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Kinder in der Einkommensteuer

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Kinder in der Einkommensteuer

Die steuerliche Behandlung von Kindern in der Einkommensteuer ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Steuersystems. Kinder können steuerliche Vorteile für ihre Eltern bringen, die ihre finanzielle Belastung reduzieren können. Eltern haben Anspruch auf Kinderfreibeträge oder das Kindergeld, um die finanzielle Belastung der Kindererziehung zu mindern. Der Kinderfreibetrag ist ein Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen der Eltern abgezogen wird, während das Kindergeld eine monatliche Zahlung ist.

Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden nicht addiert, sondern sind alternative Ansprüche. Die Eltern haben Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, je nachdem, was für sie finanziell günstiger ist. Diese Günstigerprüfung erfolgt von Amts wegen.

Für das Kindergeld gibt es bestimmte Voraussetzungen wie das Vorliegen einer Kindergeldberechtigung und die Altersgrenze des Kindes. Das Kindergeld wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, kann aber unter bestimmten Umständen bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden.

Zusätzlich zu den Kinderfreibeträgen und dem Kindergeld können bestimmte Ausgaben für Kinder steuerlich absetzbar sein, wie zum Beispiel Betreuungskosten oder Ausbildungskosten.

Familienlastenausgleich

Der Familienlastenausgleich bezeichnet im deutschen Steuersystem Maßnahmen, die darauf abzielen, Familien mit Kindern finanziell zu entlasten und die Kosten der Kindererziehung gerechter zu verteilen. Er soll sicherstellen, dass Familien mit Kindern steuerliche Vorteile erhalten, um ihre finanzielle Belastung zu mildern.

Der Familienlastenausgleich umfasst u.A. den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Der Kinderfreibetrag ist ein Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen der Eltern abgezogen wird, um ihre Steuerlast zu reduzieren. Das Kindergeld hingegen ist eine monatliche finanzielle Unterstützung, die unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt wird.

Diese Maßnahmen des Familienlastenausgleichs sollen sicherstellen, dass Familien mit Kindern steuerliche Vergünstigungen erhalten, um ihre finanzielle Belastung zu verringern und die Erziehung ihrer Kinder zu erleichtern. Der Familienlastenausgleich trägt zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft bei und soll die finanzielle Situation von Familien verbessern.

 

Hinweis

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Für die Veranlagungsjahre 2023 und 2024 wurden die steuerlichen Freibeträge wie folgt angepasst: Im Jahr 2023 beträgt der Kinderfreibetrag 3.012 € und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.464 € . Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge. Zudem wurde das Kindergeld ab Januar 2023 auf 250 € monatlich pro Kind erhöht.

Für das Veranlagungsjahr 2024 wurden der Kinderfreibetrag auf 3.192 € und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erneut auf 1.464 € festgesetzt. 

 

Definition Kind i.S.d. Einkommensteuergesetzes

Im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten Kinder grundsätzlich als solche, solange sie minderjährig sind. Das bedeutet, dass Kinder steuerlich als Kinder behandelt werden, bis sie das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 3 EStG).

Es gibt jedoch auch bestimmte Sonderregelungen, die über das 18. Lebensjahr hinausgehen. Zum Beispiel können Kinder unter bestimmten Umständen auch über das 18. Lebensjahr hinaus als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. In solchen Fällen kann die steuerliche Anerkennung als Kind in der Regel bis zum 25. Lebensjahr fortbestehen (vgl. § 32 Abs. 4 und Abs. 5 EStG).

 Voraussetzung "Kind"

Steuerpflichtige mit Kindern können grundsätzlich den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen oder Kindergeld beziehen.

Zunächst muss es sich um Kinder nach § 32 Abs. 1 EStG handeln. Hierbei kommen eheliche, nicht eheliche und adoptierte Kindern nach §§ 1741 f. BGB in Betracht.

Beispiel

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Hermann und Ilse Meier haben Johann, das Kind von Ulrike Zweier, zum April 01 adoptiert. Der entsprechende Beschluss des Vormundschaftsgerichts ist dem Ehepaar am 15.04.01 zugegangen. 

Johann ist für das Ehepaar ab dem April 01 zu berücksichtigen. Bei seiner leiblichen Mutter ist er im April 01 ebenfalls zu berücksichtigen, da dort bis zum Erlöschen durch den Gerichtsbeschluss noch ein Kindsverhältnis bestand.

Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind auch Pflegekinder zu berücksichtigen. Pflegekinder sind hierbei Kinder, die in einem ähnlichen familiären Verhältnis zum Steuerpflichtigen stehen, wie dies für leibliche Kinder der Fall ist und kein Obhuts- oder Pflegeverhältnis zu den Eltern mehr besteht. Das Pflegekind muss somit bei den Pflegeeltern sein Zuhause haben. Wenn die Aufnahme eines Pflegekindes von Anfang an nur auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist, dann liegt kein Pflegekind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor (R 32.2 Abs. 1 S. 2 EStR). Bei Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in den eigenen Haushalt aufgenommen werden, handelt es sich annahmegemäß um Pflegekinder (R 32.2 Abs. 1 S. 3 EStR).

Der Hinweis in R 32.2 Abs. 1 S. 4, S. 5 EStR, der eine Aufnahme zu Erwerbszwecken vorsieht, dürfte aus heutiger Sicht eher historischen Charakter haben. Der Begriff des Kostkindes spielte früher eine Rolle, als Kinder zur Aufbesserung des Einkommens aufgenommen wurden und in der Regel schlecht versorgt wurden. Eine Aufnahme zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken kann daher regelmäßig angenommen werden

Weitere Voraussetzungen:

Die weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung sind:

  1. Es hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 32 Abs. 3 EStG).
  2. Es hat das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 21. Lebensjahr und ist bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet und geht keiner Beschäftigung nach (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG)
  3. Es hat das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 25. Lebensjahr und befindet sich in einer Berufsausbildung, kann diese mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen, leistet ein freiwilliges Soziales Jahr oder ähnliches, weist eine Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist, auf und kann sich nicht selbst versorgen oder befindet sich in einer 4-monatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und freiwilligem oder gesetzlichem Wehrdienst oder entsprechenden Ersatzdiensten (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG).
  4. Es ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten, § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Hier ist dann altersmäßig eine zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung gegeben.

Kinder nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG werden nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder Erststudium nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Stunden pro Woche, Ausbildungsverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungen nach §§ 8, 8a SGB IV sind unschädlich.

In diesem Video werden die Verwandschafts- und die Verlängerungstatbestände besprochen.

Verlängerungstatbestand: § 32 Abs. 4 Nr. 2 a und b EStG

Im Einkommensteuergesetz gibt es verschiedene Verlängerungstatbestände, die die Berücksichtigung von Kindern über das 18. Lebensjahr hinaus ermöglichen.

Die wichtigsten Verlängerungstatbestande sind im § 32 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 EStG formiert. Gemäß dieser Regelung können Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 25. Lebensjahr erreicht haben, unter den Voraussetzungen dieser Norm weiterhin als Kinder im Sinne des EStG berücksichtigt werden.

Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befinden und die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 erfüllen. Die Berücksichtigung erfolgt dann im Rahmen des Kindergeldes oder des Freibetrags für Kinder.

Im nachfolgenden Video werden die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. a und b besprochen.

Verlängerungstatbestand: § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG

Mit einem weiteren Verlängerungstatbestand gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c EStG  können Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 25. Lebensjahr erreicht haben, weiterhin berücksichtigt werden, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden, der zu einem geordneten Ausbildungsverhältnis gehört. Diese Berücksichtigung gilt auch dann, wenn die Ausbildung aufgrund fehlender Ausbildungsplätze nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Das bedeutet, dass wenn ein Kind aufgrund von mangelnden Ausbildungsplatzangeboten keine Ausbildung beginnen oder fortsetzen kann, jedoch die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind im Sinne des EStG erfüllt sind, weiterhin steuerliche Vorteile wie Kindergeld oder den Freibetrag für Kinder beanspruchen kann.

In diesem Video werden diese s.g. Übergangsphasen, die Erstausbildung sowie die mehraktige Ausbildung und die damit verbundene verrlängerte Berücksichtigung als Kind besprochen.

Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Erzielt das Kind während des Kindergeldbezugs eigenes Einkommen, ist das für die Frage des Kindergeldbezuges ohne Bedeutung. D.h., wenn Eltern ihren Kindern frühzeitig Vermögenswerte übertragen, aus denen das Kind eigene Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Verpachtung, erzielt, ist das für den Bezug des Kindergeldes unschädlich.

Hinweis

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Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, Kinder ohne Ausbildungsplatz  werden nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nicht berücksichtigt, wenn sie einer anspruchs-schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Nach Abschluss der Erstausbildung können Eltern für ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weiterhin Kindergeld beantragen. Während Kinder vor und während der Erstausbildung uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, ohne dass das Kindergeld gefährdet wird, ist dies nach Abschluss der Erstausbildung nicht mehr erlaubt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). 

