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Einkommensteuer

Gewerbebetrieb - Gewinnermittlungszeitraum

Gewinnermittlungszeitraum

Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum diese zu ermitteln sind, da unter Umständen ein vom Kalenderjahr abweichender Ermittlungszeitraum für den Gewinn gewählt werden kann. Der folgende Abschnitt erläutert daher, wer für welchen Zeitraum seine Einkünfte ermitteln muss und welche Modalitäten für einen Wechsel des Zeitraums gelten.

Wirtschaftsjahr, § 4a EStG

Bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte ist der Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Grundsätzlich umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von zwölf Monaten. In Ausnahmenfällen kann es einen kürzeren Zeitraum umfassen.

Umfang des Wirtschaftsjahres

Bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 EStG ist der Ermittlungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Bei den Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Umfang

Das Wirtschaftsjahr umfasst nach § 8b Abs. 1 EStDV einen Zeitraum von zwölf Monaten. Dieser Zeitraum ist nicht zwingenderweise mit dem Kalenderjahr identisch. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr nicht überein, spricht man von einem abweichenden Wirtschaftsjahr.

Wirtschaftsjahre, die einen kürzeren Zeitraum umfassen, werden als Rumpfwirtschaftsjahre bezeichnet. Ein kürzeres Wirtschaftsjahr ist nur in bestimmten Fällen zulässig.

Rumpfwirtschaftsjahr

Nach § 8b Satz 2 Nr. 1 und 2 EStDV darf das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn

  • eine Betriebseröffnung vorliegt, ein Betrieb erworben oder aufgegeben wird, ein Betrieb veräußert wird oder
  • ein Stpfl. von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.

Hinweis

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Ferner ist der Betriebsaufgabe der Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht, z. B. durch Tod des Betriebsinhabers oder durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, gleichzustellen.

Das abweichende Wirtschaftsjahr hat hingegen keine Auswirkung auf den Veranlagungs- und Bemessungszeitraum bei der Einkommensteuer. Bei der Einkommensteuer ist der Bemessungs- und Veranlagungszeitraum stets das Kalenderjahr. Der ermittelte oder geschätzte Gewinn muss auf die zugehörigen Kalenderjahre verteilt werden (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG).

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Gewinnermittlungszeitraum bei Land- und Forstwirten

Bei den Land- und Forstwirten gilt grundsätzlich das abweichende Wirtschaftsjahr. Unabhängig von der Buchführungspflicht ermitteln die Land- und Forstwirte den Gewinn für den Zeitraum vom 01.07 bis zum 30.06. (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Regelmäßig sind die Aufwendungen für die Feldbestellung und die dazugehörigen Ernteerlöse nicht im selben Kalenderjahr. Mit der gesetzlichen Festschreibung des Wirtschaftsjahres versucht der Gesetzgeber die Aufwendung und die dazugehörigen Erlöse aufwands- und ertragsgerecht zu erfassen.

Die betriebsbedingten Besonderheiten und Abweichungen des Wirtschaftsjahres sind im § 8c EStDV herausgearbeitet. So ist z.B. das Wirtschaftsjahr bei Betrieben mit einem Futterbauanteil von 80 % und mehr der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.04., bei reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.09. und bei reinem Weinbau der Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.08. Nach § 8c Abs. 2 EStDV können reine Forst- und Gartenbaubetriebe auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen.

Wirtschaftsjahr nach § 8c EStV

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 Gewinnberücksichtigung bei den Land- und Forstwirten

Der in einem Wirtschaftsjahr erwirtschaftete Gewinn ist nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen.

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Beispiel

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Von einem landwirtschaftlichen Betrieb wird der Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Unstrittig beträgt dieser für das Wirtschaftsjahr 01/02 50.000 € und für das Wirtschaftsjahr 02/03 30.000 €.

Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 02. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft setzen sich aus den zeitanteiligen Gewinnen der beiden beteiligten Wirtschaftsjahre zusammen. Das Wirtschaftsjahr ist nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG vom 01.07 bis 30.06. Die Gewinnanteile sind gem. § 4a Abs 2 Nr. 1 EStG auf die entsprechenden Kalenderjahre mit dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Von jedem der beiden Wirtschaftsjahre entfallen 6 Monate auf das Kalenderjahr 02, so dass die Hälfte des Gewinns jedes Wirtschaftsjahres diesem Kalenderjahr zuzurechnen ist.

Gewinnanteil des WJ 01/0225.000 EUR
Gewinnanteil des WJ 02/0315.000 EUR
Einkünfte aus L+F in 0240.000 EUR

 Veräußerungsgewinn

Ist ein Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen, ist dieser dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem es entstanden sind (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Beispiel

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Fortsetzung Beispiel:

Der Landwirt hat seinen Betrieb am 01.07.03 veräußert. Es entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 10.000 EUR.

Wj 02/03.................................15.000 EUR (6/12 von 30.000 EUR)

Veräßerungsgewnn..............10.000 EUR

Einkünfte aus LuF................ 25.000 EUR

Von dem Wirtschaftsjahr02/03 entfallen genau 6 Monate auf das Kalenderjahr 03. Diese regulären Gewinnanteile sind dem Kalenderjahr 03 zuzurechnen. Der ganze Veräußerungsgewinn ist ebenfalls dem Jahr 03 zuzurechnen (§4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Nach den gleichen Grundsätzen sind auch die entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft aufzuteilen.

