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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll alleinerziehende Personen von den zusätzlichen Kosten einer Haushaltsführung ohne weiteres erwachsenes Mitglied entlasten. Detallierte Ausführungen finden sich im BMF-Schreiben vom 23.10.2017, BStBl I 2017 I, S. 1432, Beck’sche "Steuererlasse" 1 § 24b/1.
Voraussetzungen
Es gibt verschiedene Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags:
Kind im Haushalt
Voraussetzung für die Gewährung ist, dass ein Kind im Haushalt lebt, für das die Voraussetzungen für einen Freibetrag im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld vorliegen. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 EStG gehört ein Kind zum Haushalt, wenn es in diesem gemeldet ist. Grundsätzlich gehört es zum Haushalt, wenn es dauerhaft in der Wohnung des Steuerpflichtigen lebt und nur vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Der Grund einer vorübergehenden Unterbringung kann in Ausbildungszwecken liegen. Wenn das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der der Freibetrag nur demjenigen Steuerpflichtigen zu, der die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld nach § 62 ff. EStG erfüllt. Wenn nur ein Freibetrag in Betracht kommt, wird danach entschieden, wer die Voraussetzungen theoretisch erfüllen würde.
Alleinstehend
Alleinstehend sind Steuerpflichtige, die keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen bilden, für die nicht der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gewährt wird. Unter einer Haushaltsgemeinschaft sind dabei zusammen wirtschaftende Personen zu verstehen. Eine Meldung der weiteren Person in der Wohnung ist nicht notwendig. Der Freibetrag kommt weiter nicht für Personen in Betracht, die den Splitting-Tarif im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen. Für verwitwete Personen kommt eine Anwendung hingegen in Betracht, wenn das Witwen-Splitting angewendet wird (vgl. Krömker in H/H/R, § 24b EStG, Rz. 9).
Höhe des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag beträgt nach § 24b Abs. 1 EStG 4.260 €. Wenn mehr als ein Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, das die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, so erhöht sich der Betrag je zusätzlichem Kind nach § 24 Abs. 2 EStG um 240 €.
Wenn die obigen Voraussetzungen nicht in allen Kalendermonaten vorgelegen haben, so ist der Betrag für jeden Monat des Nichtvorliegens um ein Zwölftel zu kürzen.
Beispiel
Rudolf Meier war bis 02 mit seiner Frau Marita Meier verheiratet. Sie verstarb bei einem Autounfall am 31.12.01. Rudolf Meier und Marita Meier haben eine Tochter und einen Sohn, die im Jahr 00 und 01 geboren worden sind. Rudolf Meier hat nach dem Tod seiner Frau das alleinige Sorgerecht, seine Kinder leben bei ihm im gemeinsamen Einfamilienhaus. Rudolf Meier trauert noch und möchte keine neue Beziehung führen. Seine Kinder sind auch bei ihm gemeldet. Er bezieht für seine beiden Kinder Kindergeld nach § 63 Abs. 1 S. 1 EStG. Hat Rudolf Meier für das Jahr 03 einen Anspruch auf den Freibetrag für Alleinerziehende im Sinne des § 24b EStG?
Die Kinder sind bei ihm gemeldet und die Zugehörigkeit zum Haushalt ist somit nach § 24b Abs. 1 S. 2 EStG anzunehmen. Laut Sachverhalt steht Rudolf Meier auch Kindergeld zu. Er wohnt mit keinem anderen Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft. Er ist laut Sachverhalt verwitwet. Die Voraussetzungen nach § 24b Abs. 1 S. 1 EStG sind somit erfüllt. Es lebt neben seiner Tochter noch ein Sohn in seinem Haushalt, sodass er außerdem auf den erhöhten Betrag nach § 24b Abs. 2 EStG in Höhe von 240 € Anspruch hat.