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Einkommensteuer - Persönliche Steuerpflicht

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Einkommensteuer

Persönliche Steuerpflicht

Inhaltsverzeichnis

Persönliche Steuerpflicht

Die Steuerpflicht bezieht sich in der Regel auf das Einkommen, das eine Person im Laufe eines Kalenderjahres erzielt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, solange sie sich innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Wenn eine Person in einem anderen Staat steuerlich ansässig ist und dort besteuert wird, kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen. Um dies zu vermeiden, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betreffenden Staaten. Diese Abkommen regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkommensarten hat und in welchem Umfang das Einkommen im jeweils anderen Staat steuerfrei gestellt oder angerechnet wird.

Für Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz (§ 8 AO) noch den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, aber in Deutschland Einkünfte erzielen, gibt es die beschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet, dass diese Personen nur für ihre in Deutschland erzielten Einkünfte besteuert werden und nicht für ihr weltweites Einkommen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes, wobei für beschränkt Steuerpflichtige besondere Regelungen gelten.

Merke

Die Einkommensteuer wird auf Basis des Welteinkommensprinzips für alle Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland erhoben. Dies ist die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 EStG.

Für Personen, die weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wird sie nur auf das inländische Einkommen im Sinne des § 49 EStG erhoben. Dies ist die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG.

 

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Im Steuerrecht gilt zudem die wirtschaftliche Betrachtungsweise („substance over form“), d.h. es wird der wirtschaftliche Gehalt eines Sachverhalts über dessen formelle Gestaltung gestellt. Diese Betrachtungsweise findet u.a. in folgenden Vorschriften Ausdruck:

  • § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO: Priorisierung der wirtschaftlichen gegenüber der zivilrechtlichen Zurechnung bei Wirtschaftsgütern
  • § 40 AO: Besteuerung von sittenwidrigen und sogar gesetzwidrigen Handlungen
  • Besteuerung von unwirksamen Rechtsgeschäften, sofern die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis bestehen lassen. Diese Vorgehensweise findet jedoch ihre Grenzen, wenn die Steuergesetze ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen.