ZU DEN KURSEN!

Einkommensteuer - Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG

Kursangebot | Einkommensteuer | Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG

Einkommensteuer

Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3711 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1687 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

6109 Übungen zum Trainieren der Inhalte

5830 informative und einprägsame Abbildungen

Nach § 17 Abs. 3 EStG wird der Veräußerungsgewinn nur zur Einkommensteuer herangezogen, wenn er bei 100 % Beteiligungsverkauf 9.060 € übersteigt. Der Freibetrag schmilzt ab, soweit der Veräußerungsgewinn den Wert von 36.100 € übersteigt oder bei der Veräußerung von weniger als 100 % der Anteile den entsprechenden Anteil an 36.100 €. Der Freibetrag ist für jede Veräußerung von Anteilen an verschiedenen Kapitalgesellschaften separat zu gewähren. Bei mehreren Veräußerungen von Anteilen ein und derselben Kapitalgesellschaft werden diese für Zwecke des Freibetrags zusammengerechnet.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Peter Kovacs ist seit Jahren zu 30 % an der Diamantenhandels GmbH beteiligt. Der Veräußerungspreis beträgt 60.000 €. Die ursprünglichen Anschaffungskosten betrugen 50.000 €. Der Veräußerungsgewinn beträgt somit 10.000 €, im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens sind unterliegen hiervon 60 % = 6.000 € vor Freibetrag der Besteuerung.

Der Freibetrag beträgt vorliegend grundsätzlich 9060 € x 30 % =2.718 €.

Er wird jedoch wie folgt gekürzt:

unschädlicher Gewinn: 36100 € x 30 % = 10.830 €

tatsächlicher Gewinn: 6.000 €

Kürzungsbetrag: 0 €

d. h. vom anteiligen Freibetrag von 2.718 € erfolgt keine Kürzung, es entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach Freibetrag von 3.282 €.

 

Und noch weitere Beispiele: