |
§ 3 Nr. 38 EStG | Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen bis zu 1.080 € pro Jahr. |
§ 3 Nr. 39 EStG | Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu 1.440 € im Kalenderjahr |
§ 3 Nr. 45 EStG | Die private Nutzung betrieblicher PCs und Internet |
§ 3 Nr. 46 EStG | Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitsgebers und für die zeitweise private Nutzung betrieblicher Ladevorrichtungen |
§ 3 Nr. 50 EStG | Auslagenersatz |
§ 3 Nr. 51 EStG | Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer vom Dritten freiwillig, d.h. ohne Rechtsanspruch, gezahlt werden. Eine freiwillige Leistung ist aber nicht immer Trinkgeld und es kommt auf den Einzelfall an. Der Arbeitnehmer muss das Geld dabei aufgrund einer gewissen persönlichen Beziehung zum Kunden zusätzlich zum Arbeitslohn erhalten. |
§ 3 Nr. 55 EStG | Geleisteter Übertragungswert der geleisteten betrieblichen Altersvorsorge nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die Altersvorsorge beim ehemaligen und neuem Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird. |
§ 3 Nr. 56 EStG | Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 56 EStG erfüllt sind. |
§ 3 Nr. 59 EStG | Mietvorteile nach R 3.59 LStR. |
§ 3 Nr. 62 EStG | AG-Anteile zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers. |
§ 3 Nr. 63 EStG | Beiträge des Arbeitgebers des erstens Dienstverhältnisses zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Versorgung des Arbeitnehmers bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr. |
§ 3 Nr. 64 EStG | Lohnbestandteile bei Auslandstätigkeit, die den vergleichbaren Lohn bei Inlandstätigkeit übersteigt, sogenannte Kaufkraftzuschläge. Voraussetzung ist ein Dienstverhältnis zur einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts. |
§ 3 Nr. 67 lit. d EStG | Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten. |
§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG | Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 €. |
R. 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR; H 8.1 Abs. 8 LStH | Übliche Mahlzeiten (bis 60 €) bei Dienstreisen. Der Ansatz erfolgt mit dem amtlichen Sachbezugswert. |
§ 3b | Zuschläge des Arbeitgebers für die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und Nachtarbeit. Es wird ein maximaler Stundenlohn von 50 € zugrunde gelegt. Für Sonntagsarbeit kann der Zuschlag 50 % betragen. An Feiertagen hängt die Höhe des Zuschlags vom konkreten Tag ab. Für Nachtarbeit kann der Zuschlag 25 % des Grundlohns betragen. Die Arbeitsarten sind in § 3b Abs. 2 und 3 EStG definiert. |
Betriebsveranstaltungen
Gemäß der Systematik des § 19 EStG gehören so genannte Betriebsveranstaltungen grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG.
Freibetrag von 110 EUR
Begünstigt ist diese "Zuwendung" des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer jedoch dahingehend, dass es hierbei gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG einen Freibetrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer gibt, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen oder eines Betriebsteils zusteht.
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 4 gilt oben dargestellte Behandlung für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr.
Charakterisierung einer begünstigten Betriebsveranstaltung:
- Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter, beispielsweise
- Betriebsausflug
- Weihnachtsfeier
- Geschäftsjubiläum
- Arbeitnehmer mit rundem Betriebszugehörigkeitsjubiläum
- Kreis der Teilnehmer besteht überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmer
- Teilnahme muss grundsätzlich allen Angehörigen eines Betriebes oder eines Betriebsteils offenstehen
Art und Bewertung der Zuwendungen
Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern direkt zurechenbar sind oder nur im Wege der Umrechnung, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 2 EStG.
Gemäß BMF vom 07.12.2016, Beck´sche "Steuererlasse" 20 § 19/6 gehören zu diesen Zuwendungen insbesondere
- Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
- die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten
- Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
- Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung,
- Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
- Barzuwendungen, die statt der in 1. bis 3. genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
- Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.
Die Bewertung der Zuwendungen erfolgt nicht nach der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 2 EStG, sondern gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 5 EStG mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer.
Vorsicht
Behandlung von Begleitpersonen im Rahmen des Freibetrages
Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer (zusätzlich) zuzurechnen. Für die Begleitperson selbst ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 € anzusetzen.
Beispiel
Die dem Grunde nach anzusetzenden Zuwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 6.000 EUR. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 40 Arbeitnehmern zusammen, von denen 20 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 60 Personen zu verteilen, so dass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 EUR entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil bei dem jeweiligen Arbeitnehmer zu addieren, dem diese Begleitperson zuzurechnen ist.
Vorliegend haben also 20 Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 100 EUR, der den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 20 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 EUR; nach Abzug des Freibetrags von 110 EUR ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 EUR.
Sachbezüge
Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, die den Empfänger jedoch bereichern. Sie haben im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine große Bedeutung, da Arbeitgeber häufig neben dem eigentlichen Geldlohn noch weitere Vergünstigungen gewähren und diese Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer sind. Viele Sachbezüge sind allerdings auch steuerfrei.
Hinweis
Typische Sachbezüge sind die Überlassung eines PKWs zur privaten Nutzung, die Überlassung von Produkten, die Überlassung von Mahlzeiten, Maßnahmen der Gesundheitsförderung etc.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Ausgewählte sonstige Sachbezüge werden im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Video nun erläutert. Vorab jedoch ein Überblick über die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe:
Gehen wir nun auf die private Nutzung eines PKWs ein: