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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
Hinweis
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll alleinerziehende Personen von den zusätzlichen Kosten einer Haushaltsführung ohne weiteres erwachsenes Mitglied entlasten. Detallierte Ausführungen finden sich im BMF-Schreiben vom 23.10.2017, BStBl I 2017 I, S. 1432, Beck’sche "Steuererlasse" 1 § 24b/1.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG dient dazu, die höheren Kosten der Haushaltsführung von Alleinerziehenden zu mindern. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt dieser Entlastungsbetrag 4.260 € für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 € pro Kind.
Voraussetzungen
Alleinstehend
Nach § 24b EStG gelten Steuerpflichtige als alleinstehend, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen bilden, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam wirtschaften und den Haushalt führen. Dabei ist es unerheblich, ob die andere Person in der Wohnung gemeldet ist oder nicht.
Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Splitting-Tarif (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllt. Eine Ausnahme gilt jedoch für verwitwete Personen, bei denen das Witwen-Splitting (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG) angewendet wird. Hier ist der Entlastungsbetrag möglich, sofern keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen besteht, die nicht unter die Kindergeld- oder Kinderfreibetragsregelung fallen.
Diese Regelung gewährleistet, dass der Entlastungsbetrag nur dann gewährt wird, wenn tatsächlich eine besondere finanzielle Belastung durch eine alleinige Haushaltsführung vorliegt.
Beispiel
Herr Schmidt lebt seit mehreren Jahren getrennt von seiner Ehefrau und erfüllt damit nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Tarifs (§ 26 Abs. 1 EStG). Er lebt allein mit seinem 14-jährigen Sohn Paul in einer Wohnung. Paul ist bei Herrn Schmidt gemeldet, und Herr Schmidt erhält für ihn Kindergeld.
Im August 04 zieht jedoch Frau Meier, eine volljährige Kollegin von Herrn Schmidt, für einen Monat in dieselbe Wohnung ein, da ihre eigene Wohnung renoviert wird. Frau Meier beteiligt sich weder an der Haushaltsführung noch wirtschaften die beiden zusammen. Nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG wird grundsätzlich eine Haushaltsgemeinschaft vermutet, wenn eine weitere erwachsene Person in der Wohnung lebt.
Januar bis Juli 04: Herr Schmidt erfüllt die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag, da er alleinstehend ist und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person besteht.
August 04: Die Haushaltsgemeinschaft mit Frau Meier wird vermutet. Herr Schmidt kann jedoch darlegen, dass Frau Meier nur vorübergehend eingezogen ist und keine gemeinsame Haushaltsführung stattfindet. Daher gilt er weiterhin als alleinstehend.
September bis Dezember 04: Nach dem Auszug von Frau Meier bleibt Herr Schmidt alleinstehend und erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag.
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG ist, dass ein Kind im Haushalt des Alleinerziehenden lebt, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.
Nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG wird ein Kind dem Haushalt zugeordnet, wenn es in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist. Grundsätzlich gilt ein Kind auch dann als haushaltszugehörig, wenn es dauerhaft in der Wohnung des Alleinerziehenden lebt und nur vorübergehend auswärts untergebracht ist, beispielsweise aus Ausbildungsgründen.
Bei einer doppelten Meldung des Kindes bei mehreren Steuerpflichtigen steht der Entlastungsbetrag ausschließlich demjenigen zu, der die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld nach § 62 EStG erfüllt. Ist nur ein Freibetrag möglich, wird dieser dem Steuerpflichtigen zugeordnet, der die Voraussetzungen theoretisch erfüllen würde.
Diese Regelung stellt sicher, dass der Entlastungsbetrag eindeutig zugeordnet werden kann und keine doppelte Berücksichtigung erfolgt.
Beispiel
Frau Meier ist seit Januar 04 alleinerziehend und lebt mit ihrer 16-jährigen Tochter Lisa in einer gemeinsamen Wohnung. Lisa besucht eine Berufsschule in einer Nachbarstadt und ist dort während der Woche in einem Wohnheim untergebracht. Sie kehrt jedoch regelmäßig am Wochenende und in den Ferien zu ihrer Mutter zurück. Lisa ist in der Wohnung von Frau Meier gemeldet.
Frau Meier hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG, da:
- Lisa zum Haushalt von Frau Meier gehört (§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG), weil sie dort gemeldet ist und regelmäßig dorthin zurückkehrt.
- Frau Meier die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) bzw. Kindergeld (§ 62 EStG) erfüllt.
Wichtige Hinweise
- Zeitanteilige Berücksichtigung
Liegen die Voraussetzungen nicht während des gesamten Kalenderjahres vor, wird der Entlastungsbetrag für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um ein Zwölftel gekürzt.
- Identifikationsnummer des Kindes
Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Kindes erforderlich.
- Keine Übertragung
Der Entlastungsbetrag kann nicht auf einen anderen Elternteil übertragen werden.
Beispiel
Rudolf Meier war bis zum Jahr 02 mit seiner Frau Marita Meier verheiratet. Marita verstarb am 31.12.01 bei einem Autounfall. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die in den Jahren 00 und 01 geboren wurden. Seit dem Tod seiner Frau hat Rudolf Meier das alleinige Sorgerecht für die Kinder, die mit ihm im gemeinsamen Einfamilienhaus wohnen und bei ihm gemeldet sind. Rudolf Meier erhält Kindergeld gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG für beide Kinder. Er ist verwitwet und lebt nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person.
Prüfung der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG im Jahr 03
Alleinstehend (§ 24b Abs. 1 Satz 1 EStG): Rudolf Meier ist verwitwet. Damit ist er nicht verheiratet und erfüllt die Voraussetzung, dass er keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person bildet, die sich an der Haushaltsführung beteiligt. Es besteht auch kein Anspruch auf den Splitting-Tarif (§ 26 Abs. 1 EStG), da das sogenannte Witwen-Splitting nach § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG nur im Jahr 02 (dem auf das Todesjahr folgenden Jahr) gewährt wurde.
Haushaltszugehörigkeit der Kinder (§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG): Die Kinder leben dauerhaft im gemeinsamen Haushalt und sind bei Rudolf Meier gemeldet. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist damit gegeben.
Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag (§ 24b Abs. 1 Satz 1 EStG): Rudolf Meier erhält für beide Kinder Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG. Damit ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt.
Höhe des Entlastungsbetrags (§ 24b Abs. 1 und 2 EStG): Der Grundbetrag des Entlastungsbetrags beträgt 4.260 € (§ 24b Abs. 1 Satz 1 EStG). Für das zweite Kind, das ebenfalls im Haushalt lebt, erhöht sich der Betrag um 240 € (§ 24b Abs. 2 EStG). Insgesamt hat Rudolf Meier Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 4.500 €.
Rudolf Meier erfüllt im Jahr 03 alle Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG. Der Betrag beläuft sich auf 4.500 € und wird von der Summe der Einkünfte abgezogen, um den Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln.