Nach § 17 Abs. 3 EStG wird der Veräußerungsgewinn nur zur Einkommensteuer herangezogen, wenn er bei 100 % Beteiligungsverkauf 9.060 € übersteigt. Der Freibetrag schmilzt ab, soweit der Veräußerungsgewinn den Wert von 36.100 € übersteigt oder bei der Veräußerung von weniger als 100 % der Anteile den entsprechenden Anteil an 36.100 €. Der Freibetrag ist für jede Veräußerung von Anteilen an verschiedenen Kapitalgesellschaften separat zu gewähren. Bei mehreren Veräußerungen von Anteilen ein und derselben Kapitalgesellschaft werden diese für Zwecke des Freibetrags zusammengerechnet.
Beispiel
Peter Kovacs ist seit Jahren zu 30 % an der Diamantenhandels GmbH beteiligt. Der Veräußerungspreis beträgt 60.000 €. Die ursprünglichen Anschaffungskosten betrugen 50.000 €. Der Veräußerungsgewinn beträgt somit 10.000 €, im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens sind unterliegen hiervon 60 % = 6.000 € vor Freibetrag der Besteuerung.
Der Freibetrag beträgt vorliegend grundsätzlich 9060 € x 30 % =2.718 €.
Er wird jedoch wie folgt gekürzt:
unschädlicher Gewinn: 36100 € x 30 % = 10.830 €
tatsächlicher Gewinn: 6.000 €
Kürzungsbetrag: 0 €
d. h. vom anteiligen Freibetrag von 2.718 € erfolgt keine Kürzung, es entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach Freibetrag von 3.282 €.
Und noch weitere Beispiele: