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Einkommensteuer - Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG

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Einkommensteuer

Einkunftsarten im Sinne des § 2 EStG

Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

§ 1 EStG regelt die persönliche Steuerpflicht, während § 2 EStG die sachliche Steuerpflicht bestimmt.

§ 2 EStG legt den sachlichen Anwendungsbereich der Einkommensteuer fest und bestimmt, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Zudem regelt er den Umfang der Besteuerung, den Besteuerungszeitraum für alle natürlichen Personen im Sinne des § 1 EStG sowie die Besteuerung von Auslandseinkünften.

Gemäß § 8 Abs. 1 KStG findet § 2 EStG auch auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG Anwendung. Für Personengesellschaften und -gemeinschaften gilt § 2 EStG indirekt, da diese weder Steuerpflichtige im Sinne des EStG noch des KStG sind. Stattdessen werden die Einkünfte auf Ebene der Gesellschafter oder Gemeinschafter erfasst und entsprechend ihrem Anteil besteuert. Der Anteil des einzelnen Gesellschafters oder Gemeinschafters an den Einkünften der Personengesellschaft oder -gemeinschaft geht somit in die Ermittlung seiner eigenen Einkünfte ein.