Kursangebot | Einkommensteuer | Anlagevermögen im Rahmen der Einnahmenüberschuss-Rechnung

Einkommensteuer

Anlagevermögen im Rahmen der Einnahmenüberschuss-Rechnung

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In diesem Video fassen wir die wichtigen Aspekte der zeitlichen Zuordnung in der Buchhaltung und Steuererklärung kurz und prägnant zusammen. Diese zeitliche Zuordnung ist entscheidend für die korrekte Erfassung von Einnahmen und Ausgaben sowie für die steuerliche Behandlung von Geschäftsvorfällen. Detailliert werden die Themen im Abschnitt Zu- und Abflussprinzip sowie Gewinnermittlungszeitraum besprochen.

Beispiel

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Der Rechtsanwalt Julius Müller kauft sich in 01 für 700 € einen teuren Kugelschreiber, den er nur zu beruflichen Zwecken nutzt. Er passt dennoch sehr gut auf das Stück auf. Kurz danach gibt es beim Hersteller einen Brand und die Serie des Kugelschreibers wird eingestellt. Es wurden nur 50 Exemplare produziert. Bei Sammlern ist das Stück nun sehr begehrt.

Julius Müller verkauft den Kugelschreiber am 01.02.02 für 3.000 €, was eine  Betriebseninahme darstellt. Die Betriebseinnahme ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG im VZ 02 zu erfassen, da sie dann zufließt.

Anlagevermögen

Gem. § 4 Abs. 3 Satz 3 ff. EStG sind die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a EStG) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. Insoweit wird die Grundsatzregelung des § 11 EStG( Zufluss- und Abflussprinzip) durchbrochen.

Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird das Abflussprinzip ebenfalls durchbrochen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Güter sind gemäß § 4 Abs. 3 S. 3 EStG nicht sofort vollständig, sondern über die Nutzungsdauer verteilt als Absetzung für Abnutzung (AfA) abzusetzen. 

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenHerr Meier kauft für seine Firma eine Maschine für 10.000 Euro. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre. Jährlich kann er daher 1.000 Euro (10% von 10.000 Euro) als AfA geltend machen.

Beispiel

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Johannes Holz betreibt ein Sägewerk. Er kauft am 1.1.02 eine Maschine und zahlt hierfür 50.000 €. Er bezahlt am gleichen Tag einen Installateur dafür, dass dieser die Heizungen im Büro wartet. Er wendet hierfür 400 € auf. Johannes Holz bezahlt darüber hinaus die Rechnung für seinen Rechtsanwalt, der die Scheidung von seiner Frau rechtlich betreut. Er wendet hierfür 20.000 € auf.

Die Ausgaben für die Maschine sind Anschaffungskosten, ein Abzug als Betriebsausgabe erfolgt erst durch die AfA. Die Aufwendungen für den Heizungsinstallateur stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar.

Die Aufwendungen für den Rechtsanwalt sind der privaten Sphäre des Johannes Holz zuzuordnen und stehen in keinem Kontext zum Betrieb bzw. sind nicht durch diesen veranlasst. Die Aufwendungen für den Rechtsanwalt stellen daher keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar.

Sonderabschreibungen 

Neben der regulären AfA können unter bestimmten Bedingungen Sonderabschreibungen genutzt werden. Diese sind ebenfalls im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG möglich, sofern die entsprechenden Tatbestände erfüllt sind.

Veräußerung von Anlagevermögen

Bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens ist der verbleibende Restwert vom Verkaufspreis abzuziehen, um den Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Dies findet Anwendung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern (R 4.5 Abs. 3 S. 5 EStR, H 4.5 Abs. 3 EStH "Veräußerung abnutzbarer Wirtschaftsgüter"). Zu den Betriebseinnahmen gehört somit auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen des Betriebsvermögens. 

Beispiel

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Frau Schmidt verkauft eine Firmenanlage, deren Buchwert noch 5.000 Euro beträgt, für 7.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn beträgt daher 2.000 Euro (7.000 Euro - 5.000 Euro).

Beispiel

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Der stpfl. A ermittelt seinen Gewinn durch Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung. A hat im VZ 02 ein Grundstück erworben, das er ausschließlich für betriebliche Zwecke nutzt. Das Grundstück wird im VZ 07 veräußert.

Ab dem Zeitpunkt des Erwerbes gehört das Grundstück zum notwendigen BV, da es ausschließlich und unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt wird (R 4.2 Abs. 7 Satz 1 EStR). Der Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks gehört im VZ 07 (VZ der Vereinnahmung) zu den Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 3 S. 3 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).

 

 Besonderheiten bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern erfolgt ein Abzug als Betriebsausgabe erst im Zeitpunkt der Veräußerung. Hierbei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen.

Ferner sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Verzeichnise

Die oben aufgeführten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Um die angeschafften Wirtschaftsgüter zu verwalten, müssen gesonderte Verzeichnisse wie z.B. Anlagenbuch, auch Anlagenverzeichnis (Anlage AVEÜR) für abnutzbare Wirtschaftsgüter geführt werden.

Veräußerung gegen Rente oder in Raten

Wenn die Veräußerung gegen eine Rente oder in Raten erfolgt, dann können die Betriebsausgaben jeweils bis zur Höhe der entsprechenden Betriebseinnahmen angesetzt werden. Hierbei gibt es keinen Unterschied zwischen der Anschaffung von abnutzbaren oder nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (R 4.5 Abs. 5 S. 1 und 2 EStR).