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Leistungen nach § 22 Nr. 1a EStG
Damit Unterhaltszahlungen besteuert werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Geber muss einen Antrag auf Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG stellen
- der Empfänger muss zustimmen
- der Geber muss die Identifikationsnummer des Empfängers in seiner Steuererklärung angeben
Die Regelung nach § 22 Nr. 1a EStG regelt die Besteuerung von Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten. Der Abzug ist auf 13.805 € beschränkt. Der Höchstbetrag erhöht sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG um Beiträge zur Basiskrankenkasse und Pflegepflichtversicherung, soweit der Leistende die Beträge erbringt. Von den Unterhaltsaufwendungen können Werbungkosten abgezogen werden.
Hinweis
Der Werbungskostenpauschbetrag kann bei Einkünften aus § 22 Nr. 1a EStG und § 22 Nr. 1 EStG nur einmal geltend gemacht werden.
Versorgungsleistungen
Unter die Anwendung des § 22 Nr. 1a EStG fallen auch Einkünfte aus Zahlungen aufgrund von Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG). Es handelt sich um eine korrespondierende Vorschrift, da die Versteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG nur insoweit eintritt, als beim Leistenden der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG erfüllt ist.
Ausgleich eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches
Wenn ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich besteht, bezieht einer der geschiedenen Eheleute die gesamte Rente und muss einen Teil hiervon an den geschiedenen Ehepartner zahlen. Der Empfänger der Rente versteuert diese zunächst in vollem Umfang. Der weitergeleitete Betrag wird dann nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 bzw. Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abgezogen. Die Erfassung unter § 22 Nr. 1a EStG sorgt dann für die Besteuerung beim Empfänger. Weitergehende Informationen finden sich im BMF-Schreiben v. 09.04.2010, BStBl 2010 I, S 323.
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