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Einkommensteuer - Steuerfreien Einnahmen

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Einkommensteuer

Steuerfreien Einnahmen

Bestimmte Einnahmen sind steuerfrei und werden daher nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen. Diese steuerfreien Einnahmen können aus verschiedenen Einkunftsarten oder Lebenssituationen resultieren und bieten Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bestimmte finanzielle Vorteile ohne Steuerbelastung zu erhalten.

Steuerfreiheit wird gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 3 EStG erfüllt sind, der eine abschließende Liste von steuerbefreiten Einnahmen enthält. Dies betrifft insbesondere Zuwendungen an Arbeitnehmer, wie z. B. Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld) oder die Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber.

Hinweis

Besteht die Möglichkeit, dass eine Steuerbefreiungsnorm zur Anwendung kommt, sollte diese immer genau abgeprüft und dargestellt werden.

Einige wesentliche und häufig anzuwendende Vorschriften seien hier hervorgehoben:

  • Leistungen der Sozialversicherungsträger; § 3 Nr. 1, 2 und 3 EStG
  • Taschengeld und Sachbezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden, Bundesfreiwilligendienstleistenden und Reservisten, § 3 Nr. 5 EStG
  • Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner; § 3 Nr. 14 EStG
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter oder Betreuer bis 3.000 €; § 3 Nr. 26 EStG
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 840 € im Jahr; § 3 Nr. 26a EStG
  • Werkzeuggeld für Arbeitnehmer; § 3 Nr. 30 EStG
  • Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder; § 3 Nr. 33 EStG
  • Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf; § 3 Nr. 34a EStG
  • bestimmte Sachprämien bis 1.080 €/Kalenderjahr; § 3 Nr. 38 EStG (hierzu vgl auch § 37a und § 37b EStG)
  • Teileinkünfteverfahren; § 3 Nr. 40 EStG und § 3 Nr. 40a EStG. 40 % der Erträge aus Kapitalgesellschaften sind steuerfrei, z.B. 40 % einer Dividende, wenn die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört, oder 40 % des Veräußerungspreises einer Beteiligung iS des § 17 (1) EStG. Zu beachten ist aber, dass in diesen Fällen auch nur 60 % der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten angesetzt werden dürfen; § 3c (2) EStG.
  • private Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte, Voraussetzung hierfür ist, dass die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben; § 3 Nr. 45 EStG. Die Übereignung dieser Geräte ist hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn (allerdings besteht eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit, vgl. § 40 (2) Nr. 5 EStG).
  • Steuerfreiheit für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Unternehmen und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; § 3 Nr. 46 EStG. Die Übereignung dieser Ladevorrichtung ist hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn (allerdings besteht eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit, vgl. § 40 (2) Nr. 6 EStG).
  • TTrinkgelder, die als freiwillige Zuwendungen erhalten werden, § 3 Nr. 51 EStG
  • Ausgaben des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, einschließlich Beiträge zur „Riester-Rente“; § 3 Nr. 62 – 64 EStG
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz; § 3 Nr. 67 EStG

Beispiel

Herr Beyer erteilt nebenberuflich an der Volkshochschule einmal wöchentlich Gesangsunterricht. Er erhält dafür im Veranlagungszeitraum (VZ) insgesamt 1.750 EUR. Die unstrittigen Aufwendungen für Fahrten, Unterrichtsmaterial etc. belaufen sich auf 1.150 EUR EUR.

Lösungsvorschlag
Herr Beyers Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Gesangslehrer unterliegen gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zu einem Betrag von 3.000 EUR nicht der Einkommensteuer. Gemäß § 3 Nr. 26 S. 2 EStG dürfen nur jene Aufwendungen abgezogen werden, die den steuerfreien Betrag übersteigen. Da seine Aufwendungen von 1.150 EUR diesen Freibetrag nicht übersteigen, bleibt es bei der Steuerfreistellung seiner Einnahmen.