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Einkommensteuer - Sachliche Steuerpflicht in der Einkommensteuer

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Sachliche Steuerpflicht in der Einkommensteuer

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Zusammenfassung: Sachliche Steuerpflicht

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich werden die Einkünfte durch den Vergleich zweier Bilanzen ermittelt, nämlich konkret das Betriebsvermögen (das steuerliche Eigenkapital) der Bilanz am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und dem Schluss des aktuellen Wirtschaftsjahres. Man spricht in diesem Kontext auch vom Betriebsvermögensvergleich. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ergibt sich entweder zwangsläufig für Steuerpflichtige, die nach § 140 AO oder § 141 AO verpflichtet sind Bücher zu führen oder dies freiwillig tun.

Gewinneinkünfte

Das Einkommensteuergesetz in Deutschland definiert insgesamt sieben verschiedene Einkunftsarten, die sich in zwei Hauptkategorien unterteilen lassen: Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte. Zu den Gewinneinkünften zählen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieben sowie aus selbstständiger Arbeit. Bei diesen Einkunftsarten wird der Gewinn als Basis für die Besteuerung herangezogen. Dieser Gewinn wird ermittelt, indem die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen werden, wodurch sich entweder ein Gewinn oder ein Verlust ergibt.

Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft, § 13 EStG

Zu den Einkünften, die durch Betriebsvermögensvergleich bzw. nach Durchschnittssätzen i.S. des § 13a EStG ermittelt werden, zählen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG. Hierunter fallen Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen. Unter bestimmten Rahmenbedingungen fallen hierunter auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung.

Beispiel

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Hans Meyer erwirtschaftet seinen Lebensunterhalt dadurch, dass er auf eigenen Feldern Kartoffeln anbaut und diese anschließend verkauft.

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Ein Landwirt betreibt in Bayern einen Getreideanbau. Er nutzt natürliche Ressourcen wie Boden und Klima, um Weizen und Gerste anzubauen und zu ernten. Die Einkünfte des Landwirts aus diesem Getreideanbau werden gemäß § 13 EStG ermittelt. Dabei werden die Betriebseinnahmen aus dem Verkauf des Getreides mit den Betriebsausgaben, wie Kosten für Saatgut, Düngemittel und Maschinen, verrechnet, um den Gewinn zu bestimmen.

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Eine Landwirtin in Niedersachsen betreibt neben Ackerbau auch eine Milchviehhaltung. Sie züchtet Kühe und verkauft die Milch an eine Molkerei. Die Einkünfte aus dieser Tierzucht und -haltung werden ebenfalls nach § 13 EStG erfasst. Hierbei werden die Einnahmen aus dem Milchverkauf den Ausgaben gegenübergestellt, zu denen Kosten für Futter, Tierarzt, Stallunterhalt und ähnliches gehören, um den Gewinn der Landwirtin zu ermitteln.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG

Die in Prüfungen zumeist bedeutendste Gewinneinkunftsart sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Hierunter fallen in der Regel Betriebe der Industrie, des Handels, des Handwerks, von Handelsvertretern, Versicherungsunternehmen, Hotels und Gaststätten, Logistikunternehmen, Taxiunternehmen, IT-Unternehmen. Hierunter werden auch Tätigkeiten wie Prostitution, Hehlerei etc. erfasst.

Über § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten oder eine Tätigkeit, die zu Einnahmen führt, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Bei der Verwirklichung der Tatbestände des Einkommensteuergesetzes findet auch eine entsprechende Belastung der Einnahmen mit der Einkommensteuer statt.

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Franz Meyer betreibt eine Tischlerei, in der er im Kundenauftrag spezifische Tische herstellt und diese dann an die Kunden ausgeliefert.

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Herr Müller betreibt in Hamburg ein Elektronikgeschäft. Sein Geschäft umfasst den Verkauf verschiedener Elektronikprodukte wie Smartphones, Laptops und Fernseher. Als Gewerbetreibender erzielt Herr Müller Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Seine Einkünfte werden durch die Differenz zwischen den Betriebseinnahmen, wie den Verkaufserlösen der Elektronikartikel, und den Betriebsausgaben, wie Miete für das Geschäftslokal, Einkaufskosten für die Waren und Gehälter für die Mitarbeiter, ermittelt.

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Frau Schmidt führt eine Gaststätte in Berlin. Ihr Betrieb umfasst die Bereitstellung von Speisen und Getränken für ihre Gäste. Die Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb fallen ebenfalls unter § 15 EStG. Zur Ermittlung ihrer Einkünfte zieht Frau Schmidt die Betriebsausgaben, wie Kosten für Lebensmittel, Personal, Miete und Nebenkosten, von den Einnahmen aus dem Verkauf der Speisen und Getränke ab.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG

Die dritte Kategorie der Gewinnseinkunftarten sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Hierunter sind vor allem die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten erfasst, wie sie durch Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Zahnärzte, Heilpraktiker etc. ausgeübt werden.

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Peter Haider ist als selbstständiger Radiologe niedergelassen und erbringt zahlreiche Untersuchungen im Bereich der Nuklearmedizin.

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Herr Becker ist ein selbstständiger Steuerberater in Köln. Er berät Einzelpersonen und kleine Unternehmen in steuerlichen Angelegenheiten und führt für sie die Buchhaltung und Steuererklärungen durch. 

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Frau Dr. Müller ist eine selbstständige Allgemeinärztin in München. Sie führt eine eigene Praxis, in der sie Patienten untersucht und behandelt.

Für die Gewinneinkunftsarten gilt, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt werden kann, wenn die Steuerpflichtigen nicht verpflichtet sind Bücher zu führen und dies auch nicht freiwillig tun.

Überblick über die Gewinneinkünfte

Überschusseinkünfte

Für die Überschusseinkunftsarten ermitteln sich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Einkünfte durch einen Abzug der Werbungskosten (§ 9 EStG) von den Einnahmen (§ 8 EStG). Hierbei gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 EStG.  Erträge und Aufwendungen werden also grundsätzlich nicht erfasst, wenn sie realisiert werden, sondern wenn sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG

Die Überschusseinkunftsarten erfassen auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Hierunter fallen die Einnahmen von Arbeitnehmern in Form des Gehalts.

Beispiel

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Franz Huber arbeitet als angestellter Elektriker für die Stadt Worms. Der Rechtsanwalt Harald Müller arbeitet als angestellter Anwalt für die World Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG

Zu den Überschusseinkunftsarten gehören die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Hierunter werden Einkünfte aus Dividenden, Zinsen aus einem Sparguthaben, Festgeldzinsen, Zinsen aus Bundesschatzbriefen etc. verstanden. Es handelt sich bei den Beispielen um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern sie nicht einer anderen Einkunftsart, insbesondere einer Gewinneinkunftsart, zuzurechnen sind. Die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren etc. werden grundsätzlich ebenfalls erfasst. Grundbedingung ist jeweils, dass die Einkünfte keine anderen Einkunftsart zugerechnet werden (§ 20 Abs. 8 EStG).

Beispiel

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Hans Müller erhält von der Computer AG, an der er mit 0,02 % beteiligt ist eine Dividende in Höhe von 500 €. Es liegen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG vor.

Er veräußert die Anteile, die er im Privatvermögen hält, mit einem Gewinn von 30.000 €. Es liegt ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG vor.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG

Die zweite Kategorie der Überschusseinkunftsarten sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Hierunter sind die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie bebaute/unbebaute Grundstücke oder Gebäudeteilen zu verstehen. Voraussetzung ist weiter, dass die Vermietung und Verpachtung nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt. Es werden aber auch die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten und aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen erfasst.

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Peter Müller vermietet ein Einfamilienhaus in München, das er nicht selbst bewohnt. Er verwendet das Einfamilienhaus auch nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.

Sonstige Einkünfte, § 22 EStG

Die vierte Kategorie der Überschusseinkünfte sind die sogenannten sonstigen Einkünfte. Hierunter fallen die in § 22 EStG abschließend aufgezählten Einkunftsarten, beispielsweise etwa die Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Lieselotte Meyer hat das 65. Lebensjahr überschritten und erhält nun für das Jahr 00 monatlich eine Rente von 800 €. Der Bezug der Rente führt zu Einkünften im Sinne des § 22 EStG. Ihr Mann Otto Meyer war Studiendirektor an einem Gymnasium und bezieht eine Pension von monatlich 3.000 €. Otto Meyer erzielt keine Einkünfte aus § 22 EStG, da die Einkünfte aus der Beamtenpension zu den Einkünften nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen.

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Hans ist Kaufmann und muss bilanzieren. Er verkauft seinem Kunden einen Traktor und schreibt ihm eine Rechnung. Er muss in der Buchhaltung die Forderung aktivieren, sein Gewinn wird entsprechend erhöht. Der Kunde hat die Rechnung am Ende des Jahres noch nicht bezahlt, aber der Gewinn des Hans wurde bereits erhöht und er muss ihn versteuern, obwohl er noch kein Geld erhalten hat.

Peter ermittelt seinen Gewinn hingegen nach § 4 Abs. 3 EStG. Er muss im gleichen Fall erst eine Versteuerung vornehmen, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt und ihm das Geld zugeflossen ist.

Überblick über die Überschusseinkünfte