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Wie bei dem Ausfall von betrieblichen Forderungen stellt Diebstahl oder Unterschlagung keine Betriebsausgabe dar. Die Gewinnauswirkung hat sich bereits bei der Zahlung des Einkaufpreises ergeben. Diese Vorgehensweise gilt auch bei Verderb von Waren.
Beispiel
Herr Schmidt betreibt einen Elektronikladen. Er kauft 100 Smartphones für seinen Laden zu einem Gesamtpreis von 50.000 Euro. Diese Ausgabe wird als Betriebsausgabe in seiner Buchhaltung verbucht, was sich auf seinen Gewinn auswirkt.
Einige Monate später werden 10 dieser Smartphones im Wert von 5.000 Euro aus seinem Laden gestohlen. Herr Schmidt meldet den Diebstahl, kann aber die gestohlenen Smartphones nicht wiederbeschaffen oder den finanziellen Verlust von seinem Versicherer erstattet bekommen.
Herr Schmidt kann den Verlust der Smartphones durch Diebstahl nicht als zusätzliche Betriebsausgabe verbuchen. Die ursprünglichen 50.000 Euro, die er für den Kauf der Smartphones ausgegeben hat, bleiben die einzige Betriebsausgabe in diesem Zusammenhang. Die Gewinnauswirkung hat sich somit bereits bei der Zahlung des Einkaufpreises der Smartphones ergeben, und der spätere Diebstahl ändert daran nichts.
Das gleiche Prinzip würde gelten, wenn statt eines Diebstahls ein Teil der Waren verderben würde. Auch in diesem Fall wären die ursprünglichen Kosten für den Einkauf der nun verdorbenen Waren die relevanten Betriebsausgaben, und ein zusätzlicher Verlust durch Verderb würde steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Diebstahl des Anlagevermögens
Werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gestohlen, ist der noch vorhandene Restwert als Betriebsausgabe abzusetzen (H 4.5 Abs. 3 "Veräußerung abnutzbarer WG" EStH).
Beispiel
Frau Weber besitzt eine kleine Druckerei. Sie hat vor zwei Jahren eine hochwertige komplakte Druckmaschine für 100.000 Euro gekauft. Diese Maschine wurde in ihrer Buchhaltung als Anlagevermögen verbucht und über die Jahre entsprechend abgeschrieben. Eines Nachts wird in ihre Druckerei eingebrochen und die Druckmaschine gestohlen. Zum Zeitpunkt des Diebstahls hat die Maschine noch einen Buchwert von 60.000 Euro.
Frau Weber meldet den Diebstahl der Polizei, aber die Maschine kann nicht wiederbeschafft werden. Da es sich um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, das gestohlen wurde, kann Frau Weber den noch vorhandenen Restwert der Maschine in Höhe von 60.000 Euro als Betriebsausgabe in ihrer Buchhaltung verbuchen.
Einbruchdiebstahl
Ein durch Einbruchdiebstahl eingetretener Geldverlust führt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur dann zu einer Betriebsausgabe, wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte feststellbar ist (H 4.5 Abs. 2 „Diebstahl“ EStH).
Beispiel
Herr Becker betreibt ein Restaurant. In einem geschäftigen Monat nimmt er 20.000 Euro in bar ein. Dieses Geld bewahrt er in einem Tresor im Büro des Restaurants auf, um es am nächsten Tag zur Bank zu bringen. Leider wird in der Nacht in sein Restaurant eingebrochen, und der Tresor mit dem Bargeld wird gestohlen.
Herr Becker meldet den Einbruchdiebstahl sofort der Polizei und informiert seinen Steuerberater über den Vorfall. Da das gestohlene Geld direkte Einnahmen aus seinem Restaurantgeschäft waren, besteht ein eindeutiger betrieblicher Zusammenhang zwischen dem Geldverlust und Herrn Beckers Geschäftstätigkeit. Dieser Zusammenhang lässt sich durch die Geschäftsbücher, die täglichen Einnahmenaufzeichnungen und den Polizeibericht über den Einbruch objektiv nachweisen.
Aufgrund dieses klaren und objektiv greifbaren betrieblichen Zusammenhangs kann der Geldverlust von 20.000 Euro bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
In diesem Video befassen wir uns mit der Behandlung von Diebstahl und Unterschlagung im Rahmen der Einnahmenüberschuss-Rechnung. Wir werden untersuchen, wie diese Vorfälle, die zu Verlusten im Unternehmen führen können, in der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden.