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Einkommensteuer - Ausfall von Forderungen und betrieblichen Darlehen

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Einkommensteuer

Ausfall von Forderungen und betrieblichen Darlehen

Fällt eine betriebliche Forderung aus, liegen keine Betriebsausgaben vor. Die Gewinnauswirkung ergibt sich dadurch, dass den Aufwendungen für die gelieferten Waren keine Einnahmen gegenüberstehen. So bleibt es bei den Betriebsausgaben zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware. 

Beispiel

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Ein Unternehmen verkauft Waren an einen Kunden auf Rechnung. Die Waren haben einen Wert von 20.000 Euro, und die Kosten für das Unternehmen, also die Betriebsausgaben, liegen bei 15.000 Euro. 

Im weiteren Verlauf des Geschäftsjahres wird jedoch deutlich, dass der Kunde zahlungsunfähig ist und die ausstehende Rechnung über 20.000 Euro nicht bezahlen kann. Es handelt sich hierbei um einen Forderungsausfall.

Aus buchhalterischer Sicht bleiben die ursprünglichen Betriebsausgaben von 15.000 Euro bestehen, die für den Einkauf der Waren aufgewendet wurden. Es entstehen keine zusätzlichen Betriebsausgaben durch den Forderungsausfall.

In diesem Beispiel resultiert der negative Effekt auf den Gewinn aus dem Fehlen der erwarteten Einnahmen, während die Betriebsausgaben unverändert bleiben.

Kommt es hingegen zu einem Darlehensausfall, welches aus ausschließlich betrieblichen Gründen einem Dritten gewährt worden ist, liegen Betriebsausgaben zu dem Zeitpunkt vor, wenn endgültig feststeht, dass mit einer Rückzahlung nicht mehr zu rechnen ist (H 4.5 Abs. 2 "Darlehens- und Beteiligungsverlust" EStH).

Beispiel

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Herr Müller, Inhaber einer kleinen Softwareentwicklungsfirma, gewährt einem Start-up-Unternehmen, das sich auf umweltfreundliche Technologien spezialisiert hat, ein Darlehen von 50.000 Euro. Das Start-up benötigt das Geld, um eine neue Produktlinie zu entwickeln. Das Darlehen wird aus rein betrieblichen Gründen gewährt, da Herr Müller hofft, durch diese Investition langfristig von den innovativen Technologien des Start-ups zu profitieren und sein eigenes Geschäftsnetzwerk zu erweitern. Leider gerät das Start-up aufgrund von Marktveränderungen und internen Problemen in finanzielle Schwierigkeiten und kann das Darlehen an Herrn Müller nicht zurückzahlen. Nach mehreren gescheiterten Versuchen, das Geld zurückzuerhalten, und nachdem das Start-up Insolvenz anmelden muss, erkennt Herr Müller, dass mit einer Rückzahlung des Darlehens nicht mehr zu rechnen ist.

In diesem Fall kann Herr Müller den Darlehensausfall als Betriebsausgabe verbuchen. Dies ist möglich, weil das Darlehen ausschließlich aus betrieblichen Gründen gewährt wurde und nun endgültig feststeht, dass mit einer Rückzahlung nicht mehr zu rechnen ist. Dies entspricht dem Hinweis H 4.5 Abs. 2 "Darlehens- und Beteiligungsverlust" EStH.