ZU DEN KURSEN!

Einkommensteuer - Steuerfreien Einnahmen

Kursangebot | Einkommensteuer | Steuerfreien Einnahmen

Einkommensteuer

Steuerfreien Einnahmen

In der Einkommensteuer gibt es bestimmte Einnahmen, die als steuerfrei sind und daher nicht in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen werden. Steuerfreie Einnahmen können auf verschiedene Arten erzielt werden und bieten den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bestimmte finanzielle Zuflüsse zu genießen, ohne dabei Steuern zahlen zu müssen.

Diese steuerfreien Einnahmen können von verschiedenen rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften abhängen und reichen von bestimmten Einkommensarten bis hin zu spezifischen Lebenssituationen.

Die Einnahmen sind steuerfrei, wenn diese die Voraussetzungen des § 3 EStG erfüllen. In diesem Paragraphen wird eine abschließende Aufzählung von Fällen genannt, unter denen bestimmte Einnahmen von der Besteuerung befreit sind. Diese Fälle beziehen sich hauptsächlich auf die Steuerfreistellung von Zuwendungen an Arbeitnehmer. Dazu zählen beispielsweise Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld. Auch die Erstattung von Werbungskosten durch den Arbeitgeber oder Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer können steuerfrei sein.

Diese Aufzählung stellt eine klare und abschließende Liste dar, welche Einnahmen von der Besteuerung ausgenommen sind und gewährt Arbeitnehmern in bestimmten Situationen steuerliche Vorteile. Es ist wichtig, die genauen Voraussetzungen und Bedingungen zu kennen, um sicherzustellen, dass die steuerfreien Einnahmen korrekt angewendet werden und keine steuerlichen Verpflichtungen übersehen werden.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Besteht die Möglichkeit, dass eine Steuerbefreiungsnorm zur Anwendung kommt, sollte diese immer genau abgeprüft und dargestellt werden.

Einige wesentliche und häufig anzuwendende Vorschriften seien hier hervorgehoben:

  • Leistungen der Sozialversicherungsträger; § 3 Nr. 1, 2 und 3 EStG
  • Taschengeld und Sachbezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden, Bundesfreiwilligendienstleistenden und Reservisten, § 3 Nr. 5 EStG
  • Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner; § 3 Nr. 14 EStG
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter oder Betreuer bis 3.000 €; § 3 Nr. 26 EStG
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienste einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 840 € im Jahr; § 3 Nr. 26a EStG
  • Werkzeuggeld für Arbeitnehmer; § 3 Nr. 30 EStG
  • Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder; § 3 Nr. 33 EStG
  • Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf; § 3 Nr. 34a EStG
  • bestimmte Sachprämien bis 1.080 €/Kalenderjahr; § 3 Nr. 38 EStG (hierzu vgl auch § 37a und § 37b EStG)
  • Teileinkünfteverfahren; § 3 Nr. 40 EStG und § 3 Nr. 40a EStG. 40 % der Erträge aus Kapitalgesellschaften sind steuerfrei, z.B. 40 % einer Dividende, wenn die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört, oder 40 % des Veräußerungspreises einer Beteiligung iS des § 17 (1) EStG. Zu beachten ist aber, dass in diesen Fällen auch nur 60 % der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten angesetzt werden dürfen; § 3c (2) EStG.
  • private Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte, Voraussetzung hierfür ist, dass die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben; § 3 Nr. 45 EStG. Die Übereignung dieser Geräte ist hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn (allerdings besteht eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit, vgl. § 40 (2) Nr. 5 EStG).
  • Steuerfreiheit für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Unternehmen und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; § 3 Nr. 46 EStG. Die Übereignung dieser Ladevorrichtung ist hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn (allerdings besteht eine Pauschalversteuerungsmöglichkeit, vgl. § 40 (2) Nr. 6 EStG).
  • Trinkgelder; § 3 Nr. 51 EStG
  • Ausgaben des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, einschließlich Beiträge zur „Riester-Rente“; § 3 Nr. 62 – 64 EStG
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz; § 3 Nr. 67 EStG

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Herr Beyer erteilt nebenberuflich an der Volkshochschule einmal wöchentlich Gesangsunterricht. Er erhält dafür im Veranlagungszeitraum (VZ) insgesamt 1.750 EUR. Die unstrittigen Aufwendungen für Fahrten, Unterrichtsmaterial etc. belaufen sich auf 1.150 EUR EUR.

Lösungsvorschlag:
Die Einnahmen von Herrn Beyer sind Einnahmen aus der nebenberuflichen Unterrichtstätigkeit gem. § 3 Nr. 26 EStG. Diese Einnahmen sind bis zur Höhe von 3.000 EUR steuerfrei. Gem § 3 Nr. 26 S. 2 EStG dürfen mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehende Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dies ist hier nicht der Fall, da die Aufwendungen 1.150 EUR betragen.