Unter Veräußerungskosten sind alle Aufwendungen zu verstehen, die in direktem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (vgl. R 17 Abs. 6 EStR). Veräußerungskosten sind zum Beispiel:
- Vermittlungsprovisionen
- Maklerkosten
- Notargebühren
Zinsen für ein aufgenommenes Darlehen sind hingegen den Werbungskosten nach § 20 EStG zuzurechnen. Zinsen, die nach der Veräußerung anfallen, sind entsprechend als nachträgliche Werbungskosten zu behandeln.
Beispiel
Uwe Eden hat am 29.03.00 die Anteile an der Z-GmbH für 100.000 € erworben. Er ist zu 10% an der GmbH beteiligt. Im Jahr 01 stellt das Finanzamt eine verdeckte Einlage in Höhe von 50.000 € fest. Er veräußert die Anteile im Jahr 04 für 500.000 €, wobei Notarkosten in Höhe von 5.000 € anfallen. Wie ist der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG zu ermitteln?
Veräußerungspreis | 500.000 € | |
- | Veräußerungskosten | 5.000 € |
- | Anschaffungskosten | 100.000 € |
- | nachträgliche Anschaffungskosten durch verdeckte Einlage | 50.000 € |
= | Veräußerungsgewinn | 345.000 € |