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Einkommensteuer - Anwendung des § 16 EStG

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Einkommensteuer

Anwendung des § 16 EStG

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Eine Einführung zum § 16 EStG gibt es im folgenden Lernvideo:

 

§ 16 EStG regelt die Besonderheiten bei der Veräußerung oder Aufgabe von sogenannten "betrieblichen Sachgesamtheiten". Insbesondere die Veräußerung und die Aufgabe von Betrieben und Mitunternehmeranteilen im Zusammenhang mit gewerblichen Einkünften sind von dieser Vorschrift erfasst.

Steuerlich ist eine spezielle Vorschrift für diese Vorgänge nicht erforderlich. Die Erfassung von stillen Reserven bei Veräußerungsvorgängen sind bereits nach den allgemeinen Grundsätzen (der "Reinvermögenszuwachstheorie") innerhalb der Gewinneinkunftsarten zu erfassen.

§ 16 EStG dient daher nicht der Festlegung einer Steuerbarkeit dieser Einkünfte, sondern ihrer Abgrenzung innerhalb der Einkünfte gem. § 15 EStG zu den „laufenden Einkünften“ und damit der Beschränkung der Begünstigungswirkung.

Die „geballte Aufdeckung“ von stillen Reserven führt zu einer höheren Steuerbelastung. Die Regelungen des § 16 EStG sollen die hierdurch entstehende Progressionswirkung abmildern, in dem die Veräußerungsgewinne, gegenüber laufend niedrigeren Einkünften, insbesondere durch Verbindung zum besonderen Steuertarif nach § 34 EStG – erfasst und versteuert werden. Hiermit sollen auch Altersvorsorgeüberlegungen, da der Aufbau unternehmerischen Betriebsvermögens oftmals einen wesentlichen Teil der Altersvorsorge der betreffenden Personen darstellt (insb. durch Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG), steuerlich erfasst werden.

Grundsätzlich gilt § 16 EStG nur für die Veräußerung/Aufgabe gewerblicher Organisationseinheiten. Die Anwendung dieser Norm führt grundsätzlich zu gewerblichen Einkünften, § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Die Regelungen des § 16 EStG sind auch auf weitere Gewinneinkunftsarten entsprechend anzuwenden:

  • für Organisationseinheiten aus der Land- und Forstwirtschaft über den § 14 Satz 2 i.V.m. S. 1 EStG
  • für Organisationseinheiten aus selbständiger Arbeit über den § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. S. 1 EStG

Die Veräußerung und die Aufgabe einer entsprechenden Organisationseinheit führen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bzw. Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Hinweis

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Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf § 16 EStG und damit dem gewerblichen Bereich. Den weiterreichenden Anwendungsbereich sollten Sie jedoch stets im Blick behalten. Denken Sie insbesondere bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit an die Systematik des § 16 EStG und dessen Anwendung.