Kursangebot | Einkommensteuer | Veräußerungsverluste

Einkommensteuer

Veräußerungsverluste

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3700 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1694 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

6132 Übungen zum Trainieren der Inhalte

5840 informative und einprägsame Abbildungen

In der steuerrechtlichen Praxis ist die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten ein komplexes Thema, welches besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 17 Absatz 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) müssen wir eine wichtige Unterscheidung treffen: Es geht darum, ob die veräußerten Anteile an einer Kapitalgesellschaft unentgeltlich oder entgeltlich erworben wurden. Diese Differenzierung ist ausschlaggebend für die steuerliche Behandlung von entstehenden Verlusten. Um eine detaillierte Erklärung zu dieser Thematik zu liefern und insbesondere die Auswirkungen und die steuerrechtlichen Feinheiten darzustellen, wird im nachfolgenden Video eingehend auf diese Problematik eingegangen.

Unentgeltlicher Erwerb

Grundsätzlich ist ein Veräußerungsverlust nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, die der Stpfl. innerhalb der letzten 5 Jahre unentgeltlich erworben hatte, § 17 Abs. 2 S. 6 a) S. 1 EStG. Jedoch gilt dies nach S. 2 dann nicht, wenn auch der Rechtsvorgänger den Verlust hätte geltend machen können.

Hiermit soll verhindert werden, dass ein Stpfl. mit weniger als 1 % Beteiligung seine Verlustbeteiligung verschenkt an einen Beteiligten, der selbst zu mindestens 1 % beteiligt ist und dieser dann denn Verlust des Schenkers noch steuerlich geltend machen kann.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Vater V und Sohn S sind seit 02.01.00

a) zu je 0,9 %

b) zu je 1,1 %

an der X-AG beteiligt.

V schenkt seine gesamte Beteiligung dem S. am 02.01.01.

S verkauft seine gesamten Anteile ein Jahr später am 02.01.02 an einen Fremden Dritten, hierbei ergibt sich jedoch nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ein Verlust.

Dieser Verlust kann bei S grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da er die Anteile des V innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich von V erworben hatte. Die Rückausnahme des S. 2 greift im Fall a) nicht, da V mit einer Beteiligung von nur 0,9 % seinerseits den Verlust nicht hätte geltend machen können.

Im Fall b) greift die Rückausnahme, da auch V vor der Schenkung eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG vor der Schenkung hatte.

Entgleltlicher Erwerb

In diesem Fall muss grundsätzlich nach § 17 Abs. 2 S. 6 b) S. 1 EStG innerhalb der gesamten letzten 5 Jahre vor Anteilsveräußerung eine Beteiligung von mindestens 1 % an der jeweiligen Kapitalgesellschaft beim Veräußerer vorgelegen haben.

Eine Rückausnahme gibt es jedoch auch hier: Nach S. 2 gilt dies nicht, wenn der entgeltliche Erwerb

  • zur Begründung oder Erreichung der Beteiligung von mindestens 1 % geführt hat oder
  • nach Begründung der Beteiligung von mindestens 1 % erfolgte.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

S hat in 02 erstmals 0,8 % der Anteile an der A-GmbH erworben. In 04 hat er weitere 0,6 % der Anteile an der A-GmbH  erworben. In 05 hat er seine gesamten Anteile mit Verlust veräußert.

Die Anteilsveräußerung fällt zunächst einmal unter die Vorschrift des § 17 EStG, da S zu mindestens einem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung zu mindestens 1 % (1,4 %) an der A-GmbH beteiligt war.

Die Veräußerung der 0,8 % führt nach § 17 Abs. 1 S. 6 b) S. 1 EStG zu einem nicht berücksichtigungsfähigen Verlust, da er nicht innerhalb der gesamten 5 Jahre vor der Veräußerung zu mind. 1 % an der Gesellschaft beteiligt war. Die Ausnahme des S. 2 greift ebenfalls nicht, da der Erwerb damals mit 0,8 % als erste Tranche weder zu einer Begründung einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG geführt hat noch nach einer Begründung erworben wurde (erstmaliger Erwerb).

Die Veräußerung der anteiligen 0,6 %-Tranche wurde zwar nach S. 1 zuvor auch nicht 5 Jahre ununterbrochen gehalten, jedoch hat der Erwerb zu einer Begründung einer Beteiligung im Sinne von § 17 EStG geführt, weswegen der Verlust insoweit zu berücksichtigen ist.

Verluste bei Insolvenz und Liquidation

Die steuerlichen Implikationen eines Verlustes bei der Auflösung von Kapitalgesellschaften sind besonders relevant im Rahmen von Insolvenz und Liquidation. In unserem Lernvideo betrachten wir genau diese Aspekte und klären, wie solche Verluste steuerlich geltend gemacht werden können.

Beispiele

Wir haben zwei Videos für Sie zusammengestellt, die sich eingehend mit dem Thema Verluste bei Kapitalgesellschaften befassen. In diesen Videos wird Ihnen das theoretische Wissen nicht nur vermittelt, sondern auch anhand von praktischen Beispielen erläutert, um Ihnen ein umfassendes Verständnis der Materie zu ermöglichen.

Verluste bei entgeltlich erworbenen Anteilen

X erwarb am 01.08.02 einen 0,7 %-Anteil an der Apfel-GmbH. Am 01.09.03 erhöhte er die Beteiligung um 0,3 %-Punkte und am 20.06.04 erwarb er einen weiteren 0,4 %-Anteil. Am 31.05.05 veräußert der Steuerpflichtige die gesamte Beteiligung mit Verlust.

Frage: Wie können die Verluste berücksichtigt werden? 


 

 

Verluste bei unentgeltlich erworbenen Anteilen

V ist seit 01 zu 10 % an der Bravo-GmbH beteiligt. Die Anschaffungskosten betrugen 200.000 €. Zum 31.05.10 übertrug V seinen Anteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seine Tochter T. Diese veräußerte den Anteil in 13 für 100.000 €.

Frage: Wie können die Verluste berücksichtigt werden?