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Einkommensteuer

Gewerbebetrieb - Gewinnermittlungszeitraum

Gewinnermittlungszeitraum

Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum diese zu ermitteln sind, da unter Umständen ein vom Kalenderjahr abweichender Ermittlungszeitraum für den Gewinn gewählt werden kann. Der folgende Abschnitt erläutert daher, wer für welchen Zeitraum seine Einkünfte ermitteln muss und welche Modalitäten für einen Wechsel des Zeitraums gelten.

Ein sorgfältig gewählter Ermittlungszeitraum kann für Gewerbetreibende aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein. Er beeinflusst nicht nur die Steuerzahlungen und -erklärungen, sondern auch die Art und Weise, wie das Unternehmen seine Einnahmen und Ausgaben plant und überwacht.

Beispiel

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Betrachten wir zum Beispiel ein Unternehmen, das Gartenmöbel herstellt und verkauft. Die Hauptverkaufssaison für dieses Geschäft liegt im Frühling und Sommer, da Kunden ihre Gärten für die wärmeren Monate vorbereiten. Wenn das Unternehmen das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr nutzen würde, müsste es einen Großteil seiner Einnahmen in einem Steuerjahr verbuchen und die damit verbundenen Ausgaben eventuell in einem anderen. Dies könnte zu einem verzerrten Bild der finanziellen Leistung führen und die Steuerlast in einem Jahr unverhältnismäßig erhöhen.

Wählt das Unternehmen jedoch ein Wirtschaftsjahr, das im Oktober beginnt und im September des folgenden Jahres endet, würden Einnahmen und Ausgaben der Hauptgeschäftszeit in dasselbe Wirtschaftsjahr fallen. Dies ermöglicht eine gleichmäßigere Verteilung der steuerlichen Belastung und bietet eine realistischere Darstellung der jährlichen Geschäftsleistung. Das Unternehmen kann so seine Steuerplanung optimieren und hat gleichzeitig eine bessere Grundlage für die Budgetplanung und die Überwachung seiner Geschäftsaktivitäten.

In den kommenden Kapiteln werden wir uns eingehender mit dem Konzept des Wirtschaftsjahrs befassen und klären, welche Bedingungen für die Festlegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs erfüllt sein müssen. Wir werden auch die steuerlichen Implikationen eines solchen Schrittes untersuchen, einschließlich der Anforderungen an die Dokumentation und die Fristen für die Umstellung. Zudem wird beleuchtet, welche spezifischen Regelungen für Einzelunternehmer und Personengesellschaften im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gelten.

Bis dahin ist es wichtig zu verstehen, dass die Wahl des Wirtschaftsjahrs nicht willkürlich ist, sondern den Regeln der §§ 4a bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgen muss. Die Möglichkeit, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen, ist insbesondere für Unternehmen relevant, deren Geschäftstätigkeit saisonalen Schwankungen unterliegt oder die aus internationaler Geschäftstätigkeit resultierenden besonderen Rechnungslegungserfordernissen gerecht werden müssen.

Wirtschaftsjahr, § 4a EStG

Bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte wird als Gewinnermittlungszeitraum üblicherweise das Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt. Dieses erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Unter bestimmten Umständen, wie bei der Betriebseröffnung oder -aufgabe, kann es jedoch auch ein Rumpfwirtschaftsjahr von kürzerer Dauer geben.

Bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 EStG ist der Ermittlungszeitraum grundsätzlich das Kalenderjahr. Bei den Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Umfang

Die Ermittlung der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 EStG erfolgt grundsätzlich auf Basis des Kalenderjahres. Bei Land- und Forstwirten sowie Gewerbetreibenden ist hingegen das Wirtschaftsjahr entscheidend (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser Zeitraum ist nicht zwingenderweise mit dem Kalenderjahr identisch. Stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr nicht überein, spricht man von einem abweichenden Wirtschaftsjahr.

Wirtschaftsjahre, die einen kürzeren Zeitraum umfassen, werden als Rumpfwirtschaftsjahre bezeichnet. Ein kürzeres Wirtschaftsjahr ist nur in bestimmten Fällen zulässig.

Rumpfwirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr, definiert in § 8b Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), umfasst typischerweise zwölf Monate und muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Wenn es davon abweicht, spricht man von einem abweichenden Wirtschaftsjahr.

Nach § 8b Satz 2 Nr. 1 und 2 EStDV darf das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn

  • eine Betriebseröffnung vorliegt, ein Betrieb erworben oder aufgegeben wird, ein Betrieb veräußert wird oder
  • ein Stpfl. von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.
  • oder beim Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht, etwa durch Tod des Betriebsinhabers oder durch Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland.

Das abweichende Wirtschaftsjahr hat hingegen keine Auswirkung auf den Veranlagungs- und Bemessungszeitraum bei der Einkommensteuer. Bei der Einkommensteuer ist der Bemessungs- und Veranlagungszeitraum stets das Kalenderjahr. Der ermittelte oder geschätzte Gewinn muss auf die zugehörigen Kalenderjahre verteilt werden (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG).

Zeitliche Bestimmungen über die Einkommensbesteuerung

 

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Gewinnermittlungszeitraum bei Land- und Forstwirten

Bei den Land- und Forstwirten gilt grundsätzlich das abweichende Wirtschaftsjahr. Unabhängig von der Buchführungspflicht ermitteln die Land- und Forstwirte den Gewinn für den Zeitraum vom 01.07 bis zum 30.06. (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Regelmäßig sind die Aufwendungen für die Feldbestellung und die dazugehörigen Ernteerlöse nicht im selben Kalenderjahr. Mit der gesetzlichen Festschreibung des Wirtschaftsjahres versucht der Gesetzgeber die Aufwendung und die dazugehörigen Erlöse aufwands- und ertragsgerecht zu erfassen.

Die betriebsbedingten Besonderheiten und Abweichungen des Wirtschaftsjahres sind im § 8c EStDV herausgearbeitet. So ist z.B. das Wirtschaftsjahr bei Betrieben mit einem Futterbauanteil von 80 % und mehr der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeitraum vom 01.05. bis zum 30.04., bei reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.09. und bei reinem Weinbau der Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.08. Nach § 8c Abs. 2 EStDV können reine Forst- und Gartenbaubetriebe auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen.

Wirtschaftsjahr nach § 8c EStDV

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 Gewinnberücksichtigung bei den Land- und Forstwirten

Der in einem Wirtschaftsjahr erwirtschaftete Gewinn ist nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen.

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Beispiel

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Von einem landwirtschaftlichen Betrieb wird der Gewinn durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Unstrittig beträgt dieser für das Wirtschaftsjahr 01/02 50.000 € und für das Wirtschaftsjahr 02/03 30.000 €.

Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Kalenderjahr 02. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft setzen sich aus den zeitanteiligen Gewinnen der beiden beteiligten Wirtschaftsjahre zusammen. Das Wirtschaftsjahr ist nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG vom 01.07 bis 30.06. Die Gewinnanteile sind gem. § 4a Abs 2 Nr. 1 EStG auf die entsprechenden Kalenderjahre mit dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Von jedem der beiden Wirtschaftsjahre entfallen 6 Monate auf das Kalenderjahr 02, so dass die Hälfte des Gewinns jedes Wirtschaftsjahres diesem Kalenderjahr zuzurechnen ist.

Gewinnanteil des WJ 01/0225.000 EUR
Gewinnanteil des WJ 02/0315.000 EUR
Einkünfte aus L+F in 0240.000 EUR

 Veräußerungsgewinn

Ist ein Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen, ist dieser dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem es entstanden sind (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Beispiel

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Fortsetzung Beispiel:

Der Landwirt hat seinen Betrieb am 01.07.03 veräußert. Es entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 10.000 EUR.

Wj 02/03.................................15.000 EUR (6/12 von 30.000 EUR)

Veräßerungsgewinn..............10.000 EUR

Einkünfte aus LuF................ 25.000 EUR

Von dem Wirtschaftsjahr02/03 entfallen genau 6 Monate auf das Kalenderjahr 03. Diese regulären Gewinnanteile sind dem Kalenderjahr 03 zuzurechnen. Der ganze Veräußerungsgewinn ist ebenfalls dem Jahr 03 zuzurechnen (§4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Nach den gleichen Grundsätzen sind auch die entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft aufzuteilen.

Gewinnermittlungszeitraum bei Gewerbetreibenden

Während bei Land- und Forstwirten das Wirtschaftsjahr gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG häufig vom Kalenderjahr abweicht und stattdessen vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres läuft, ist es bei Gewerbetreibenden nicht immer das Kalenderjahr. Laut § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ist das Wirtschaftsjahr der Zeitraum, für den der Gewerbetreibende regelmäßig seine Abschlüsse erstellt.

Gewerbetreibende, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, können somit ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr festlegen, das aber dennoch den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen muss. Die Entscheidung für ein abweichendes Wirtschaftsjahr steht dabei nicht nur im Handelsregister eingetragenen Betrieben offen, sondern auch anderen Gewerbetreibenden unter den gegebenen Voraussetzungen.

Ein einmal gewähltes Wirtschaftsjahr ist nicht beliebig wechselbar. Der Unternehmer muss bei einem Wechsel des Wirtschaftsjahres die handelsrechtlichen Vorschriften beachten und kann erforderlicherweise die Zustimmung des Finanzamtes benötigen. Der einmal festgelegte Abschlusszeitpunkt muss in der Regel als regelmäßiger Abschlusszeitpunkt beibehalten werden, um Kontinuität und Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu gewährleisten.

Gewerbetreibende ohne Eintragung im Handelsregister

Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist bei den anderen Gewerbetreibenden das Wirtschaftsjahr regelmäßig das Kalenderjahr. Hierzu zählen Gewerbebetriebe deren Firma im Handelsregister nicht eingetragen ist.

Ausnahme gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG

Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister nicht eingetragen ist, können ausnahmsweise ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, wenn sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte sind.

Mit der Zustimmung des Finanzamts können diese den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem Zeitraum ermitteln, der dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr entspricht, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.

Beispiel

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Frau Schmitt hat sowohl eine kleine Landwirtschaft als auch einen damit verbundenen Hofladen. Ihr Hof ist nicht im Handelsregister eingetragen, aber sie führt für beide Geschäftsbereiche ordnungsgemäße Bücher. Die Landwirtschaft arbeitet mit einem Wirtschaftsjahr, das vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres reicht.

Frau Schmitts Landwirtschaft folgt einem abweichenden Wirtschaftsjahr, welches sich an den landwirtschaftlichen Zyklus anpasst. Ihr Hofladen, der sich auf den Direktverkauf ihrer landwirtschaftlichen Produkte spezialisiert hat, unterliegt eigentlich dem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr.

Besonderheit und Zustimmung des Finanzamts:

Aufgrund der engen Verbindung zwischen Landwirtschaft und Hofladen stellt Frau Schmitt einen Antrag beim Finanzamt, um auch für ihren Gewerbebetrieb das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr anwenden zu dürfen. Sie argumentiert, dass die Buchführung vereinfacht wird und die Gewinn- und Verlustrechnung realistischer ausfällt, wenn beide Betriebe auf dem gleichen Wirtschaftsjahr basieren.

Das Finanzamt stimmt zu, da Frau Schmitt für ihren Gewerbebetrieb Bücher führt und für diesen Zeitraum regelmäßige Abschlüsse macht. Nun kann Frau Schmitt den Gewinn aus ihrem Gewerbebetrieb nach dem gleichen Wirtschaftsjahr ermitteln wie für ihre Landwirtschaft, nämlich vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

Fazit:

Für Frau Schmitt bedeutet diese Anpassung, dass sie nur einmal im Jahr für beide Bereiche einen Jahresabschluss erstellen muss und somit die Kosten und Mühen für die Buchhaltung und das Berichtswesen reduziert. Sie erreicht auch eine bessere Übereinstimmung zwischen den betrieblichen Abläufen ihrer Landwirtschaft und des Hofladens, was zu einer genaueren und vereinfachten Gewinnermittlung führt.

Eintrag im Handelsregister

Eröffnet ein Gewerbetreibender, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, seinen Betrieb am 01.06. und stellt er auf diesen Tag seine Eröffnungsbilanz auf, so hat er die Wahl zwischen den nachfolgenden Möglichkeiten:

  1. Er wählt als regelmäßigen Abschlusszeitpunkt den 31. 05. jeden Jahres. Sein Wirtschaftsjahr umfasst somit den Zeitraum vom 01.06. bis 31.05. und weicht damit vom Kalenderjahr ab.
  2. Der Gewerbetreibende kann aber auch den 31. 12. als regelmäßigen Abschlusszeitpunkt wählen. Nach § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV ist das erste Jahr ein s.g. Rumpfwirtschaftsjahr und umfasst den Zeitraum vom 01.06.  bis zum 31.12. Die nachfolgenden Wirtschaftsjahre umfassen den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres und stimmen somit mit dem Kalenderjahr überein.

Umstellung des Wirtschaftsjahres

Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr nur dann wirksam, wenn die Umstellung mit dem Einvernehmen der Finanzbehörde vorgenommen wird. Ein Gewerbetreibender, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, kann nur bei der Betriebseröffnung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen. Hierzu braucht er kein Einverständnis der Finanzbehörde. Ebenso ohne Einverständnis kann der Gewerbetreibende sein abweichendes Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umstellen.  

Beispiel

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Herr Müller plant eine Neugründung. Er möchte eine Spezialgärtnerei für exotische Pflanzen eröffnen. Die Anzucht dieser Pflanzen erfolgt überwiegend im Frühjahr und der Hauptverkauf findet im Herbst statt. Um eine bessere Übereinstimmung der Kosten und Erlöse innerhalb des Wirtschaftsjahres zu erreichen, entscheidet sich Herr Müller dazu, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen.

Bei der Neugründung seiner Gärtnerei hat Herr Müller die Möglichkeit, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ohne Zustimmung der Finanzbehörde festzulegen. Hierfür muss er:

  1. Das gewählte Wirtschaftsjahr im Businessplan dokumentieren und in der Finanzplanung berücksichtigen.
  2. Die Entscheidung für das abweichende Wirtschaftsjahr in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens festhalten.
  3. Die Finanzbehörde im Rahmen der Anmeldung des Gewerbes bzw. bei der Eröffnung des Betriebs über das gewählte Wirtschaftsjahr informieren.

Da Herr Müller das Unternehmen zum 1. April gründet, beginnt sein erstes Wirtschaftsjahr am Gründungstag und endet am 31. März des folgenden Jahres. Diese Festlegung hat er bei allen betrieblichen und steuerlichen Dokumentationen und Abrechnungen zu berücksichtigen. Herr Müller sollte beachten, dass, sobald das abweichende Wirtschaftsjahr einmal festgelegt ist, Änderungen nur noch mit Zustimmung der Finanzbehörde möglich sind.

Hinweis/Anmerkung:

Durch die Wahl des Wirtschaftsjahres vom 1. April bis zum 31. März kann Herr Müller eine bessere zeitliche Zuordnung von Kosten und Erlösen erreichen, was eine realistischere Darstellung der wirtschaftlichen Lage seiner Gärtnerei ermöglicht und die Planung erleichtert.

Beispiel

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Frau Schmidt möchte ihr Wirtschaftsjahr umstellen. Sie hat ihre Marketingagentur bereits vor einigen Jahren gegründet und bisher das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr verwendet. Nun möchte sie das Wirtschaftsjahr auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März umstellen.

Um das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umzustellen, ist es nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erforderlich, dass Frau Schmidt das Einvernehmen der Finanzbehörde einholt. Dies bedeutet, dass sie einen Antrag bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen muss, in dem sie die Gründe für die gewünschte Umstellung darlegt. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzbehörde eine solche Umstellung nur dann zustimmen wird, wenn triftige Gründe vorliegen, die eine Abweichung vom Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr betriebswirtschaftlich rechtfertigen.

Frau Schmidt sollte daher in ihrem Antrag detailliert ausführen, wie die spezifischen Geschäftszyklen ihrer Branche die Umstellung erforderlich machen und welche betriebswirtschaftlichen Vorteile sich daraus ergeben. Nach Einreichung des Antrags und gegebenenfalls einer ergänzenden Diskussion mit dem Finanzamt kann das Einvernehmen erteilt werden, und das neue Wirtschaftsjahr wird rechtskräftig etabliert.

 Gewinnberücksichtigung

Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Beispiel

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Nehmen wir an, Sie sind als Steuerberater tätig und Herr Müller, ein Klient, kommt zu Ihnen mit einer Frage bezüglich seiner Gewinnversteuerung. Er führt ein Gewerbe, das Gartenbedarf verkauft, und hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres geht. Im Wirtschaftsjahr 02/03 hat sein Geschäft besonders gut performt, und er verzeichnet einen Gewinn von 120.000 €.

Herr Müller möchte nun von Ihnen wissen, für welches Kalenderjahr er diesen Gewinn versteuern muss. Gemäß den steuerlichen Regelungen für Gewerbetreibende gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Hier ist der Gewinn in Höhe von 120.000 EUR im Jahr 03 voll zu versteuern.

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Zusammenfassende Darstellung

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb werden die Einkünfte gemäß § 4a Abs. 1 EStG für das Wirtschaftsjahr ermittelt. Das Wirtschaftsjahr kann dabei vom Kalenderjahr abweichen. Ein Wirtschaftsjahr kann in besonderen Fällen kürzer als 12 Monate sein. Man spricht dann auch von einem Rumpfwirtschaftsjahr. Es kann jedoch nicht länger als 12 Monate sein. Fälle eines Rumpfwirtschaftsjahres können bei folgenden Ereignissen eintreten:

  • Der Betrieb wird neu eröffnet
  • Der Betrieb wird aufgegeben
  • Das Wirtschaftsjahr wird auf einen anderen Zeitraum umgestellt

Wenn der Gewerbetreibende seine Firma im Handelsregister eingetragen hat, dann entspricht das Wirtschaftsjahr dem Zeitraum, für den er regelmäßig Abschlüsse macht (§ 4a Abs. 1 S. 1 EStG). Für die Umstellung auf ein Wirtschaftsjahr, das nicht dem Kalenderjahr entspricht, ist die Zustimmung des Finanzamts erforderlich. Bei einer Abweichung zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr werden die Einkünfte in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Bei der Eröffnung eines Betriebs kann die Umstellung des Wirtschaftsjahrs ohne Zustimmung des Finanzamts erfolgen.  Eine zustimmungspflichtige Umstellung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber eines Betriebs einen weiteren Betrieb erwirbt und für diesen das Wirtschaftsjahr umstellt.

Merke

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Für Freiberufler ist die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres ausgeschlossen.

Wenn außerhalb des Veranlagungsverfahrens ein Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres gestellt wird, hat das Finanzamt darüber in einem besonderen Bescheid zu entscheiden.

Für andere Gewerbetreibende entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr.

Für Land- und Forstwirte richtet sich die Wahl des Wirtschaftsjahres nach § 8c EStDV. Grundsätzlich ist nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG das Wirtschaftsjahr der 01.07. - 30.06.

Merke

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Reine Ackerbaubetriebe haben kein Wahlrecht.

Beispiel

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Rudolf Meier betreibt ein Einzelunternehmen, das er als Einzelkaufmann in das Handelsregister eingetragen hat. Im Einvernehmen mit dem Finanzamt geht sein Wirtschaftsjahr vom 01.03 bis zum 28.02 des darauffolgenden Kalenderjahrs. Der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 01.03.01-28.02.02 wird dem Veranlagungszeitraum 02 zugerechnet und in der Steuererklärung unter Einkünften aus Gewebebetrieb erfasst.

Im Übrigen gibt es drei Methoden zur Gewinnermittlung:

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