Inhaltsverzeichnis
Kinder in der Einkommensteuer
Die Begünstigungen für Kinder nehmen im Einkommensteuerrecht eine zentrale Rolle ein, da der Gesetzgeber hier dem Umstand Rechnung trägt, dass Steuerpflichtige, die Kinder versorgen müssen, einen höheren Anteil an indisponiblem Einkommen haben. Dies liegt darin begründet, dass sie neben ihrem eigenen Bedarf auch für den Bedarf der Kinder aufkommen müssen.
Gleichzeitig ist die Förderung der Familie und Kinder ein traditioneller Bereich der Sozialpolitik, der sich auch auf den Bereich des Einkommensteuerrechts bezieht. Die bekannteste Regelung aus dem Bereich der staatlichen Kinderförderung ist wohl das Kindergeld. Der Gesetzgeber hat dies als direkte geldliche Unterstützung für Familien ausgestaltet.
Es kann jedoch anstelle des Kindergeldes auch zur Gewährung eines Freibetrags im Rahmen der Einkommensteuer kommen, sofern sich dies günstiger als das Kindergeld auswirkt. Dies ist in der Regel bei Steuerpflichtigen mit höherem Einkommen der Fall.
Die folgenden 2 Unterkapitel beschreiben daher, unter welchen Voraussetzungen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld gewährt wird und wie diese zusammenhängen. Darüber hinaus werden besondere Steuervergünstigungen für Alleinerziehende dargestellt.
Insgesamt geht es in diesem Kapitel um den Familienleistungsausgleich. Im folgenden haben wir eine Videoreihe, um in diese wichtige Thematik einzuführen. Zunächst geht es dabei um die Grundlagen und die Voraussetzungen.
Nun betrachten wir den § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a) EStG genauer.
Darüber hinaus werden nun die Übergangsphasen, die Erstausbildung sowie die mehraktige Ausbildung.
Zum Schluss schauen wir uns noch die Höhe der Freibeträge an.
Voraussetzung "Kind"
Steuerpflichtige mit Kindern können grundsätzlich den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG in Anspruch nehmen oder Kindergeld beziehen.
Zunächst muss es sich um Kinder nach § 32 Abs. 1 EStG handeln. Hierbei kommen eheliche, nicht eheliche und adoptierte Kindern nach §§ 1741 f. BGB in Betracht.
Beispiel
Hermann und Ilse Meier haben Johann, das Kind von Ulrike Zweier, zum April 01 adoptiert. Der entsprechende Beschluss des Vormundschaftsgerichts ist dem Ehepaar am 15.04.01 zugegangen.
Johann ist für das Ehepaar ab dem April 01 zu berücksichtigen. Bei seiner leiblichen Mutter ist er im April 01 ebenfalls zu berücksichtigen, da dort bis zum Erlöschen durch den Gerichtsbeschluss noch ein Kindsverhältnis bestand.
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind auch Pflegekinder zu berücksichtigen. Pflegekinder sind hierbei Kinder, die in einem ähnlichen familiären Verhältnis zum Steuerpflichtigen stehen, wie dies für leibliche Kinder der Fall ist und kein Obhuts- oder Pflegeverhältnis zu den Eltern mehr besteht. Das Pflegekind muss somit bei den Pflegeeltern sein Zuhause haben. Wenn die Aufnahme eines Pflegekindes von Anfang an nur auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt ist, dann liegt kein Pflegekind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor (R 32.2 Abs. 1 S. 2 EStR). Bei Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in den eigenen Haushalt aufgenommen werden, handelt es sich annahmegemäß um Pflegekinder (R 32.2 Abs. 1 S. 3 EStR).
Der Hinweis in R 32.2 Abs. 1 S. 4, S. 5 EStR, der eine Aufnahme zu Erwerbszwecken vorsieht, dürfte aus heutiger Sicht eher historischen Charakter haben. Der Begriff des Kostkindes spielte früher eine Rolle, als Kinder zur Aufbesserung des Einkommens aufgenommen wurden und in der Regel schlecht versorgt wurden. Eine Aufnahme zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken kann daher regelmäßig angenommen werden.
Weitere Voraussetzungen:
Die weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung sind:
- Es hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 32 Abs. 3 EStG).
- Es hat das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 21. Lebensjahr und ist bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet und geht keiner Beschäftigung nach (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG)
- Es hat das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 25. Lebensjahr und befindet sich in einer Berufsausbildung, kann diese mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen, leistet ein freiwilliges Soziales Jahr oder ähnliches, weist eine Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist, auf und kann sich nicht selbst versorgen oder befindet sich in einer 4-monatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und freiwilligem oder gesetzlichem Wehrdienst oder entsprechenden Ersatzdiensten (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG).
- Es ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, die Behinderung ist vor dem 25. Lebensjahr eingetreten, § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Hier ist dann altersmäßig eine zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung gegeben.
Kinder nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG werden nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder Erststudium nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Stunden pro Woche, Ausbildungsverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungen nach §§ 8, 8a SGB IV sind unschädlich.
Berechnung des Alters
Bei der Berechnung des Lebensalters zählt der Tag der Geburt mit. Die Vollendung eines Lebensjahres ist somit mit Ablauf des Tages erfüllt, der dem Tag der Geburt vorangeht (vgl. § 187 Abs. 2 S. 2 und § 188 Abs. 2 BGB).
Beispiel
Peter wird am 20.03.01 geboren. Das 18. Lebensjahr hat er mit Ablauf des 19.03.19 vollendet.
Erststudium, Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit
Es handelt sich um die erstmalige Berufsausbildung, wenn noch keine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium abgeschlossen wurde.
Mit Berufsausbildung und Erststudium sind nur abgeschlossene Studiengänge und Ausbildungen gemeint. Es kommt auf die Berufsqualifizierung an. Ein anschließendes Masterstudium stellt ein Zweitstudium dar!
Beispiel
Johann Meier hat nach dem Abitur im Jahr 01 zunächst überlegt, dass er gerne als Schreiner arbeiten würde. Er ist am 01. Mai des Jahres 01 dann 18 Jahre alt geworden. Er beginnt im August 01 eine Ausbildung zum Schreiner. Er kommt im Juli 02 (Ende zum 31.07.02) zu dem Schluss, dass er einfach über nicht genug handwerkliches Geschick verfügt. Er nimmt daher im Oktober 02 (01.10.02 Immatrikulation) in Aachen ein Studium des Maschinenbaus auf. Aufgrund von Schwierigkeiten in höherer Mathematik wirft er dieses im Januar 03 (Immatrikulation am 31.01.03) hin und studiert ab dem 01.02.03 BWL an einer FH in Aachen. Das Studium schließt er mit Urkunde über einen Bachelor am 12.12.06 ab. Er nimmt dann nahtlos sein Masterstudium auf und schließt dieses am 01.10.08 ab. Wie lange und in welchen Jahren (Veranlagungszeiträumen) ist Johann bei seinen Eltern im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigen?
Im Jahr 01 ist er bis zum 30.04.01 gemäß § 32 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Nachdem 30.04.01 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG zu berücksichtigen, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Ausbildung aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen kann, da er diesen erst ab August 01 hat. Von August 01 bis Juli 02 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen, da er sich in der Ausbildung für einen Beruf befindet. Für Juli 02 bis Oktober 02 ist er gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c EStG zu berücksichtigen. Für den Zeitraum 01.10.02 bis zum 31.01.03 ist er wiederum gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen. Für den Zeitraum vom 01.02.03 bis zum 12.12.06 ist er wiederum über § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a EStG zu berücksichtigen, da er das 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat. Er ist zum 12.12.06 dann 23 Jahre alt. Für sein Masterstudium ist er nur bis zum 30.04.08 zu berücksichtigen, da er dann das 25. Lebensjahr überschritten hat. Das Lebensjahr endet am Tag vor dem Geburtstag gemäß § 187 Abs. 2 S. 2 und § 188 Abs. 2 BGB.
Unter Erwerbstätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist, sowie einen Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert. Es kommen somit Angestelltenverhältnisse mit Einkünften nach § 19 EStG als auch gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder selbständige Tätigkeiten nach § 13, § 15, § 18 EStG in Betracht (Beck’sche "Steuererlasse, 1 § 32/1, Rz 23 f.).
Kindergeld
Das Kindergeld wird, soweit die Voraussetzungen des § 32 EStG vorliegen, monatlich gemäß § 31 S. 3 EStG ausgezahlt. Das Kindergeld wird auf Antrag gemäß § 67 EStG und § 70 EStG bei der Familienkasse durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Zuständige Familienkasse ist meist die Agentur für Arbeit. Bei Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen bzw. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind, ist gemäß § 72 EStG der Dienstherr für die Auszahlung zuständig.
Anspruchsberechtigter
Für einen Anspruch auf das Kindergeld oder die Freibeträge im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG muss eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen (§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) und für das Kindergeld eine Identifikation anhand Identifikationsnummer im Sinne des § 139b AO durchgeführt werden (§ 62 Abs. 1 S. 2 EStG).
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG Kindergeld, d.h. er muss im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis sein.
Für das Kindergeld muss der Anspruchsberechtigte weiter ein Elternteil sein. Hierzu gehören die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern. Die Pflegeeltern und die Stief- und Großeltern gehören nur dazu, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen worden ist.
Leben die Eltern getrennt, so bekommt nur derjenige Elternteil Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 EStG).
Kinderfreibetrag und Günstigerprüfung
Es gibt zum einen den sachlichen Freibetrag in Höhe von 2.730 €, zum anderen den Freibetrag für die Betreuung oder Ausbildung in Höhe von 1.464 € für den VZ 2021. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge, sofern das Kind zu beiden in einem Kindsverhältnis steht. Ein einzelner Steuerpflichtige bekommt die doppelten Beträge auch gewährt, wenn der andere Elternteil gestorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 32 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 EStG). Er bekommt ebenfalls den doppelten Betrag, wenn der Steuerpflichtige alleine das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegschaftsverhältnis steht.
