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Einkommensteuer - Änderungen MoPeG 2024

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Einkommensteuer

Änderungen MoPeG 2024

Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, durch das der Gesetzgeber das Personengesellschaftsrecht grundlegend reformiert hat. Diese umfassenden Änderungen bedingen ebenfalls Anpassungen in den Steuergesetzen, die vorrangig im Rahmen des Wachstumschancengesetzes realisiert werden sollen.

Nachfolgend werden lediglich die Verbindungen zwischen den zivilrechtlichen und steuerlichen Neuerungen aufgezeigt.  Die folgenden zivilrechtlichen Änderungen sind besonders relevant:

  • Rechtsfähigkeit der GbR: Durch das MoPeG wird die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesetzlich anerkannt. Es wird künftig zwischen rechtsfähigen Gesellschaften, wie der GbR, und nicht rechtsfähigen Gesellschaften, wie Erbengemeinschaften, unterschieden (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.).
  • Abschaffung des Gesamthandsprinzips: Das bisherige Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften wird durch den neuen § 713 BGB n.F. offiziell abgeschafft. Das Gesamthandprinzip, das bisher die Grundlage für die Besteuerung von Personengesellschaften bildet, ist in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO geregelt und führt dazu, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden. Mit der Abschaffung des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG soll sich jedoch an den ertragsteuerlichen Grundsätzen für Personengesellschaften nichts ändern, insbesondere bleibt die transparente Besteuerung bestehen  (Bundesregierung, Entwurf MoPeG, BR-Drs. 59/21, S. 114). 

    Um dies auch gesetzlich zu verankern, wird § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wie folgt geändert: "Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen."

    Diese klarstellende Anpassung soll ab dem 1.1.2024 sicherstellen, dass sich an der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften keine Änderungen ergeben.
  • Neues Gesellschaftsregister für GbR: Mit der Schaffung eines neuen Gesellschaftsregisters (§ 707 BGB n.F.) können sich GbRs eintragen lassen und müssen dann als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) auftreten (§ 707a BGB n.F.).
  • Umwandlungsfähigkeit der eGbR: Die eGbR wird durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F. umwandlungsfähig.

Die hier in aufgezeigten Änderungen beziehen sich auf den Entwurf des Wachstumschancengesetzes, der am 17. November 2023 vom Bundestag beschlossen wurde. Nachdem der Bundesrat den Gesetzesentwurf am 24. November 2023 an den Vermittlungsausschuss überwiesen hat, bleibt zum aktuellen Zeitpunkt ungewiss, ob und in welcher Form die Änderungen letztlich verabschiedet werden.

Hinweis

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