Inhaltsverzeichnis
- Kinder in der Einkommensteuer
- Familienlastenausgleich
- Definition Kind i.S.d. Einkommensteuergesetzes
- Voraussetzung "Kind"
- Weitere Voraussetzungen
- Verlängerunstatbestand: § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG
- Besonderheiten
- Beispiele von Tätigkeiten, die unschädlich sind
- Verlängerungstatbestand: § 32 Abs. 4 Nr. 2 a und b EStG
- Ernsthafte Vorbereitung auf ein Berufsziel
- Flexible Ausbildungsformen
- Keine reine Erwerbstätigkeit
- Besondere Regelungen
- Verlängerungstatbestand: § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG
- Voraussetzungen
- Auswirkungen von Tätigkeiten
- Besonderheiten bei Unterbrechungen
- Nachweise
- Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG
- Erstausbildung
- Erwerbstätigkeit
- Berechnung des Alters
- Merksatz zur Altersbestimmung anhand des Geburtsjahres
- Kindergeld
- Anspruchsvoraussetzungen
- Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung
- Höhe des Kindergeldes
- Kinderfreibetrag und Günstigerprüfung
- Zusammenfassendes Beispiel
Kinder in der Einkommensteuer
Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern ist ein zentraler Bestandteil des Einkommensteuerrechts und dient der finanziellen Entlastung von Eltern bei der Kindererziehung. Dabei wird den besonderen wirtschaftlichen Herausforderungen, die mit der Erziehung und Versorgung von Kindern verbunden sind, Rechnung getragen.
Die Entlastung erfolgt im Wesentlichen über zwei Instrumente: den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Beide Maßnahmen zielen darauf ab, die finanzielle Belastung von Eltern zu mindern, unterscheiden sich jedoch in ihrer konkreten Ausgestaltung.
Hinweis
Während der Kinderfreibetrag das zu versteuernde Einkommen der Eltern mindert, handelt es sich beim Kindergeld um eine monatliche Zahlung. Die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten erfolgt automatisch im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, bei der das Finanzamt ermittelt, welche Variante für die Eltern finanziell vorteilhafter ist.
Darüber hinaus können Eltern weitere steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, etwa für Betreuungskosten, Ausbildungskosten oder andere mit der Kindererziehung verbundene Aufwendungen. Auch Regelungen zur Altersgrenze und besonderen Voraussetzungen, wie z. B. bei volljährigen Kindern in Ausbildung, spielen eine wichtige Rolle. Insgesamt stellt die steuerliche Behandlung von Kindern sicher, dass Eltern angemessen entlastet werden und die wirtschaftliche Grundlage für eine erfolgreiche Erziehung gefördert wird.
Familienlastenausgleich
Der Familienlastenausgleich bezeichnet im deutschen Steuersystem Maßnahmen, die darauf abzielen, Familien mit Kindern finanziell zu entlasten und die Kosten der Kindererziehung gerechter zu verteilen. Er soll sicherstellen, dass Familien mit Kindern steuerliche Vorteile erhalten, um ihre finanzielle Belastung zu mildern.
Der Familienlastenausgleich umfasst u.A. den Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Der Kinderfreibetrag ist ein Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen der Eltern abgezogen wird, um ihre Steuerlast zu reduzieren. Das Kindergeld hingegen ist eine monatliche finanzielle Unterstützung, die unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt wird.
Diese Maßnahmen des Familienlastenausgleichs sollen sicherstellen, dass Familien mit Kindern steuerliche Vergünstigungen erhalten, um ihre finanzielle Belastung zu verringern und die Erziehung ihrer Kinder zu erleichtern. Der Familienlastenausgleich trägt zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft bei und soll die finanzielle Situation von Familien verbessern.
Hinweis
Für das Veranlagungsjahr 2024 beträgt der Kinderfreibetrag 3.192 € pro Kind, während der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf weiterhin 1.464 € beträgt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge. Das Kindergeld bleibt unverändert bei 250 € monatlich pro Kind.
Bitte beachten Sie, dass die neuen Beträge ab 2024 bei der Berechnung und Anwendung berücksichtigt werden müssen. An der Erstellung aktualisierter Videos wird mit Hochdruck gearbeitet.
Definition Kind i.S.d. Einkommensteuergesetzes
Im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten Kinder grundsätzlich als solche, solange sie minderjährig sind. Das bedeutet, dass Kinder steuerlich als Kinder behandelt werden, bis sie das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 3 EStG).
Es gibt jedoch auch bestimmte Sonderregelungen, die über das 18. Lebensjahr hinausgehen. Zum Beispiel können Kinder unter bestimmten Umständen auch über das 18. Lebensjahr hinaus als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. In solchen Fällen kann die steuerliche Anerkennung als Kind in der Regel bis zum 25. Lebensjahr fortbestehen (vgl. § 32 Abs. 4 und Abs. 5 EStG).
Voraussetzung "Kind"
Steuerpflichtige mit Kindern können grundsätzlich den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen oder Kindergeld beziehen.
Zunächst muss es sich um Kinder nach § 32 Abs. 1 EStG handeln. Hierbei kommen eheliche, nicht eheliche und adoptierte Kindern nach §§ 1741 f. BGB in Betracht.
Beispiel
Hermann und Ilse Meier haben Johann, das Kind von Ulrike Zweier, zum April 01 adoptiert. Der entsprechende Beschluss des Vormundschaftsgerichts ist dem Ehepaar am 15.04.01 zugegangen.
Johann ist für das Ehepaar ab dem April 01 zu berücksichtigen. Bei seiner leiblichen Mutter ist er im April 01 ebenfalls zu berücksichtigen, da dort bis zum Erlöschen durch den Gerichtsbeschluss noch ein Kindsverhältnis bestand.
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind auch Pflegekinder zu berücksichtigen. Pflegekinder sind hierbei Kinder, die in einem ähnlichen familiären Verhältnis zum Steuerpflichtigen stehen, wie dies für leibliche Kinder der Fall ist und kein Obhuts- oder Pflegeverhältnis zu den Eltern mehr besteht. Das Pflegekind muss somit bei den Pflegeeltern sein Zuhause haben. Wenn die Aufnahme eines Pflegekindes von Anfang an nur auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist, dann liegt kein Pflegekind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor (R 32.2 Abs. 1 S. 2 EStR). Bei Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in den eigenen Haushalt aufgenommen werden, handelt es sich annahmegemäß um Pflegekinder (R 32.2 Abs. 1 S. 3 EStR).
Der Hinweis in R 32.2 Abs. 1 S. 4, S. 5 EStR, der eine Aufnahme zu Erwerbszwecken vorsieht, dürfte aus heutiger Sicht eher historischen Charakter haben. Der Begriff des Kostkindes spielte früher eine Rolle, als Kinder zur Aufbesserung des Einkommens aufgenommen wurden und in der Regel schlecht versorgt wurden. Eine Aufnahme zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken kann daher regelmäßig angenommen werden.
Weitere Voraussetzungen
Die weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung sind:
- Es hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 32 Abs. 3 EStG).
- Es hat das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 21. Lebensjahr und ist bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet und geht keiner Beschäftigung nach (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG)
- Es hat das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 25. Lebensjahr und befindet sich in einer Berufsausbildung, kann diese mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen, leistet ein freiwilliges Soziales Jahr oder ähnliches, weist eine Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist, auf und kann sich nicht selbst versorgen oder befindet sich in einer 4-monatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und freiwilligem oder gesetzlichem Wehrdienst oder entsprechenden Ersatzdiensten (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG).
- Es ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten, § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Hier ist dann altersmäßig eine zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung gegeben.
Kinder nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG werden nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder Erststudium nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Stunden pro Woche, Ausbildungsverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungen nach §§ 8, 8a SGB IV sind unschädlich.
In diesem Video werden die Verwandschafts- und die Verlängerungstatbestände besprochen.
Verlängerunstatbestand: § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG
Ein volljähriges Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann steuerlich berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV (Minijob) oder eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich.
- Das Kind ist bei einer Agentur für Arbeit im Inland, in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz als arbeitsuchend gemeldet.
Die Meldung als arbeitsuchend erfolgt bei der zuständigen Arbeitsagentur oder dem Jobcenter und kann durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Entscheidend ist, dass die Arbeitslosigkeit angezeigt wird; ein Nachweis über eine aktive Arbeitssuche ist nicht erforderlich.
Besonderheiten
- Tätigkeiten wie ein 1-Euro-Job nach § 16d SGB II oder eine selbstständige Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich stehen der Berücksichtigung nicht entgegen.
- Krankheit oder Beschäftigungsverbote (z. B. nach § 3 MuSchG) hindern nicht die Berücksichtigung, sofern die Meldung bei der Arbeitsagentur objektiv unmöglich ist.
- Eine Berücksichtigung entfällt, wenn das Kind sich bewusst nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, etwa zur Eigenbetreuung eines Kindes.
Beispiele von Tätigkeiten, die unschädlich sind
- Geringfügige Beschäftigungen (Minijob) gemäß § 8 SGB IV.
- Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung („1-Euro-Job“).
Hinweis
Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 15 Stunden oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen (z. B. nach § 16e SGB II) schließen die Berücksichtigung aus.
Beispiel
Frau Müller hat eine 19-jährige Tochter, Anna, die nicht mehr zur Schule geht und aktuell keinen Ausbildungsplatz hat. Anna ist bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet und arbeitet nebenbei auf Minijob-Basis (8 Stunden pro Woche) in einem Einzelhandelsgeschäft.
- Anna ist volljährig, hat das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet.
- Sie steht in keinem regulären Beschäftigungsverhältnis. Der Minijob (8 Stunden pro Woche) ist unschädlich, da er die Grenze von 15 Stunden wöchentlich nicht überschreitet.
- Anna ist ordnungsgemäß bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet.
Anna erfüllt die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG. Frau Müller kann für Anna Kindergeld oder den Kinderfreibetrag beanspruchen.
Verlängerungstatbestand: § 32 Abs. 4 Nr. 2 a und b EStG
Im Einkommensteuergesetz gibt es verschiedene Verlängerungstatbestände, die die Berücksichtigung von Kindern über das 18. Lebensjahr hinaus ermöglichen. Die wichtigsten Verlängerungstatbestande sind im § 32 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 EStG formiert. Gemäß dieser Regelung können Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 25. Lebensjahr erreicht haben, unter den Voraussetzungen dieser Norm weiterhin als Kinder im Sinne des EStG berücksichtigt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befinden und die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 erfüllen. Die Berücksichtigung erfolgt dann im Rahmen des Kindergeldes oder des Freibetrags für Kinder.
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 25. Lebensjahr erreicht haben, können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Dies umfasst sowohl klassische Ausbildungswege wie Schule, Studium oder duale Ausbildung als auch berufsvorbereitende Maßnahmen und Weiterbildungen. Die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrags.
Ernsthafte Vorbereitung auf ein Berufsziel
- Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwirbt, die gezielt auf einen konkreten Beruf ausgerichtet sind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
- Maßnahmen wie der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, einer Hochschule oder eines Praktikums, das der Berufsfindung dient, gelten als berücksichtigungsfähig.
Flexible Ausbildungsformen
- Auch Fernstudiengänge, freie Ausbildungen oder berufsbegleitende Weiterbildungen können berücksichtigt werden, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
- Ein Mindestumfang an Ausbildungszeit ist nicht vorgeschrieben, jedoch wird regelmäßig ein ernsthafter zeitlicher Aufwand verlangt (z. B. mindestens 10 Wochenstunden inkl. Vor- und Nachbereitung).
Keine reine Erwerbstätigkeit
Innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses muss der Ausbildungscharakter gegenüber der Arbeitsleistung überwiegen, um als Berufsausbildung zu gelten.
Beispiel
Beispiele:
- Hochschulstudium: Beginn mit der Teilnahme an Vorlesungen oder Seminaren; endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
- Praktika: Ein Praktikum wird anerkannt, wenn es wesentliche Kenntnisse für den angestrebten Beruf vermittelt.
- Au-pair-Tätigkeit: Anerkennung nur bei begleitendem Sprachunterricht von mindestens 10 Stunden pro Woche.
- Vorbereitung auf das Schulfremdenabitur: Gilt als Berufsausbildung ab der Anmeldung zur Prüfung.
- Soldat auf Zeit: Die Grundausbildung und weitere Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Laufbahnqualifikation sind berücksichtigungsfähig.
Besondere Regelungen
- Unterbrechungen der Ausbildung: Bei ernsthafter Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung wird das Kind weiterhin berücksichtigt, auch wenn das Ausbildungsverhältnis beendet ist.
- Ende der Berufsausbildung:Eine Berufsausbildung endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses oder dem Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
Hinweis
Der Begriff der Berufsausbildung ist weit auszulegen und berücksichtigt auch unkonventionelle Ausbildungswege.
Eltern und Kinder haben bei der Gestaltung der Ausbildung einen weiten Spielraum, sofern ein konkretes Berufsziel erkennbar ist. Die steuerliche Berücksichtigung endet, wenn keine Ausbildungsmaßnahmen mehr vorliegen oder der Ausbildungscharakter nicht nachgewiesen werden kann.
Im nachfolgenden Video werden die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. a und b besprochen.
Verlängerungstatbestand: § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG können Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 25. Lebensjahr erreicht haben, weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie aufgrund eines Mangels an Ausbildungsplätzen keine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen können. Diese Regelung sichert Eltern auch in Übergangszeiten steuerliche Vorteile wie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, sofern das Kind nachweislich ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unternimmt.
Voraussetzungen
Ein Kind gilt als ausbildungsplatzsuchend, wenn es sich aktiv um einen Ausbildungsplatz bemüht. Nachweise können durch folgende Unterlagen erbracht werden:
- Bewerbungen und deren Zwischennachrichten oder Absagen,
- Registrierungen bei der Agentur für Arbeit,
- Zusagen für eine Ausbildungsstelle mit späterem Beginn.
Pauschale Angaben, dass das Kind ausbildungsbereit sei, reichen hingegen nicht aus. Auch ein bereits zugesagter Ausbildungsplatz, der aus organisatorischen Gründen wie einem späteren Semesterbeginn erst später angetreten werden kann, ermöglicht eine Berücksichtigung während der Wartezeit.
Auswirkungen von Tätigkeiten
- Erlaubte Tätigkeiten
Eine geringfügige Beschäftigung, wie z. B. ein Minijob oder ein 1-Euro-Job, steht der steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegen, da solche Tätigkeiten die Ausbildungsplatzsuche nicht ausschließen.
- Ausschluss durch Vollzeiterwerbstätigkeit
Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung aus, da sie nicht mit einer aktiven Ausbildungsplatzsuche vereinbar ist.
Besonderheiten bei Unterbrechungen
Besonderheiten gelten bei vorübergehenden Unterbrechungen durch Krankheit oder Mutterschaft:
- Krankheit oder Mutterschaft
Ist ein Kind aufgrund einer Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbots vorübergehend nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen oder eine begonnene Ausbildung fortzusetzen, bleibt es steuerlich berücksichtigungsfähig, sofern es glaubhaft macht, dass es seine Ausbildungswilligkeit weiterhin aufrechterhält.
- Längerfristige Erkrankungen
Eine längerfristige Erkrankung ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der Ausbildung schließt die Berücksichtigung jedoch aus.
Beispiel
- Wartezeit auf Studienplatz
Bewerbungen und Zusagen für ein später beginnendes Studium führen dazu, dass das Kind während dieser Übergangszeit weiterhin als ausbildungsplatzsuchend gilt.
- Nach dem Abitur
Kinder, die nach dem Abitur zunächst keinen Studienplatz erhalten und sich weiterhin um eine Zulassung bemühen, können während dieser Zeit steuerlich berücksichtigt werden.
Nachweise
Nachweise über die Ausbildungsplatzsuche können in Form von:
- Schriftlichen Bewerbungen,
- Bescheinigungen der Agentur für Arbeit,
- Zusagen von Ausbildungsstellen erbracht werden.
Diese Dokumente dienen der Glaubhaftmachung und sichern den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag ab. Entscheidend ist, dass die Ausbildungsbereitschaft durch konkrete Bemühungen belegt wird, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen zu verhindern.