Gewinnermittlungszeitraum bei Gewerbetreibenden

Während bei den Land- und Forstwirten das Wirtschaftsjahr regelmäßig vom Kalenderjahr abweicht, ist bei den Gewerbetreibenden das Wirtschaftsjahr regelmäßig das Kalenderjahr (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Eine abweichende Regelung können Betriebe in Anspruch nehmen wenn diese im Handelsregister eingetragen sind. Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist das Wirtschaftsjahr der Zeitraum für den der Gewerbetreibende regelmäßig Abschlüsse macht. Mit dieser Regelung kann der Unternehmer das Wirtschaftsjahr frei wählen. Ein einmal gewähltes Wirtschaftsjahr kann nicht willkürlich gewechselt werden. Der einmal gewählte Abschlusszeitpunkt muss als regelmäßiger Abschlusszeitpunkt beibehalten werden.

 

Eintrag im Handelsregister

Eröffnet ein Gewerbetreibender, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, seinen Betrieb am 01.06. und stellt er auf diesen Tag seine Eröffnungsbilanz auf, so hat er die Wahl zwischen den nachfolgenden Möglichkeiten:

  1. Er wählt als regelmäßigen Abschlusszeitpunkt den 31. 05. jeden Jahres. Sein Wirtschaftsjahr umfasst somit den Zeitraum vom 01.06. bis 31.05. und weicht damit vom Kalenderjahr ab.
  2. Der Gewerbetreibende kann aber auch den 31. 12. als regelmäßigen Abschlusszeitpunkt wählen. Nach § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV ist das erste Jahr ein s.g. Rumpfwirtschaftsjahr und umfasst den Zeitraum vom 01.06.  bis zum 31.12. Die nachfolgenden Wirtschaftsjahre umfassen den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres und stimmen somit mit dem Kalenderjahr überein.

Umstellung des Wirtschaftsjahres

Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr nur dann wirksam, wenn die Umstellung mit dem Einvernehmen der Finanzbehörde vorgenommen wird. Ein Gewerbetreibender, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, kann nur bei der Betriebseröffnung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen. Hierzu braucht er kein Einverständnis der Finanzbehörde. Ebenso ohne Einverständnis kann der Gewerbetreibende sein abweichendes Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umstellen.

Gewerbetreibende ohne Eintrag im Handelsregister

Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist bei den anderen Gewerbetreibenden das Wirtschaftsjahr regelmäßig das Kalenderjahr. Hierzu zählen Gewerbebetriebe deren Firma im Handelsregister nicht eingetragen ist.

Ausnahme gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG

Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister nicht eingetragen ist, können ausnahmsweise ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, wenn sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte sind.

Mit der Zustimmung des Finanzamts können diese den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem Zeitraum ermitteln, der dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr entspricht, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.

Gewinnberücksichtigung

Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

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Zusammenfassende Darstellung

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb werden die Einkünfte gemäß § 4a Abs. 1 EStG für das Wirtschaftsjahr ermittelt. Das Wirtschaftsjahr kann dabei vom Kalenderjahr abweichen. Ein Wirtschaftsjahr kann in besonderen Fällen kürzer als 12 Monate sein. Man spricht dann auch von einem Rumpfwirtschaftsjahr. Es kann jedoch nicht länger als 12 Monate sein. Fälle eines Rumpfwirtschaftsjahres können bei folgenden Ereignissen eintreten:

  • Der Betrieb wird neu eröffnet
  • Der Betrieb wird aufgegeben
  • Das Wirtschaftsjahr wird auf einen anderen Zeitraum umgestellt

Wenn der Gewerbetreibende seine Firma im Handelsregister eingetragen hat, dann entspricht das Wirtschaftsjahr dem Zeitraum, für den er regelmäßig Abschlüsse macht (§ 4a Abs. 1 S. 1 EStG). Für die Umstellung auf ein Wirtschaftsjahr, das nicht dem Kalenderjahr entspricht, ist die Zustimmung des Finanzamts erforderlich. Bei einer Abweichung zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr werden die Einkünfte in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Bei der Eröffnung eines Betriebs kann die Umstellung des Wirtschaftsjahrs ohne Zustimmung des Finanzamts erfolgen.  Eine zustimmungspflichtige Umstellung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber eines Betriebs einen weiteren Betrieb erwirbt und für diesen das Wirtschaftsjahr umstellt.

Merke

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Für Freiberufler ist die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres ausgeschlossen.

Wenn außerhalb des Veranlagungsverfahrens ein Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres gestellt wird, hat das Finanzamt darüber in einem besonderen Bescheid zu entscheiden.

Für andere Gewerbetreibende entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr.

Für Land- und Forstwirte richtet sich die Wahl des Wirtschaftsjahres nach § 8c EStDV. Grundsätzlich ist nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG das Wirtschaftsjahr der 01.07. - 30.06.

Merke

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Reine Ackerbaubetriebe haben kein Wahlrecht.

Beispiel

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Rudolf Meier betreibt ein Einzelunternehmen, das er als Einzelkaufmann in das Handelsregister eingetragen hat. Im Einvernehmen mit dem Finanzamt geht sein Wirtschaftsjahr vom 01.03 bis zum 28.02 des darauffolgenden Kalenderjahrs. Der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 01.03.01-28.02.02 wird dem Veranlagungszeitraum 02 zugerechnet und in der Steuererklärung unter Einkünften aus Gewebebetrieb erfasst.

Im Übrigen gibt es drei Methoden zur Gewinnermittlung:

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