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Einkommensteuer - Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5

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Einkommensteuer

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5 EStG

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz werden nach § 22 Nr. 5 EStG vollständig der Einkommensteuer unterworfen.

Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 5 EStG sind lebenslange monatliche Renten, die aufgrund eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags an den Berechtigten ausgezahlt werden. Auszahlungen von bis zu 12 Monatsraten und Teilkapitalisierungen bis zu 30 % des Kapitals sind zulässig.

Die Leistungen sind steuerpflichtig, soweit sie in der Ansparphase steuerfrei gestellt worden sind,

  • nach § 3 Nr. 63 und 66 EStG,
  • nach § 10a EStG, oder
  • auf Altersvorsorgebeiträgen i. S. d. § 82 EStG beruhen,
  • durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung, Zuwendung des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Rente; vgl. § 3 EStG Rz. 1ff;, § 3 Nr. 66 EStG (Leistungen des Arbeitgebers einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds; vgl. § 3 Nr. 66 EStG Rz. 1ff.), oder
  • durch die nach § 3 Nr. 55b S. 1 EStG oder § 3 Nr. 55c EStG steuerfreien Leistungen aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben worden sind.

Nach § 3 Nr. 55c EStG sind Übertragungen von Altersvorsorgevermögen auf einen anderen, auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG) steuerfrei, soweit die Leistung zu stpfl. Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG führen würden.

Beispiel

Peter erhält ab seinem 65. Lebensjahr aus seinem Riestertvertrag eine Rente von 15.000 EUR jährlich. Diese Rente stamm mit einem Anteil von 75 % aus nach § 10a begünstigten Beiträgen, der Rest aus freiwilligen Überzahlungen.

Lösung:

  1. Soweit die Rentenzahlung aufgrund von nach § 10a EStG begünstigten Beiträgen erfolgt, liegen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 5 EStG vor: 15.000 EUR x 75% = 11.250 EUR
  2. Soweit die Rentenzahlung aufgrund von Überzahlungen erfolgt, unterliegt gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 a) EStG lediglich der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG der Besteuerung (Rz. 139 BMF v. 24.07.13, BStBl. I S. 1022 mit nachfolgenden Änderungen); 15.000 EUR x 25 % x 18 % = 675 EUR.

Hinweis: Da der Sonderausgabenabzug der Beiträge nicht gegeben ist, fällt diese Rente fällt nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG. Es findet also keine nachgelagerte Besteuerung statt.

Von den Einnahmen ist der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 3 EStG in Abzug zu bringen, sodass sich Einkünfte von 11.823 EUR (11.250 EUR + 675 EUR - 102 €) ergeben.

Hinweis

Dieses Themengebiet mag vielleicht nicht direkt im Fokus des Prüfungsstoffs stehen, doch es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Sich mit zusätzlichen Aspekten zu beschäftigen bedeutet nicht nur, den eigenen Horizont zu erweitern, sondern auch, ein tieferes Verständnis für Zusammenhänge zu gewinnen, das im Prüfungskontext von Vorteil sein kann. Neue Perspektiven und vertieftes Wissen stärken das Fachverständnis und machen uns sicherer und souveräner im Umgang mit komplexen Fragestellungen – eine Investition, die nicht nur für die Prüfung, sondern auch für die spätere Praxis wertvoll ist!

 

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