Wenn das Kindergeld nach § 31 EStG niedriger ist als das Steuerersparnis bei Anwendung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, so sind die Freibeträge anzuwenden (Günstigerprüfung). Die Prüfung ist von Amts wegen durchzuführen (§ 31 S. 4 EStG). Es muss berücksichtigt werden, dass durch Freibeträge das zu versteuernde Einkommen sinkt und folglich auch der Steuersatz. Für das zweite Kind kann es somit schon günstiger sein, Kindergeld zu gewähren. Folglich ist die Günstigerprüfung gem. § 31 S. 4 EStG für jedes Kind getrennt durchzuführen.
Prüfungstipp
Steuerberaterprüfung
Die Steuerberaterprüfung 2015 hatte Kinder und Kinderfreibeträge zum Gegenstand.
Aufwendungen für Kinderbetreuung und Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Es können als Sonderausgaben zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, abgezogen werden.
Die Aufwendungen für Unterricht oder andere Freizeitaktivitäten des Kindes sind nicht zu berücksichtigen.
Der Betrag ist zu kürzen, wenn das Kind selbst nicht nach dem EStG einkommensteuerpflichtig ist und dies nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist. Der Abzug der Aufwendungen setzt eine Rechnung und die Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
Betreuung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bedeutet, dass die persönliche Betreuung und Fürsorge des Kindes im Vordergrund steht. Dies kann bei folgenden Sachverhalten angenommen werden:
- die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen, - die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
- die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (vgl. auch BFH Urteil vom 17.11.1978, VI R 116/78, BStBl II 1979, 14),
- nachmittägliche Betreuung durch schulische oder ähnliche Einrichtungen,
- Betreuung durch einen Babysitter oder eine Tagesmutter,
- Betreuung durch ein Au-Pair-Mädchen oder eine Haushaltsgehilfin, soweit sich die Aufwendungen ausschließlich auf die Betreuung des Kindes beziehen.
Hiervon abzugrenzen sind die Tätigkeiten, bei denen nicht die persönliche Fürsorge im Fokus steht:
- Aufwendungen für Unterricht in Form von Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht etc.,
- Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes,
- Aufwendungen für die Förderung bestimmter Talente und Fähigkeiten, wie Musikunterricht, Meditationskurse etc.,
- Aufwendungen für Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, sowie Tennis- oder Reitunterricht und andere Freizeitaktivitäten,
- Aufwendungen für ein Au-Pair-Mädchen oder eine Haushaltsgehilfin, soweit sich die Aufwendungen auf andere Tätigkeitsbereiche als die auf die Betreuung des Kindes beziehen.
Hinweis
Nach dem BMF-Schreiben vom 14.3.2012 (IV C 4 – S 2221/07/0012 :012, Rz. 9) können für den Fall eines Au-pair- Mädchens die Ausgaben für die Kinderbetreuung auf der Grundlage der Aufteilung im Arbeitsvertrag geschätzt werden, wenn ein tatsächlicher Nachweis nicht erfolgt. Im Zweifelsfall kann auch von einer 50 % Aufteilung ausgegangen werden.
Die Dienstleistungen können auch durch Verwandte erbracht werden, jedoch ist in diesem Fall darauf zu achten, dass die Vereinbarung jener unter fremden Dritten entspricht. Der Nachweis ist durch entsprechende Banknachweise, Sozialversicherungsbescheinigung etc. zu erbringen. Die Dienstleistung muss zivilrechtlich klar und eindeutig vereinbart sein und auch tatsächlich durchgeführt werden.
Eine Kürzung bei nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindern richtet sich nach der Kategorisierung gemäß BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 18.11.2013, BStBl I 2013, S. 1462.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben nicht die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, da § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbare Vorschrift in § 50 Abs. 1 S. 4 EStG nicht enthalten ist.
Aufteilung der Kinderbetreuungskosten
Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei zusammenveranlagten Elternteilen nicht darauf an, wer die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie gemeinsam getragen werden.
Bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG sind die Aufwendungen bei dem Steuerpflichtigen abzuziehen, der diese auch tatsächlich getragen hat. Ein Abzug ist dann grundsätzlich bis zum hälftigen Höchstbetrag möglich. Ein abweichender Abzug ist bei einvernehmlicher Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Finanzamt möglich.
Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Elternteilen kommt ein Abzug grundsätzlich für den Elternteil in Betracht, in dessen Haushalt das Kind lebt und der die Aufwendungen tatsächlich trägt. Grundsätzlich ist ein Abzug bis zum hälftigen Höchstbetrag möglich. Eine andere einvernehmliche Aufteilung ist jedoch möglich.
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