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Die Bezeichnung Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) lässt sich durch die Gewinnermittlung erklären: Hier wird der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben als Gewinn verzeichnet. Die vereinfachte Formel lautet demnach:
Einnahmen – Ausgaben = Gewinn
Beispiel
Ein selbstständiger Webdesigner hat im Laufe des Jahres 03 Einnahmen aus verschiedenen Projekten in Höhe von 75.000 € erzielt. Seine Betriebsausgaben, inklusive Miete für das Büro, Kauf von Hardware und Software sowie Reisekosten, belaufen sich auf 30.000 €. Die EÜR würde einen Gewinn von 45.000 € ergeben: 75.000 € (Einnahmen) – 30.000 € (Ausgaben).
Grundlage der EÜR ist das Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EStG). Diese Gewinnermittlung wird deshalb umgangssprachlich auch als „4/3-Rechnung“ bezeichnet, obwohl dieser Begriff nicht offiziell ist.
„Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen […] können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“
Beispiel
Nach § 4 Abs. 3 EStG darf der Webdesigner oben genannten Gewinn für ihre Einkommensteuererklärung ansetzen, da sie nicht buchführungspflichtig ist.
Nach § 60 Abs. 4 EStDV muss die Einnahmen-Überschussrechnung bei der Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür ist das standardisierte Formular, Anlage EÜR, zu nutzen.
Beispiel
Am Ende des Jahres füllt der Webdesigner die Anlage EÜR aus, um seine Einnahmen und Ausgaben elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln.
Diese Gewinnermittlung ist eine einfache Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Mit Hilfe einer Übersicht, in der Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander aufgezeichnet werden, wird ein Überblick über die Einnahmen- und Ausgabensituation hergestellt. Die Addition dieses Zahlungsmaterials zum Jahresende stellt die Einnahmen-Überschussrechnung dar.
Kreis der Berechtigten für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Erst bei einer negativen Abgrenzung zur Pflicht der doppelten Buchhführung kann die vereinfachte Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden.
Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Sind die Voraussetzungen der §§ 140, 141 AO nicht erfüllt, können Land- und Forstwirte sowie Gewerbetriebende unter bestimmten Voraussetzungen Ihren Gewinn / Verlust auch mit einer Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln.
Voraussetzungen:
1. der Jahresumsatz beträgt maximal 600.000 € und / oder
2. der Jahresgewinn beträgt maximal 60.000 €
Beispiel
Ein freischaffender Fotograf erwirtschaftet einen Jahresgewinn von 48.000 €. Er ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen, und entscheidet sich daher für die EÜR, weil diese Methode weniger bürokratischen Aufwand bedeutet und einfacher zu handhaben ist als die doppelte Buchführung.
Freiberufler mit Einkünften i.S.d. § 18 EStG
Im Vergleich zu den Land- und Forstwirten sowie den Gewerbetreibenden können Freiberufler frei entscheiden und die Gewinnermittlungsart ohne Einschränkung wählen. Diese Berufsgruppe ist weder von der derivativen noch von der originären Buchführungspflicht betroffen.
Freiberuflern steht es frei, den Gewinn entweder als Einnahme-Überschussrechner oder als Bilanzierender zu ermitteln.