In diesem Video werden diese s.g. Übergangsphasen, die Erstausbildung sowie die mehraktige Ausbildung und die damit verbundene verrlängerte Berücksichtigung als Kind besprochen.
Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG
Erzielt das Kind während des Kindergeldbezugs eigenes Einkommen, ist das für die Frage des Kindergeldbezuges ohne Bedeutung. D.h., wenn Eltern ihren Kindern frühzeitig Vermögenswerte übertragen, aus denen das Kind eigene Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Verpachtung, erzielt, ist das für den Bezug des Kindergeldes unschädlich.
Hinweis
Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, Kinder ohne Ausbildungsplatz werden nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nicht berücksichtigt, wenn sie einer anspruchs-schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Nach Abschluss der Erstausbildung können Eltern für ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weiterhin Kindergeld beantragen. Während Kinder vor und während der Erstausbildung uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, ohne dass das Kindergeld gefährdet wird, ist dies nach Abschluss der Erstausbildung nicht mehr erlaubt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Erstausbildung
Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufsbefähigen. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.
Hinweis
Es handelt sich um die erstmalige Berufsausbildung, wenn noch keine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium abgeschlossen wurde.
Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufsbefähigen. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.
Beispiel
Johann Meier hat nach dem Abitur im Jahr 01 zunächst überlegt, dass er gerne als Schreiner arbeiten würde. Er ist am 01. Mai des Jahres 01 dann 18 Jahre alt geworden. Er beginnt im August 01 eine Ausbildung zum Schreiner. Er kommt im Juli 02 (Ende zum 31.07.02) zu dem Schluss, dass er einfach über nicht genug handwerkliches Geschick verfügt. Er nimmt daher im Oktober 02 (01.10.02 Immatrikulation) in Aachen ein Studium des Maschinenbaus auf. Aufgrund von Schwierigkeiten in höherer Mathematik wirft er dieses im Januar 03 (Immatrikulation am 31.01.03) hin und studiert ab dem 01.02.03 BWL an einer FH in Aachen. Das Studium schließt er mit Urkunde über einen Bachelor am 12.12.06 ab. Er nimmt dann nahtlos sein Masterstudium auf und schließt dieses am 01.10.08 ab. Wie lange und in welchen Jahren (Veranlagungszeiträumen) ist Johann bei seinen Eltern im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigen?
Im Jahr 01 ist er bis zum 30.04.01 gemäß § 32 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Nachdem 30.04.01 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG zu berücksichtigen, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Ausbildung aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen kann, da er diesen erst ab August 01 hat. Von August 01 bis Juli 02 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen, da er sich in der Ausbildung für einen Beruf befindet. Für Juli 02 bis Oktober 02 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG zu berücksichtigen. Für den Zeitraum 01.10.02 bis zum 31.01.03 ist er wiederum gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen. Für den Zeitraum vom 01.02.03 bis zum 12.12.06 ist er wiederum über § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen, da er das 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat. Er ist zum 12.12.06 dann 23 Jahre alt. Für sein Masterstudium ist er nur bis zum 30.04.08 zu berücksichtigen, da er dann das 25. Lebensjahr überschritten hat. Das Lebensjahr endet am Tag vor dem Geburtstag gemäß § 187 Abs. 2 S. 2 und § 188 Abs. 2 BGB.
Im nachfolgenden Video werden die wesentlichen Merkmale der Erstausbildung besprochen.
Erwerbstätigkeit
Unter Erwerbstätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist, sowie einen Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert. Es kommen somit Angestelltenverhältnisse mit Einkünften nach § 19 EStG als auch gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder selbständige Tätigkeiten nach § 13, § 15, § 18 EStG in Betracht (Beck’sche "Steuererlasse, 1 § 32/1, Rz 23 f.).
Schädlich für den Anspruch auf Kindergeld ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.
Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit,
- die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.
- die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
- wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Führt eine nur vorübergehende Ausweitung der Beschäftigung dazu, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nur der Zeitraum der Ausweitung schädlich, nicht der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit. Es besteht also nur für den Zeitraum der Ausweitung kein Anspruch auf Kindergeld.
Wird die Erwerbstätigkeit um mehr als zwei Monate ausgeweitet, liegt keine vorübergehende Ausweitung vor. Unabhängig von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr besteht für den Zeitraum der Ausweitung kein Anspruch auf Kindergeld.
Berechnung des Alters
Das Lebensalter wird so berechnet, dass der Tag der Geburt mitzählt. Ein Lebensjahr gilt als vollendet mit Ablauf des Tages, der dem Geburtstag im entsprechenden Jahr vorausgeht (vgl. § 187 Abs. 2 Satz 2 und § 188 Abs. 2 BGB).
Beispiel
Peter wird am 20.03.01 geboren. Das 18. Lebensjahr hat er mit Ablauf des 19.03.19 vollendet.
Hinweis
Die Berechnung des Lebensalters können Sie sich einfach merken: Ein Kind wird zunächst als eine Woche, zwei Wochen, einen Monat oder ein halbes Jahr alt bezeichnet. Erst mit dem ersten Geburtstag wird das Kind ein Jahr alt und hat damit sein erstes Lebensjahr vollendet.
Mit dieser einfachen Eselsbrücke fällt es leichter, die Vollendung des Lebensalters zu verstehen: Das Lebensjahr ist immer dann vollendet, wenn der nächste Geburtstag erreicht wird.
Merksatz zur Altersbestimmung anhand des Geburtsjahres
"Das aktuelle Jahr minus das Geburtsjahr ergibt das Alter – außer die Person hatte dieses Jahr noch keinen Geburtstag, dann ein Jahr abziehen."
Beispiel
- Geburtsjahr: 1958
- Aktuelles Jahr: 2024
- Rechnung: 2024 - 1958 = 66 Jahre (wenn der Geburtstag schon war), ansonsten 65 Jahre.
Mit diesem einfachen Merksatz können Sie das Alter schnell bestimmen, ohne viel nachdenken oder rechnen zu müssen.
Kindergeld
Das Kindergeld ist eine zentrale Leistung des Familienlastenausgleichs und dient der finanziellen Unterstützung von Eltern bei der Kindererziehung. Es wird monatlich gemäß § 31 Satz 3 EStG ausgezahlt und ist entweder eine direkte Zahlung oder eine Steuervergünstigung durch die Günstigerprüfung. Die rechtlichen Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen sind in den §§ 62 bis 78 EStG geregelt.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Kindergeld besteht nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen:
- Unbeschränkte Steuerpflicht
Der Anspruchsberechtigte muss gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sein. Zusätzlich ist die Identifikation des Kindes durch die Identifikationsnummer nach § 139b AO erforderlich (§ 62 Abs. 1 S. 2 EStG).
- Anspruch für Ausländer
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzen (§ 62 Abs. 2 EStG).
- Anspruchsberechtigte Personen
Anspruchsberechtigt sind die leiblichen Eltern, Adoptiveltern sowie in besonderen Fällen Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern, wenn das Kind in deren Haushalt aufgenommen wurde.
- Haushaltszugehörigkeit bei getrennt lebenden Eltern
Lebt das Kind bei einem Elternteil, erhält dieser das Kindergeld. Entscheidend ist die Haushaltszugehörigkeit (§ 64 Abs. 2 EStG).
Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung
Das Kindergeld wird auf Antrag bei der zuständigen Familienkasse gemäß § 67 EStG beantragt. Nach Prüfung der Voraussetzungen wird es durch Bescheid gemäß § 70 EStG festgesetzt und ausgezahlt. Zuständig ist in der Regel die Familienkasse der Agentur für Arbeit.
Bis zum 1. Januar 2024 war gemäß § 72 EStG der Dienstherr für die Auszahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes zuständig. Diese Regelung wurde jedoch aufgehoben. Seitdem erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes für alle Berechtigten einheitlich über die Familienkassen der Agentur für Arbeit.
Höhe des Kindergeldes
Die Höhe des Kindergeldes ist gesetzlich festgelegt und beträgt ab 2023 für jedes Kind 250 Euro monatlich. Änderungen an der Höhe des Kindergeldes werden regelmäßig gesetzlich angepasst, um die finanzielle Entlastung der Eltern an die Lebenshaltungskosten anzupassen.
Kinderfreibetrag und Günstigerprüfung
Der Freibetrag setzt sich insgesamt aus zwei Freibeträgen zusammen. Es gibt zum einen den sachlichen Freibetrag, s.g. Kinderfreibetrag, zum anderen den Freibetrag für die Betreuung oder Ausbildung. Die Höhe der Freibeträge ist im § 32 Abs. 6 normiert und bei zusammenveranlagten Ehegatten zu verdoppeln, sofern das Kind zu beiden in einem Kindsverhältnis steht.
Ein einzelner Steuerpflichtige bekommt die doppelten Beträge auch gewährt, wenn der andere Elternteil gestorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 EStG). Er bekommt ebenfalls den doppelten Betrag, wenn der Steuerpflichtige alleine das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegschaftsverhältnis steht.
Wenn das Kindergeld nach § 31 EStG niedriger ist als das Steuerersparnis bei Anwendung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, so sind die Freibeträge anzuwenden (Günstigerprüfung). Die Prüfung ist von Amts wegen durchzuführen (§ 31 S. 4 EStG). Es muss berücksichtigt werden, dass durch Freibeträge das zu versteuernde Einkommen sinkt und folglich auch der Steuersatz. Für das zweite Kind kann es somit schon günstiger sein, Kindergeld zu gewähren. Folglich ist die Günstigerprüfung gem. § 31 S. 4 EStG für jedes Kind getrennt durchzuführen.
Zum Schluss schauen wir uns noch die Höhe der Freibeträge an.
Hinweis
Für die Veranlagungsjahre 2023 und 2024 wurden die steuerlichen Freibeträge wie folgt angepasst: Im Jahr 2023 beträgt der Kinderfreibetrag 3.012 Euro und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.464 Euro. Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge. Zudem wurde das Kindergeld ab Januar 2023 auf 250 Euro monatlich pro Kind erhöht.
Für das Veranlagungsjahr 2024 wurden der Kinderfreibetrag auf 3.192 Euro und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erneut auf 1.464 Euro festgesetzt. Diese Erhöhungen spiegeln die fortlaufende Anpassung der steuerlichen Entlastungen für Familien wider.
Zusammenfassendes Beispiel
In diesem Video bekommen Sie einen Leitfaden wie Sie in der Klausur das Thema Kinder in der Einkommensteuer angehen sollten. Insbesondere sollten Sie die Lösung systematisch und logisch aufbauend darstellen.
Anhand eins Beispiels wird Ihnen dies in dem nachfolgenden Video erläutert.
Beispiel:
Marianne und Dieter sind miteinander verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn namens Detlef. Detlef hat nach der mittleren Reife eine Ausbildung anfangen. Detlef wird im Jahr 2021 18 Jahre alt. Während seiner Ausbildung hat Detlef schon ein Gewerbe angemeldet, mit dem er nebenbei erhebliche Gewinne realisiert.
- Ist Detlef ein Kind im Rahmen der Einkommensteuer?
- Besteht ein Anspruch auf Kindergeld?
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die im Video dargestellte Lösung die Rechtslage aus dem Jahr 2020 widerspiegelt. In diesem Kontext ist Detlef also noch nicht volljährig. Die grundsätzliche Rechtslage und die Vorgehensweise bei der Darstellung der Lösung sind unverändert gebliebe. Nur die Höhe der Beiträge hat sich geändert. Wir haben uns dennoch entschieden, dieses Video beizubehalten und Ihnen zu präsentieren, um die grundlegenden Konzepte und Herangehensweisen zu verdeutlichen.
Für die Veranlagungsjahre 2023 und 2024 wurden die steuerlichen Freibeträge wie folgt angepasst: Im Jahr 2023 beträgt der Kinderfreibetrag 3.012 Euro und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.464 Euro. Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge. Zudem wurde das Kindergeld ab Januar 2023 auf 250 Euro monatlich pro Kind erhöht.
Für das Veranlagungsjahr 2024 wurden der Kinderfreibetrag auf 3.192 Euro und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erneut auf 1.464 Euro festgesetzt.