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Einkommensteuer - Zurückbehaltene Wirtschaftsgüter

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Einkommensteuer

Zurückbehaltene Wirtschaftsgüter

Eine Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Wirtschaftsgüter, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, zurückgehalten werden können und nicht mitveräußert werden müssen.

Zurückbehaltende Wirtschaftsgüter

Die steuerlichen Folgen hängen dann von der jeweiligen Art des Wirtschaftsgutes ab:

  1. Wirtschaftsgüter, die nur betrieblich verwertet werden können, bleiben Betriebsvermögen, obwohl kein Betrieb mehr vorliegt. Eine Veräußerung der Wirtschaftsgüter führt zu Einkünften nach § 24 Nr. 2 EStG
  2. Wirtschaftsgüter, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden können, können zum gemeinen Wert in das Privatvermögen überführt werden
  3. Unbestrittene Forderungen können zum gemeinen Wert in das Privatvermögen überführt werden, während bestrittene Forderungen immer Betriebsvermögen bleiben (vgl. BFH v. 10.02.1994, BStBl II 1994, S. 564)
  4. Nicht übernommene Verbindlichkeiten bleiben Betriebsvermögen. (vgl. H 4.2 Abs. 15 EStH "Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen")

Wirtschaftsgüter, die in das Privatvermögen überführt werden, sind gemäß 16 Abs. 3 S. 7 EStG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Die Überführung sollte in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung stehen.

Beispiel

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Udo Meier hat einen Fahrradladen, den er zum 31.12.01 an Fridolin Dreirad für 250.000 € verkauft. Das steuerliche Eigenkapital beträgt 200.000 €. Zum Betriebsvermögen gehört eine bestrittene Forderung in Höhe von 300 €. Die Forderung geht auf Wunsch von Udo Meier nicht über, da sie gegenüber eines Freundes seines verstorbenen Vaters besteht.

Die Forderung bleibt bei Udo Meier im Betriebsvermögen bestehen. Wenn die Forderung ihm später durch ein Urteil zugesprochen wird, stellen die Erträge entsprechend Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 24 Nr. 2 EStG dar.