Inhaltsverzeichnis
Sachliche Steuerpflicht
Überblick über die sachliche Steuerpflicht
Im folgenden Video wird ein Überblick über die sachliche Steuerpflicht gegeben.
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer
Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen eines Veranlagungszeitraumes. Die Einkommensteuer erfasst das Einkommen eines Jahres und nicht das Totaleinkommen am Ende des Lebens des Steuerpflichtigen.
Die erste Stufe lässt dabei alle Aufwendungen zum Abzug zu, die zur Erzielung des Einkommens notwendig sind. Die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen bezeichnet man als objektives Nettoprinzip. Aus den verschiedenen Einkünften ergibt sich dann die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 S. 1 EStG. Diese werden dann um den Altersentlastungsbetrag, § 24a EstG, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG bzw. den Freibetrag für Land- und Forstwirte, §13 Abs. 3 EStG, (sofern jeweils die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind) gemindert und ergeben den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG.
In einer nächsten Stufe wird dieser um Sonderausgaben, §§ 10 ff. EStG und außergewöhnliche Belastungen, §§ 33 ff. EStG gemindert und ergibt das Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG. Die Minderungen um den Altersentlastungsbetrag, die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen sind dabei nicht erforderlich, um das Einkommen zu erzielen, sondern um den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen zu sichern. Dieser Aspekt der Leistungsfähigkeit wird als subjektives Nettoprinzip bezeichnet und findet seine Begründung auf der individuellen Ebene.
Hinweis
Der Bereich ist stark von Sozialzwecknormen bestimmt und berücksichtigt auch die Vermeidung besonderer Härten für den Steuerpflichtigen, wie z.B. die Entlastung von Alleinerziehenden (Tipke/Lang, § 8, Rz. 80). Ein Alleinerziehender hat dabei in der Regel weniger Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften und muss gleichzeitig die Last der Kindererziehung alleine tragen, sodass seine Leistungsfähigkeit im Vergleich zu typisierenden Erziehenden im Familienverbund gemindert ist.
Das Einkommen, verringert um den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG und andere vom Einkommen abziehbare Beträge, ergibt das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 EStG.
Prüfungstipp
Markieren Sie sich R 2 Abs. 1 EStR und arbeiten Sie die Klausur nach diesem Schema ab, dann vergessen Sie keinen der relevanten Schritte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und halten die gesetzlich vorgesehene Reinfolge der Ermittlung ein.
Einkunftsermittlungsarten
Es gibt im Einkommensteuergesetz sieben Einkunftsarten. Diese sind abschließend in § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG aufgezählt. Die jeweiligen Einkunftsarten sind damit getrennt zu ermitteln. Es wird dabei zwischen Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten unterschieden. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG Gewinneinkunftsarten, hier wird eine Änderung des Vermögens (beispielsweise Wertsteigerung einer Immobilie) grundsätzlich bei Realisierung steuerlich berücksichtigt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Überschusseinkünfte. Realisierte Wertsteigerungen unterliegen hier grundsätzlich nicht der Besteuerung (Ausnahmen beispielsweise §§ 20, 23 EStG).
Gewinneinkünfte
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich werden die Einkünfte durch den Vergleich zweier Bilanzen ermittelt, nämlich konkret das Betriebsvermögen (das steuerliche Eigenkapital) der Bilanz am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und dem Schluss des aktuellen Wirtschaftsjahres. Man spricht in diesem Kontext auch vom Betriebsvermögensvergleich. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ergibt sich entweder zwangsläufig für Steuerpflichtige, die nach § 140 AO oder § 141 AO verpflichtet sind Bücher zu führen oder dies freiwillig tun.
Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft, § 13 EStG
Zu den Einkünften, die durch Betriebsvermögensvergleich bzw. nach Durchschnittssätzen i.S. des § 13a EStG ermittelt werden, zählen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG. Hierunter fallen Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen. Unter bestimmten Rahmenbedingungen fallen hierunter auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung.
Beispiel
Hans Meyer erwirtschaftet seinen Lebensunterhalt dadurch, dass er auf eigenen Feldern Kartoffeln anbaut und diese anschließend verkauft.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG
Die in Prüfungen zumeist bedeutendste Gewinneinkunftsart sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Hierunter fallen in der Regel Betriebe der Industrie, des Handels, des Handwerks, von Handelsvertretern, Versicherungsunternehmen, Hotels und Gaststätten, Logistikunternehmen, Taxiunternehmen, IT-Unternehmen. Hierunter werden auch Tätigkeiten wie Prostitution, Hehlerei etc. erfasst.
Über § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten oder eine Tätigkeit, die zu Einnahmen führt, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Bei der Verwirklichung der Tatbestände des Einkommensteuergesetzes findet auch eine entsprechende Belastung der Einnahmen mit der Einkommensteuer statt.
Beispiel
Franz Meyer betreibt eine Tischlerei, in der er im Kundenauftrag spezifische Tische herstellt und diese dann an die Kunden ausgeliefert.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG
Die dritte Kategorie der Gewinnseinkunftarten sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Hierunter sind vor allem die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten erfasst, wie sie durch Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Zahnärzte, Heilpraktiker etc. ausgeübt werden.
Beispiel
Peter Haider ist als selbstständiger Radiologe niedergelassen und erbringt zahlreiche Untersuchungen im Bereich der Nuklearmedizin.
Für die Gewinneinkunftsarten gilt, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt werden kann, wenn die Steuerpflichtigen nicht verpflichtet sind Bücher zu führen und dies auch nicht freiwillig tun.
Überblick über die Gewinneinkünfte
Überschusseinkünfte
Für die Überschusseinkunftsarten ermitteln sich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Einkünfte durch einen Abzug der Werbungskosten (§ 9 EStG) von den Einnahmen (§ 8 EStG). Hierbei gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 EStG. Erträge und Aufwendungen werden also grundsätzlich nicht erfasst, wenn sie realisiert werden, sondern wenn sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG
Zu den Überschusseinkunftsarten gehören die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Hierunter werden Einkünfte aus Dividenden, Zinsen aus einem Sparguthaben, Festgeldzinsen, Zinsen aus Bundesschatzbriefen etc. verstanden. Es handelt sich bei den Beispielen um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern sie nicht einer anderen Einkunftsart, insbesondere einer Gewinneinkunftsart, zuzurechnen sind. Die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren etc. werden grundsätzlich ebenfalls erfasst. Grundbedingung ist jeweils, dass die Einkünfte keine anderen Einkunftsart zugerechnet werden (§ 20 Abs. 8 EStG).
Beispiel
Hans Müller erhält von der Computer AG, an der er mit 0,02 % beteiligt ist eine Dividende in Höhe von 500 €. Es liegen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG vor.
Er veräußert die Anteile, die er im Privatvermögen hält, mit einem Gewinn von 30.000 €. Es liegt ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG vor.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG
Die zweite Kategorie der Überschusseinkunftsarten sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Hierunter sind die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie bebaute/unbebaute Grundstücke oder Gebäudeteilen zu verstehen. Voraussetzung ist weiter, dass die Vermietung und Verpachtung nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt. Es werden aber auch die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten und aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen erfasst.
Beispiel
Peter Müller vermietet ein Einfamilienhaus in München, das er nicht selbst bewohnt. Er verwendet das Einfamilienhaus auch nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG
Die Überschusseinkunftsarten erfassen auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Hierunter fallen die Einnahmen von Arbeitnehmern in Form des Gehalts.
Beispiel
Franz Huber arbeitet als angestellter Elektriker für die Stadt Worms. Der Rechtsanwalt Harald Müller arbeitet als angestellter Anwalt für die World Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Sonstige Einkünfte, § 22 EStG
Die vierte Kategorie der Überschusseinkünfte sind die sogenannten sonstigen Einkünfte. Hierunter fallen die in § 22 EStG abschließend aufgezählten Einkunftsarten, beispielsweise etwa die Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beispiel
Lieselotte Meyer hat das 65. Lebensjahr überschritten und erhält nun für das Jahr 00 monatlich eine Rente von 800 €. Der Bezug der Rente führt zu Einkünften im Sinne des § 22 EStG. Ihr Mann Otto Meyer war Studiendirektor an einem Gymnasium und bezieht eine Pension von monatlich 3.000 €. Otto Meyer erzielt keine Einkünfte aus § 22 EStG, da die Einkünfte aus der Beamtenpension zu den Einkünften nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen.
Beispiel
Hans ist Kaufmann und muss bilanzieren. Er verkauft seinem Kunden einen Traktor und schreibt ihm eine Rechnung. Er muss in der Buchhaltung die Forderung aktivieren, sein Gewinn wird entsprechend erhöht. Der Kunde hat die Rechnung am Ende des Jahres noch nicht bezahlt, aber der Gewinn des Hans wurde bereits erhöht und er muss ihn versteuern, obwohl er noch kein Geld erhalten hat.
Peter ermittelt seinen Gewinn hingegen nach § 4 Abs. 3 EStG. Er muss im gleichen Fall erst eine Versteuerung vornehmen, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt und ihm das Geld zugeflossen ist.
Überblick über die Überschusseinkünfte
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