Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–7 EStG genannten sieben Einkunftsarten, soweit der Steuerpflichtige diese während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Diese Einkunftsarten sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG sowie
- sonstige Einkünfte, § 22 EStG.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG werden Einkünfte den sieben Einkunftsarten nach den §§ 13–24 EStG zugeordnet. Einkünfte, die keiner dieser Einkunftsarten zugeordnet werden können, sind demnach steuerlich nicht relevant und somit nicht steuerbar. Beispiele hierfür sind etwa Lotteriegewinne oder Schadensersatzleistungen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten stehen.
Im folgenden Video wird ein Überblick über die sachliche Steuerpflicht gegeben.