Der Veräußerungspreis umfasst alles, was der Veräußerer oder in Ausnahmefällen ein Dritter auf Veranlassung des Veräußerers vom Erwerber oder einem anderen Dritten im Rahmen des Veräußerungsgeschäfts als Gegenleistung erhält.
Wird das Geschäft in Form eines Tausches abgewickelt (Gegenleistung in Sachen oder Rechten), ist der Veräußerungspreis der gemeine Wert der Gegenleistung in Sachen oder Rechten. Es sind also die allgemeinen Vorschriften des BewG zu beachten. Dies bedeutet beispielsweise auch, dass im Falle einer gestundeten Kaufpreisforderung eine Abzinsung vorzunehmen ist, sofern der Stundungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt, § 12 Abs. 3 BewG.
Bei Bargeldzahlung in ausländischer Währung kommt der Wechselkurs im Zeitpunkt der Anteilsübertragung zum Ansatz (R 17 Abs. 7 S. 1 EStR bzw. H 17 Abs. 7 EStH „Fremdwährung").
Wird die Gegenleistung nachträglich gemindert, z. B. auf Grund geltend gemachter Rechts- oder Sachmängel oder auch auf Grund einer Anfechtung im Sinne der §§ 119, 123 BGB, ermäßigt sich der Veräußerungspreis und damit der Veräußerungsgewinn. Es handelt sich um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.