Erstausbildung

Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufsbefähigen. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.

Hinweis

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Es handelt sich um die erstmalige Berufsausbildung, wenn noch keine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium abgeschlossen wurde. 

Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufsbefähigen. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.

Beispiel

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Johann Meier hat nach dem Abitur im Jahr 01 zunächst überlegt, dass er gerne als Schreiner arbeiten würde. Er ist am 01. Mai des Jahres 01 dann 18 Jahre alt geworden. Er beginnt im August 01 eine Ausbildung zum Schreiner. Er kommt im Juli 02 (Ende zum 31.07.02) zu dem Schluss, dass er einfach über nicht genug handwerkliches Geschick verfügt. Er nimmt daher im Oktober 02 (01.10.02 Immatrikulation) in Aachen ein Studium des Maschinenbaus auf. Aufgrund von Schwierigkeiten in höherer Mathematik wirft er dieses im Januar 03 (Immatrikulation am 31.01.03) hin und studiert ab dem 01.02.03 BWL an einer FH in Aachen. Das Studium schließt er mit Urkunde über einen Bachelor am 12.12.06 ab. Er nimmt dann nahtlos sein Masterstudium auf und schließt dieses am 01.10.08 ab. Wie lange und in welchen Jahren (Veranlagungszeiträumen) ist Johann bei seinen Eltern im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigen?

Im Jahr 01 ist er bis zum 30.04.01 gemäß § 32 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Nachdem 30.04.01 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG zu berücksichtigen, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Ausbildung aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen kann, da er diesen erst ab August 01 hat. Von August 01 bis Juli 02 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen, da er sich in der Ausbildung für einen Beruf befindet. Für Juli 02 bis Oktober 02 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG zu berücksichtigen. Für den Zeitraum 01.10.02 bis zum 31.01.03 ist er wiederum gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen. Für den Zeitraum vom 01.02.03 bis zum 12.12.06 ist er wiederum über § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen, da er das 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat. Er ist zum 12.12.06 dann 23 Jahre alt. Für sein Masterstudium ist er nur bis zum 30.04.08 zu berücksichtigen, da er dann das 25. Lebensjahr überschritten hat. Das Lebensjahr endet am Tag vor dem Geburtstag gemäß § 187 Abs. 2 S. 2 und § 188 Abs. 2 BGB.       

Im nachfolgenden Video werden die wesentlichen Merkmale der Erstausbildung besprochen.

Erwerbstätigkeit

Unter Erwerbstätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist, sowie einen Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert. Es kommen somit Angestelltenverhältnisse mit Einkünften nach § 19 EStG als auch gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder selbständige Tätigkeiten nach § 13, § 15, § 18 EStG in Betracht (Beck’sche "Steuererlasse, 1 § 32/1, Rz 23 f.).  

Schädlich für den Anspruch auf Kindergeld ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.

Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit,

  1. die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.
  2. die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
  3. wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Führt eine nur vorübergehende Ausweitung der Beschäftigung dazu, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nur der Zeitraum der Ausweitung schädlich, nicht der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit. Es besteht also nur für den Zeitraum der Ausweitung kein Anspruch auf Kindergeld.

Wird die Erwerbstätigkeit um mehr als zwei Monate ausgeweitet, liegt keine vorübergehende Ausweitung vor. Unabhängig von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr besteht für den Zeitraum der Ausweitung kein Anspruch auf Kindergeld.

Berechnung des Alters

Bei der Berechnung des Lebensalters zählt der Tag der Geburt mit. Die Vollendung eines Lebensjahres ist somit mit Ablauf des Tages erfüllt, der dem Tag der Geburt vorangeht (vgl. § 187 Abs. 2 S. 2 und § 188 Abs. 2 BGB).

Beispiel

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Peter wird am 20.03.01 geboren. Das 18. Lebensjahr hat er mit Ablauf des 19.03.19 vollendet.

Kindergeld

Das Kindergeld wird, soweit die Voraussetzungen des § 32 EStG vorliegen, monatlich gemäß § 31 S. 3 EStG ausgezahlt. Das Kindergeld wird auf Antrag gemäß § 67 EStG und § 70 EStG bei der Familienkasse durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Zuständige Familienkasse ist meist die Agentur für Arbeit. Bei Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen bzw. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind, ist gemäß § 72 EStG der Dienstherr für die Auszahlung zuständig.

Anspruchsberechtigter

Für einen Anspruch auf das Kindergeld oder die Freibeträge im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG muss eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen (§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) und für das Kindergeld eine Identifikation anhand Identifikationsnummer im Sinne des § 139b AO durchgeführt werden (§ 62 Abs. 1 S. 2 EStG).

Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG Kindergeld, d.h. er muss im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis sein.

Für das Kindergeld muss der Anspruchsberechtigte weiter ein Elternteil sein. Hierzu gehören die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern. Die Pflegeeltern und die Stief- und Großeltern gehören nur dazu, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen worden ist.

Leben die Eltern getrennt, so bekommt nur derjenige Elternteil Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 EStG).

Kinderfreibetrag und Günstigerprüfung

Der Freibetrag setzt sich insgesamt aus zwei Freibeträgen zusammen. Es gibt zum einen den sachlichen Freibetrag, s.g. Kinderfreibetrag, zum anderen den Freibetrag für die Betreuung oder Ausbildung. Die Höhe der Freibeträge ist im § 32 Abs. 6 normiert und bei zusammenveranlagten Ehegatten zu verdoppeln, sofern das Kind zu beiden in einem Kindsverhältnis steht. 

Ein einzelner Steuerpflichtige bekommt die doppelten Beträge auch gewährt, wenn der andere Elternteil gestorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 EStG). Er bekommt ebenfalls den doppelten Betrag, wenn der Steuerpflichtige alleine das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegschaftsverhältnis steht.

Wenn das Kindergeld nach § 31 EStG niedriger ist als das Steuerersparnis bei Anwendung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, so sind die Freibeträge anzuwenden (Günstigerprüfung). Die Prüfung ist von Amts wegen durchzuführen (§ 31 S. 4 EStG). Es muss berücksichtigt werden, dass durch Freibeträge das zu versteuernde Einkommen sinkt und folglich auch der Steuersatz. Für das zweite Kind kann es somit schon günstiger sein, Kindergeld zu gewähren. Folglich ist die Günstigerprüfung gem. § 31 S. 4 EStG für jedes Kind getrennt durchzuführen.

 Zum Schluss schauen wir uns noch die Höhe der Freibeträge an.

Hinweis

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Für die Veranlagungsjahre 2023 und 2024 wurden die steuerlichen Freibeträge wie folgt angepasst: Im Jahr 2023 beträgt der Kinderfreibetrag 3.012 Euro und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.464 Euro. Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge. Zudem wurde das Kindergeld ab Januar 2023 auf 250 Euro monatlich pro Kind erhöht.

Für das Veranlagungsjahr 2024 wurden der Kinderfreibetrag auf 3.192 Euro und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erneut auf 1.464 Euro festgesetzt. Diese Erhöhungen spiegeln die fortlaufende Anpassung der steuerlichen Entlastungen für Familien wider.

Zusammenfassendes Beispiel

In diesem Video bekommen Sie einen Leitfaden wie Sie in der Klausur das Thema Kinder in der Einkommensteuer angehen sollten. Insbesondere sollten Sie die Lösung systematisch und logisch aufbauend darstellen.

Anhand eins Beispiels wird Ihnen dies in dem nachfolgenden Video erläutert.

Beispiel:

Marianne und Dieter sind miteinander verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn namens Detlef. Detlef hat nach der mittleren Reife eine Ausbildung anfangen. Detlef wird im Jahr 2021 18 Jahre alt. Während seiner Ausbildung hat Detlef schon ein Gewerbe angemeldet, mit dem er nebenbei erhebliche Gewinne realisiert.

  1. Ist Detlef ein Kind im Rahmen der Einkommensteuer?
  2. Besteht ein Anspruch auf Kindergeld?

Hinweis

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Bitte beachten Sie, dass die im Video dargestellte Lösung die Rechtslage aus dem Jahr 2020 widerspiegelt. In diesem Kontext ist Detlef also noch nicht volljährig. Die grundsätzliche Rechtslage und die Vorgehensweise bei der Darstellung der Lösung sind unverändert gebliebe. Nur die Höhe der Beiträge hat sich geändert. Wir haben uns dennoch entschieden, dieses Video beizubehalten und Ihnen zu präsentieren, um die grundlegenden Konzepte und Herangehensweisen zu verdeutlichen.

Für die Veranlagungsjahre 2023 und 2024 wurden die steuerlichen Freibeträge wie folgt angepasst: Im Jahr 2023 beträgt der Kinderfreibetrag 3.012 Euro und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.464 Euro. Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge. Zudem wurde das Kindergeld ab Januar 2023 auf 250 Euro monatlich pro Kind erhöht.

Für das Veranlagungsjahr 2024 wurden der Kinderfreibetrag auf 3.192 Euro und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erneut auf 1.464 Euro festgesetzt.