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Einkommensteuer - Durchlaufende Posten

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Durchlaufende Posten

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Im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) werden durchlaufende Posten als Beträge verstanden, die von einem Unternehmen im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt oder verausgabt werden. Diese Posten werden nicht als Einkünfte oder Ausgaben des Unternehmens selbst betrachtet, da das Unternehmen lediglich als Vermittler oder Durchgangsstation fungiert. Typische Beispiele für durchlaufende Posten sind:

  • Einbehaltene und abgeführte Steuern: Zum Beispiel Lohnsteuer, die ein Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers an das Finanzamt abführt.
  • Kundenzahlungen, die an Dritte weitergeleitet werden: Wie in der Gastronomie, wenn Trinkgelder eingenommen und an die Angestellten weitergegeben werden.
  • Vereinnahmte und weitergeleitete Sozialversicherungsbeiträge: Diese werden von Arbeitgebern für ihre Angestellten eingezogen und an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weitergeleitet.

Da durchlaufende Posten nicht als Einnahmen oder Ausgaben des Unternehmens gewertet werden, wirken sie sich nicht auf das Ergebnis der Einnahmenüberschuss-Rechnung aus. Sie werden in der Buchhaltung und in den Steuererklärungen getrennt ausgewiesen, um eine klare Trennung von den eigentlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben zu gewährleisten.

Merke

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Durchlaufende Posten werden nicht zu den Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben gezählt. Es handelt sich um Gelder, die im Namen und für die Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG werden durchlaufende Posten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht als Betriebseinnahmen / Betriebsausgaben erfasst, da sie wirtschaftlich nicht das BV betreffen.

Beispiel

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Ein Restaurantbesitzer in Niedersachsen beschäftigt mehrere Mitarbeiter. Am Monatsende berechnet er die Lohnsteuer für jeden Mitarbeiter basierend auf deren Gehalt. Diese Lohnsteuer wird vom Gehalt der Mitarbeiter einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Obwohl der Restaurantbesitzer diese Steuerbeträge kurzfristig in seiner Buchhaltung führt, handelt es sich um durchlaufende Posten, da sie im Namen der Mitarbeiter an das Finanzamt gezahlt werden und nicht als Einnahmen oder Ausgaben des Restaurants gelten.

Beispiel

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In einem Café in Ostfriesland erhalten die Bedienungen von den Kunden Trinkgelder. Diese Trinkgelder werden zunächst gesammelt und am Ende des Tages gleichmäßig unter den Angestellten aufgeteilt. Der Caféinhaber verwaltet die Verteilung dieser Trinkgelder, aber da das Geld direkt von den Kunden für die Angestellten bestimmt ist, zählt es nicht als Einkommen des Cafés, sondern als durchlaufender Posten. 

Beispiel

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Ein kleiner Hotelbetreiber in Niedersachsen zieht von den Gehältern seiner Angestellten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Diese Beiträge werden dann an die jeweiligen Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Obwohl der Hotelbetreiber diese Beträge vorübergehend handhabt, sind sie durchlaufende Posten, da sie nicht als Einnahmen oder Ausgaben des Hotels betrachtet werden, sondern lediglich im Auftrag der Angestellten an die Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

 

 

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Beispiel

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Der Unternehmer Franz Meyer begleicht die Rechnung des Steuerberaters:

 Geschäftsgebühr2.000 €
+Fahrkosten150 €
+Porto und Material50 €
+USt418 €
+Gerichtskosten500 €
 Zahlbetrag3.118 €

Die Betriebseinnahmen des Steuerberaters werden sich auf 2.618 € belaufen, da die 500 € Gerichtskosten nur als durchlaufende Posten zu betrachten sind und somit keine Betriebseinnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG darstellen.

Beispiel

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Ein Rechtsanwalt in Niedersachsen vertritt einen Mandanten in einem Zivilverfahren. Während des Verfahrens fallen Gerichtskosten und Gebühren für einen Sachverständigen an. Der Rechtsanwalt bezahlt diese Kosten zunächst aus eigenen Mitteln, um den Prozess zu beschleunigen. In der Schlussrechnung an den Mandanten stellt der Rechtsanwalt dann die Anwaltshonorare sowie die Gerichts- und Sachverständigenkosten separat dar. Die Gerichts- und Sachverständigenkosten sind in diesem Fall durchlaufende Posten. Obwohl der Rechtsanwalt diese Kosten vorstreckt, sind sie nicht als seine Einkünfte zu betrachten, da sie im Namen und für Rechnung des Mandanten gezahlt wurden und direkt an die entsprechenden Stellen (Gericht, Sachverständige) weitergereicht werden. Sie beeinflussen somit nicht das Einkommen des Rechtsanwalts aus seiner anwaltlichen Tätigkeit.

Beispiel

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In unserem vorherigen Beispiel hat der Rechtsanwalt Gerichts- und Sachverständigenkosten für einen Mandanten im Rahmen eines Zivilverfahrens vorgestreckt. Angenommen, der Mandant erstattet diese Kosten nicht. In dieser Situation ändert sich die buchhalterische Behandlung dieser Kosten im Rahmen der Buchhaltung des Rechtsanwalts:

Anstatt sie als durchlaufende Posten zu behandeln, müssen die nicht erstatteten Auslagen nun als Betriebsausgaben verbucht werden. Diese Änderung in der Buchhaltung hat direkte Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn des Rechtsanwalts. Da die Kosten für Gericht und Sachverständige nun als Betriebsausgaben des Rechtsanwalts gelten, reduzieren sie seinen Gewinn. Diese Gewinnminderung kann wiederum zu einer Verringerung der Steuerlast des Rechtsanwalts führen.

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